Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz

Basisdaten
Titel:Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren
Kurztitel:Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz
Abkürzung:RegVBG
Art:Bundesgesetz
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:Freiwillige Gerichtsbarkeit
Erlassen am:20. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2182)
Inkrafttreten am:25. Dezember 1993
Letzte Änderung durch:Art. 99 G vom 19. April 2006
(BGBl. I S. 866)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
25. April 2006
GESTA:C124
Weblink:Text des Gesetzes
(Art. 2 G vom 20. Dezember 1993)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz (Langtitel: Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren, abgekürzt RegVBG) vom 20. Dezember 1993 ist ein Artikelgesetz, mit dem unter anderem die Grundbuchordnung und andere grundbuch- und registerrechtliche Vorschriften geändert wurden.

Anlässlich der Herstellung der Einheit Deutschlands wurden mit dem Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz geordnete Eigentumsverhältnisse wiederhergestellt,[1][2][3] z. B. die Nachnutzung der WGT-Liegenschaften geregelt sowie die rechtliche Möglichkeit geschaffen, insbesondere die Grundbücher, aber auch die für das übrige Wirtschaftsleben wichtigen Register wie Handels- und Genossenschaftsregister nicht mehr auf Papier, sondern in elektronischer Form zu führen (§ 126 GBO, § 8 Abs. 1 HGB, § 155, § 156 GenG).[4] Gleichzeitig wurde die Einrichtung eines sog. automatisierten Abrufverfahrens zugelassen, das es den Teilnehmern ermöglicht, bei Vorliegen der rechtlichen und technischen Voraussetzungen online Einsicht in das Grundbuch und in die Hilfsverzeichnisse nehmen zu können.[5]

Die Landesjustizverwaltungen haben von dieser Möglichkeit bisher in unterschiedlichem Umfang und mit verschiedenen technischen Lösungen Gebrauch gemacht. In den 16 Bundesländern werden Grundbücher derzeit mit zwei unterschiedlichen Softwaresystemen bearbeitet.[6] Das System FOLIA/EGB wird in Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg genutzt,[7] SolumSTAR in den 14 anderen Bundesländern.[8][9]

Das elektronische Handelsregister wird in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, wobei die Eintragungen in einem Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden müssen. Die Einsicht in das Handelsregister ist jedermann zu Informationszwecken gestattet.

Einzelnachweise

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 995, 2288, 2711/95 Rdnr. 31
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZB 1/03 Rdnr. 17
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 8 C 4.07 Rdnr. 14
  4. Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz - RegVBG) (G-SIG: 12020549) DIP, abgerufen am 23. Juli 2018
  5. Allgemeine Hinweise zur Internet-Grundbucheinsicht Justizportal des Bundes und der Länder, abgerufen am 23. Juli 2018
  6. Entwicklung eines bundeseinheitlichen Datenbankgrundbuchs/Einführung Website des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, 2. Juli 2018
  7. Folia/EGB – das elektronische Grundbuch für Schleswig-Holstein (Memento des Originals vom 23. Juli 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/zwww.dataport.de Dataport, abgerufen am 23. Juli 2018
  8. SolumSTAR (Memento des Originals vom 23. Juli 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/zwww.dataport.de Dataport, abgerufen am 23. Juli 2018
  9. Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Hrsg.): Über 100 Jahre Grundbuch 2012, S. 14 f.