Raumhöhe

Als Raumhöhe bezeichnet man die lichte Höhe in einem Raum zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterkante der Decke. Der Begriff wird im Bauwesen, vor allem im Baurecht verwendet, um Mindestanforderungen für Aufenthaltsräume zu definieren.

In alten Fachwerkhäusern finden sich teilweise Raumhöhen von unter 2 Metern. Gründerzeitwohnungen dagegen wurden im Extremfall mit Deckenhöhen von bis zu 4,5 Meter errichtet.

Österreich

In Österreich sind die Mindestraumhöhen in den Landesbauordnungen der Länder festgelegt, meist liegen sie bei Aufenthaltsräumen bei mindestens 2,50 m, bei Einfamilien-, Zweifamilien- und Reihenhäusern bei mindestens 2,40 m, in Dachräumen kann sie darunter liegen, wobei der Luftraum mindestens dasselbe Ausmaß haben muss wie bei einer waagrechten Decke. Die lichte Raumhöhe von anderen Räumen als Aufenthaltsräumen kann auch darunterliegen, wobei auch diese über ein ausreichend großes Luftvolumen verfügen müssen. Die lichte Raumhöhe darf jedoch keinesfalls 2,10 m unterschreiten.

Deutschland

In Deutschland sind die Mindestraumhöhen in den Landesbauordnungen der Länder festgelegt. In der Musterbauordnung sowie den meisten Bundesländern beträgt sie bei Aufenthaltsräumen 2,40 m, die Vorschriften reichen aber von 2,20 m bis 2,50 m und lassen für Aufenthaltsräume in kleinen Wohngebäuden sowie in Dachgeschossen Ausnahmen zu.

Lagerräume und Abstellkammern gelten nicht als Aufenthaltsräume und können entsprechend geringere Deckenhöhen aufweisen. Auch Waschküchen werden in der Regel nicht als Aufenthaltsräume angesehen.

Verordnungsbeispiele:

Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2009: Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben [bis 2007 galt: „… über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche …“]. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht.

Thüringer Bauordnung 2014: Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und für Aufenthaltsräume im Dachraum.[1]

Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung Nordrhein-Westfalen: Das Mindestmaß der lichten Höhe von 2,40 m kann bei ... Aufenthaltsräumen im Einzelfall unterschritten werden (§ 73, Abweichungen), wenn wegen der Benutzung Bedenken nicht bestehen. Bedenken wegen der Benutzung bestehen nicht: (a) bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen; hier ist im Allgemeinen eine lichte Höhe von 2,30 m vertretbar, (b) im Dachraum und im Kellergeschoss; hier erscheint eine Reduzierung der lichten Höhe auf 2,20 m im Allgemeinen vertretbar bei Kleinwohnungen (Appartements) und bei einzelnen Aufenthaltsräumen, die zu einer Wohnung in anderen Geschossen gehören, (c) bei einzelnen Aufenthaltsräumen einer Wohnung.
Gegen eine Unterschreitung der lichten Höhe von 2,20 m bestehen im Hinblick auf die Benutzbarkeit vor allem wegen der Gesundheit Bedenken.[2]

Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Hessischen Bauordnung: Die „lichte Raumhöhe“ ist der Abstand von Fertigfußboden bis Unterkante Fertigdecke. Einzelne Bauteile, wie Balken oder Unterzüge schränken die sonst eingehaltene lichte Höhe nicht ein. Dies gilt jedoch nicht, wenn z. B. die gesamten Sparren oder Deckenbalken die erforderliche lichte Raumhöhe unterschreiten. ... kann im Einzelfall zugelassen werden, dass die in Keller- und Dachgeschossen erforderliche lichte Mindesthöhe von 2,20 m (Ausbaumaß) unterschritten wird. Hierbei sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich Belichtung und Belüftung, zu wahren. Dies kann z. B. mittels Überschreitung der hieran gestellten Mindestanforderungen (wie Einbau größerer Fenster) erfolgen oder durch Beschränkung der Ausnahme auf einzelne Aufenthaltsräume. Gegen eine Unterschreitung der lichten Mindesthöhe von 2,10 m bestehen grundsätzliche Bedenken. Abweichungen sind im Regelfall auch nur beim Ausbau bestehender Gebäude gerechtfertigt.[3]

Während die DIN 277 lediglich fordert, dass als Wohnraum genutzte Flächen mit einer Höhe von unter 2 Metern separat ausgewiesen werden, so werden diese nach der Wohnflächenverordnung nur zur Hälfte auf die Wohnfläche angerechnet und Flächen mit einer Höhe von weniger als 1 Meter werden gar nicht angerechnet.

Architekturgeschichte

Die in Hamburg zwischen 1948 und 1966 errichteten Backsteingebäude haben meist eine Raumhöhe von 2,2 Meter. Ab den 1960er Jahren betrug die Raumhöhe in Neubauten meist 2,4 Meter oder mehr. Bis zum Beginn des Zweiten Weltkriegs errichtete städtische Wohnungen besitzen häufig Deckenhöhen von 3,3 Metern und mehr.[4]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Thüringer Bauordnung (ThürBO)*) | Vom 13. März 2014: § 47, auf landesrecht.thueringen.de
  2. Verwaltungsvorschrift zu § 48 BauO NRW, auf recht.nrw.de
  3. Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO 2011 (HE-HBO) vom 22. Januar 2004 (StAnz. S. 746), aktualisierter Stand: 1. Oktober 2014
  4. Alt- und Neubau: Deckenhöhe; In: Wohnung.com; Abgerufen im Mai 2020

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Himmelbett, Schlafzimmer im Oberggeschoss des Schlosses Ancy-le-Franc, Ancy-le-Franc, Département Yonne, Region Burgund (heute Burgund-Franche-Comté), Frankreich.