Rechtsstaat (Schweiz)

Das schweizerische Verständnis des Begriffs Rechtsstaat deckt sich heutzutage im Wesentlichen mit dem des restlichen Westeuropa, ist jedoch historisch anders gewachsen.

Etablierung des Konzepts Rechtsstaat

In der Schweiz des 19. Jahrhunderts wurde das Rechtsstaatskonzept von liberaler Seite zunächst zurückhaltend aufgenommen und mit den rückständigen politischen Verhältnissen in den deutschen Nachbarländern in Verbindung gebracht: «Bevor wir ihn [den Rechtsstaats-Begriff] aber allgemein verwerfen, müssen wir dessen Festhaltung im Interesse der Bürger für politisch ratsam halten, solange der gemeinsame Wille nicht durch alle Bürger gebildet, sondern von Oben oktroyiert wird; so in Deutschland …»[1]. Der Begriff «Rechtsstaat» wurde also dem deutschen Obrigkeitsstaat zugeordnet, und in der liberalen Schweizer Demokratie für obsolet angesehen.

Modernes Verständnis

Heutzutage ist auch die Schweiz – wie viele andere vor allem süd- und osteuropäische Staaten[2] – unter deutschen Rechts-Einfluss geraten und die Verbindlichkeit des positiven Rechts relativiert. Die Bundesverfassung bestimmt stattdessen:

„1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.“

Art. 5 BV: «Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns» BV[3]

Siehe auch

Literatur

  • Gabriele Wilde: Das Geschlecht des Rechtsstaats. Herrschaftsstrukturen und Grundrechtspolitik in der deutschen Verfassungstradition. Politik der Geschlechterverhältnisse Band 17. (Zugl.: Essen, Univ., Diss., 2000) Hrsg. von Cornelia Klinger, Eva Kreisky, Andrea Maihofer und Birgit Sauer, Campus-Verlag, Frankfurt am Main/New York 2001. ISBN 3-593-36871-4.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Simon Kaiser (freisinniger Politiker) zit. bei Richard Bäumlin, Stichwort „Rechtsstaat (PDF; 190 kB), in: Roman Herzog/Hermann Kunst/Klaus Schlaich/Wilhelm Schneemelcher (Hrsg.), Evangelisches Staatslexikon, Kreuz: Stuttgart, 3. Aufl.: 1987, Sp. 2806 – 2818 (2811) - Hv. hinzugefügt.
  2. Detlef Georgia Schulze, Die Norm (in) der Geschichte. Die Struktur des Strukturfunktionalismus und die Struktur des Strukturalismus, in: der/dies. / Sabine Berghahn/Frieder Otto Wolf (Hrsg.), Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), Westfälisches Dampfboot: Münster, 2010, 206–254 (229–247: Abschnitt „V. Schluss: Neun Anhaltspunkte für eine rechtsstaatlich-antiparlamentarische, deutsch-spanische Familienähnlichkeit“).
  3. Art. 5. In: Systematische Gesetzessammlung des Bundes. Abgerufen am 13. März 2012.