Residenzpflicht (Kirchenrecht)
Unter Residenzpflicht versteht das katholische und evangelische Kirchenrecht, dass die Inhaber eines Kirchenamtes – insbesondere katholische[1] und evangelische[2] Pfarrer – verpflichtet sind, nahe der Kirche in der ihnen zugewiesenen kirchlichen Dienstwohnung bzw. im Pfarrhaus zu wohnen. Gleiches gilt in Deutschland auch für Ständige Diakone im pfarrlichen Dienst.[3]
In begründeten Fällen können von dieser Verpflichtung Ausnahmen gewährt werden.
Der katholische Bischof ist als Vorsteher einer römisch-katholischen Diözese zur Residenz in seiner Diözese verpflichtet.[4]
Neben der Residenzpflicht gilt im Kirchenrecht für die betreffenden Personen auch die Präsenzpflicht.
Einzelnachweise
- ↑ Codex des Kanonischen Rechtes siehe Can. 533 §1 „Der Pfarrer ist verpflichtet, im Pfarrhaus nahe der Kirche seinen Wohnsitz zu haben“
- ↑ Pfarrdienstgesetz der EKD § 38 „Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sind verpflichtet, am Dienstsitz zu wohnen“
- ↑ Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland siehe § 14 – Residenzpflicht (Memento des Originals vom 1. April 2013 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF; 179 kB) „Der Ständige Diakon im pfarrlichen Dienst soll an seinem Dienstort wohnen“
- ↑ Codex des Kanonischen Rechtes siehe Can. 395 „Der Diözesanbischof ist, auch wenn er einen Koadjutor oder Auxiliarbischof hat, zur persönlichen Residenz in der Diözese verpflichtet.“