Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr

Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 2000/9/EG

Titel:Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Seilbahnrichtlinie
Geltungsbereich:EWR
Rechtsmaterie:Baurecht Umweltrecht
Grundlage:Artikel 47 Absatz 2 und die Artikel 55 und 95 EGV
Verfahrensübersicht:Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten:3. Mai 2000
In nationales Recht
umzusetzen bis:
3. Mai 2002
Umgesetzt durch:Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen
Ersetzt durch:Verordnung (EU) 2016/424
Außerkrafttreten:20. April 2018
Fundstelle:ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union
Standseilbahn Stuttgart zum Waldfriedhof

Die Richtlinie über Seilbahnen für den Personenverkehr bzw. Seilbahnrichtlinie vom 20. März 2000 regelt die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Aufzugsanlagen in den Personenverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes. Sie gilt auch für Schrägaufzüge des Personenverkehrs außerhalb von Gebäuden. Mit der Richtlinie wurden spezifische Anforderungen eingeführt, die gleichen Sicherheitszielen für alle Anlagen Rechnung tragen.

Definition

Seilbahnen sind in erster Linie Verkehrsanlagen, die in Tourismusorten und in Bergregionen eingesetzt werden. Dabei handelt es sich um Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Kabinenbahnen, Sesselbahnen und Schleppaufzüge. Es kann sich aber auch um Seilbahnen handeln, die in städtischen Verkehrssystemen eingesetzt werden.

Aufgaben

Die Mitgliedstaaten sind für die Sicherheitsaufsicht über Seilbahnen während des Baus, der Inbetriebnahme und des Betriebs zuständig. Sie haben außerdem zusammen mit den zuständigen Stellen die Verantwortung im Hinblick auf die Bodenrechte, die Raumordnung und den Umweltschutz. Seilbahnen müssen sicher sein. Daher müssen die grundlegenden Anforderungen zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit eingehalten werden. Die Anforderungen müssen verantwortungsbewusst angewandt werden, um dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung sowie technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.

Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.
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