Reichsmünzordnung

Als Reichsmünzordnungen werden Beschlüsse des Heiligen Römischen Reiches bezeichnet, die im 16. Jahrhundert darauf zielten, das Münzwesen des Reichs einheitlich gesetzlich zu regeln.

Geschichte

Willkürlichkeiten der einzelnen Münzberechtigten im Reich, welche große Verluste für das Publikum herbeiführten, veranlassten zuerst Kaiser Karl V., einen Versuch zur Bereinigung der eingerissenen Münzunordnung zu machen. Die Reichsmünzordnung von Esslingen, welche 1524 die kölnische Mark für das allgemeine deutsche Münzgewicht erklärte, aber nach Protesten mehrerer größerer Reichsstände so gut wie gar nicht zur Ausführung kam, verdankt ihm ihre Entstehung.[1]

1551 wurde mit Verabschiedung der ersten Augsburger Münzordnung versucht, die Idee der Gleichwertigkeit von Goldgulden und Silbergulden beizubehalten. Beide Münzen waren 72 Kreuzer wert. Der inzwischen ebenfalls weit verbreitete Taler war für 68 Kreuzer wohlfeil. Der Reichsgoldgulden wurde aber nur wenige Jahre in kleinen Auflagen südlich der Mainlinie geprägt. In Nord- und Mitteldeutschland wurden unbeeindruckt weiterhin Groschen und Taler geprägt. Der Wert des Goldguldens stieg im Laufe der Zeit über 72 Kreuzer hinaus an.

Acht Jahre später legte Kaiser Ferdinand I. dem Reichstag ein Münzedikt[2] vor. 1559 wurde in der damaligen Finanzmetropole Augsburg die nominale Parität von Gold- und Silbergulden abgeschafft. Am Goldgulden wurde auf Verlangen der Kurpfalz festgehalten, es war aber dafür der Gegenwert von 75 Kreuzern fixiert. Neue Goldmünze wurde der Dukat. Der Wert des Silberguldens wurde mit 60 Kreuzern bestimmt. Doch konnte sich auch der favorisierte Silbergulden gegen den Silbertaler nicht durchsetzen.

1566 akzeptierte der Reichstag diese Situation und machte den Silbertaler (Raugewicht 29,23 Gramm, 889/1000 Teile Silber) zur allgemeinen Währungsmünze im Reich. Sie behauptete sich bis etwa zum Beginn des 18. Jahrhunderts im Zahlungsumlauf.[3] Allerdings wurde in der Kipper- und Wipperinflation die Reichsmünzordnung durch die Prägung von Landmünzen übergangen. Landmünzen sind Gepräge, die nur im eigenen Land Gültigkeit haben, wie zum Beispiel die von 1620 bis 1623 geprägten sogenannten Kippertaler. (Siehe dazu auch Kippermünzstätten (Kursachsen).)

Siehe auch: Die Ausprägung Kursachsens nach dem Beitritt zur Reichsmünzordnung 1571

Literatur

  • Helmut Kahnt, Bernd Knorr: Alte Maße, Münzen und Gewichte. Ein Lexikon. Bibliographisches Institut, Leipzig 1986, Lizenzausgabe Mannheim/Wien/Zürich 1987, ISBN 3-411-02148-9, S. 395 f.

Weblinks

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. August Flor: Münz-Zustände, Seite 3 ff. Altona 1838, abgefragt am 11. Mai 2010
  2. Münzedikt oder Münzmandat: Gesetze bzw. Verordnungen, mit denen bis in das frühe 19. Jahrhundert der Münzverkehr geregelt wurde. Vgl. Helmut Kahnt, Bernd Knorr: Alte Maße, Münzen und Gewichte. Ein Lexikon. Bibliographisches Institut, Leipzig 1986, Lizenzausgabe Mannheim/Wien/Zürich 1987, ISBN 3-411-02148-9, S. 388.
  3. Eduard Döring: Handbuch der Münz-, Wechsel-, Mass- und Gewichtskunde, Seite 20. Koblenz 1854, abgefragt am 11. Mai 2010