Resolution 688 des UN-Sicherheitsrates
UN-Sicherheitsrat Resolution 688 | |
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Datum: | 5. April 1991 |
Sitzung: | 2982 |
Kennung: | S/RES/688 |
Abstimmung: | Dafür: 10 Dagegen: 3 Enthaltungen: 2 |
Gegenstand: | Situation der Kurden im Irak |
Ergebnis: | Angenommen |
Zusammensetzung des Sicherheitsrates 1991: | |
Ständige Mitglieder: | |
Nichtständige Mitglieder: | |
AUT BEL CIV CUB ECU | |
IND ROU YEM ZAI ZWE | |
Nördliche und südliche Flugverbotszonen |
In der Resolution 688 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 5. April 1991 setzte sich der Sicherheitsrat mit den systematischen Vertreibungen der Kurden im Irak im Jahr 1991 auseinander.
Um die Situation als „Bedrohung des Friedens“ nach Art. 39 UN-Charta qualifizieren zu können und dabei gleichzeitig die Hürde nach Art. 2 Abs. 7 UN-Charta zu wahren, bezog sich der Sicherheitsrat bei seiner Einschätzung auf die vertriebenen Kurden, die in die Nachbarländer des Irak flüchteten, und nicht direkt auf die staatsinterne Menschenrechtssituation.
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Flagge des Vereinigten Königreichs in der Proportion 3:5, ausschließlich an Land verwendet. Auf See beträgt das richtige Verhältnis 1:2.
Flagge Österreichs mit dem Rot in den österreichischen Staatsfarben, das offiziell beim österreichischen Bundesheer in der Charakteristik „Pantone 032 C“ angeordnet war (seit Mai 2018 angeordnet in der Charakteristik „Pantone 186 C“).
A map showing the no-fly zones in Iraq.