Regierungsbezirk (Großherzogtum Hessen)

Ein Regierungsbezirk war im Großherzogtum Hessen von 1848 bis 1852 die Bezeichnung für die Verwaltungsebene zwischen der Staatsregierung und den Gemeinden.

Geschichte

Die Revolution von 1848 im Großherzogtum Hessen führte auch zu einer Verwaltungsreform, weil die bis dahin bestehenden mittleren Verwaltungsebenen, Kreis und Provinz, von den Bürgern in erster Linie als Instrumente staatlicher Unterdrückung wahrgenommen wurden.[1] Diese wurden, ebenso wie die in einigen standesherrlichen Gebieten[Anm. 1] noch bestehenden Landratsbezirke, abgeschafft[2] und durch zehn Regierungsbezirke (ab 1850: elf[Anm. 2]) ersetzt. Die neue Struktur trat zum 21. August 1848 in Kraft.[3]

Nach dem Sieg der Reaktion wurden die Regierungsbezirke 1852 wieder abgeschafft, die vorrevolutionäre Struktur mit Provinzen und Kreisen unter einigen Modifikationen wieder hergestellt.[4]

Arbeitsweise

Die neuen Regierungsbezirke wiesen zwei grundsätzliche Unterschiede zu den bis dahin bestehenden Kreisen und Provinzen auf:

  • Die Verwaltungsspitze entschied in wichtigen Angelegenheiten als Gremium.[5]
  • Der Verwaltungsspitze wurde eine Vertretung der Bürger an die Seite gestellt, der Bezirksrat.[6]

Die „Regierungskommission“ musste in den zentralen Angelegenheiten mit mindestens drei Personen und inhaltlich dann immer als Kollektiv entscheiden.[7] Einem Mitglied wurde der Vorsitz übertragen, das dann die Aufgaben des Behördenleiters übernahm.[8]

Übersicht

RegierungsbezirkEhemalige
Provinz
ZusammensetzungAnmerkung
AlsfeldOberhessenKreis Alsfeld
Landratsbezirk Lauterbach (quasi standesherrlich)
Kreis Grünberg (anteilig)
BiedenkopfOberhessenLandkreis Biedenkopf
DarmstadtStarkenburgKreis Darmstadt
Kreis Groß-Gerau
Kreis Offenbach (anteilig)
DieburgStarkenburgKreis Dieburg
Kreis Bensheim (anteilig)
Kreis Darmstadt (anteilig)
Kreis Offenbach (anteilig)
ErbachStarkenburgLandratsbezirk Breuberg (standesherrlich)
Landratsbezirk Erbach (standesherrlich)
Landratsbezirk Wimpfen
FriedbergOberhessenKreis Friedberg
Landratsbezirk Hungen (standesherrlich, anteilig)
GießenOberhessenStadt Gießen
Kreis Gießen
Kreis Grünberg (anteilig)
HeppenheimStarkenburgKreis Bensheim
Kreis Heppenheim
MainzRheinhessenProvinz Rheinhessen1850 wurden die ehemaligen Kreise Alzey und Worms ausgegliedert und bildeten den eigenständigen Regierungsbezirk Worms.
NiddaOberhessenLandratsbezirk Büdingen (standesherrlich)
Grünberg (anteilig)
Nidda (anteilig)
WormsRheinhessenKreis Alzey
Kreis Worms
1850 aus dem Regierungsbezirk Mainz nachträglich ausgegliedert.

Literatur

  • Klaus Dietrich Hoffmann: Die Geschichte der Provinz und des Regierungsbezirks Hessen. Rheinhessische Druckwerkstätte, Alzey 1985. ISBN 3-87854-047-7

Anmerkungen

  1. Das betraf vor allem die Standesherrschaften Erbach, Isenburg und Riedesel. Bei letzteren galt der Status als Standesherren nicht als gesichert, so dass sie in allen einschlägigen Rechtsvorschriften separat genannt werden.
  2. 1850 wurde der Regierungsbezirk Worms vom Regierungsbezirk Mainz abgetrennt.

Einzelnachweise

  1. Hoffmann, S. 41.
  2. Art. 1 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (217).
  3. Bekanntmachung, die Ausführung der Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 1. August 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 225.
  4. Gesetz, die Organisation der dem Ministerium des Inneren untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 28. April 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 27 vom 3. Mai 1852, S. 201; Edikt, die Organisation der dem Ministerium des Inneren untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 30 vom 20. Mai 1852, S. 221–223.
  5. Art. 6 Abs. 1 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (220).
  6. Art. 14–25 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (222–225).
  7. Art. 9 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (221).
  8. Art. 6, 7 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (220).