Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge
Richtlinie 2000/53/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
Grundlage: | Artikel 175 Absatz 1 EGV |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Inkrafttreten: | 21. Oktober 2000 |
In nationales Recht umzusetzen bis: | 21. April 2002 |
Umgesetzt durch: | Deutschland Altfahrzeug-Verordnung Österreich Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Altfahrzeugeverordnung |
Fundstelle: | ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34–43 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! |
Die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge regelt die stoffliche Verwertung von Kraftfahrzeugen durch Fahrzeugrecycling innerhalb der Europäischen Union (EU). Sie enthält u. a. seit dem 1. Juli 2003 geltende Stoffverbote, beispielsweise für Schwermetalle und Chrom (VI).
Ziel der Richtlinie ist, die Wiederverwendungs- und Verwertungsrate bis zum Jahr 2006 jährlich auf 85 Prozent und bis zum Jahre 2015 auf 95 Prozent des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts zu erhöhen. Weiterhin werden die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Rücknahmesysteme für Altfahrzeuge einzurichten.
Das mit dieser Richtlinie umzusetzende abfallwirtschaftliche Konzept der Europäischen Union beruht auf zwei sich ergänzenden Strategien:
- Vermeidung der Entstehung von Abfällen durch Verbesserung der Produktauslegung
- Ausweitung des Recycling und der Wiederverwendung von Abfällen
Die deutsche Umsetzung der Richtlinie ist am 1. Juli 2002 durch die Altfahrzeugverordnung erfolgt.
Siehe auch
- IMDS (International Material Data System) – Dieses System fasst alle umweltrelevanten Informationen in der Lieferkette zusammen. In der Art eines Baumes mit seinen Verästelungen haben die Lieferanten (Zweige, Äste) alle Materialdaten z. B. wie Zusammensetzung und Aufbau von Bauteilen (Blätter) an den Fahrzeughersteller (Stamm) zu melden.
- GADSL
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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.
Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.
Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.