Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie)

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Richtlinie 2001/29/EG

Titel:Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Urheberrechtsrichtlinie
Informationsgesellschaftsrichtlinie
Informationsrichtlinie
Info-Richtlinie
InfoSoc-Richtlinie
Multimedia-Richtlinie
Harmonisierungsrichtlinie
Geltungsbereich:EWR
Rechtsmaterie:Urheberrecht
Grundlage:EGV, insbesondere Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95
Verfahrensübersicht:Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
In nationales Recht
umzusetzen bis:
22. Dezember 2002
Fundstelle:ABl. L 167, 22. Juni 2001, S. 10–19
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Urheberrechtsrichtlinie – UrhRil) setzt den WIPO-Urheberrechtsvertrag auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft um. Sie kann als europäische Entsprechung zum US-amerikanischen Digital Millennium Copyright Act (DMCA) gesehen werden.

Ihr Ziel ist eine Harmonisierung einiger zentraler Fragen des Urheberrechts, insbesondere des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts, bei denen bis dahin starke Unterschiede in den Mitgliedstaaten herrschten.[1]

In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003[2] in nationales Recht umgesetzt. Dieses änderte und ergänzte eine Reihe von Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes und einzelne Vorschriften des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, des Unterlassungsklagengesetzes sowie der Strafprozessordnung.

Um unter anderem den grenzüberschreitenden Zugang zu digitalen Inhalten für Verbraucher zu verbessern, ist eine weitere Modernisierung der bestehenden Richtlinie geplant.[3]

Die Richtlinie wurde 2019 durch die Richtlinie (EU) 2019/790 (Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt) weitgehend überarbeitet und teilweise ersetzt.

Open Source

Die Urheberrechtsrichtlinie hat auch einen Einfluss auf den Rechtsschutz von Computerprogrammen im Bereich der Open Source bzw. freien Software.[4] Eine grafische Benutzeroberfläche kann nach der UrhRil urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.[5]

Rechtsprechung

Im Juni 2014 entschied der EuGH, dass Streaming von der europäischen Urheberrechtsrichtlinie ausgenommen sei, denn die dabei auf den Computer geladenen Daten seien „vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens“. Das bloße Betrachten urheberrechtlich geschützten Materials im Webbrowser ist demnach regelmäßig nicht rechtswidrig.[6] Die Übertragbarkeit dieses Urteils auf Rechtsfragen des Streamings ist indes fraglich[7].

In seinem Urteil vom 14. Juni 2017 entschied der EuGH, dass die Bereitstellung und das Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform wie The Pirate Bay als eine Handlung der Wiedergabe im Sinne der Richtlinie anzusehen ist und eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.[8]

Siehe auch

  • Urheberrecht (Europäische Union)
  • Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts (aufgehoben)
  • Richtlinie 2006/116/EG (Schutzdauer des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte)

Literatur

  • Frank Bayreuther: Beschränkungen des Urheberrechts nach der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie. In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) 2001, S. 828 ff.
  • Richard Brunner: Urheber- und leistungsschutzrechtliche Probleme der Musikdistribution im Internet – unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinie 2001/29/EG und ihrer Umsetzung in deutsches Recht. Tenea, Berlin 2004; zugleich Dissertation, Universität Augsburg, 2004.
  • Michael Lehmann: Die IT-relevante Umsetzung der Richtlinie Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. In: Computer und Recht (CR) 2003, S. 553–557.
  • Jörg Reinbothe: Die EG-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – Internationaler Teil (GRURInt) 2001, S. 733 ff.
  • Martin Schippan: Urheberrecht goes digital – Die Verabschiedung der "Multimedia-Richtlinie 2001/29/EG. In: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2001, S. 2682–2683.
  • Martin Schippan: Harmonisierung oder Wahrung der nationalen Kulturhoheit? – Die wundersame Vermehrung der Schrankenbestimmungen in Art. 5 der „Multimedia-Richtlinie“. In: ZUM 2001, S. 116 ff.
  • Gerald Spindler: Europäisches Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 2002, S. 105 ff.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS)/ Axel Metzger: Stellungnahme des ifrOSS zur EU-Urheberrechtsrichtlinie über Urheberrecht in der Informationsgesellschaft
  2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003, Teil I Nr. 46, 12. September 2003, S. 1774–1788 (Memento vom 28. Oktober 2014 im Internet Archive)
  3. Philipp Rosset: EU-Parlament: Rechtsausschuss nimmt Bericht zum Urheberrecht an 16. Juni 2015
  4. Christian Heinze: Software als Schutzgegenstand des Europäischen Urheberrechts JIPITEC 2011, S. 97 ff., 103 ff.
  5. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 – C-393/09
  6. EuGH: Websurfer durch Urheberrechtsausnahme geschützt, heise.de vom 6. Juni 2014, abgerufen am 31. Oktober 2014.
  7. Vgl. Wagner, in GRUR 2016, 874, 880.
  8. Urteil in der Rechtssache C-610/15 Stichting Brein / Ziggo BV, XS4All Internet BV Pressemitteilung Nr. 64/17 vom 14. Juni 2017

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Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.