Putativnotwehr

Putativnotwehr (von lateinisch putare, „glauben, meinen“) ist ein Rechtsbegriff aus der allgemeinen Strafrechtslehre, bei der der Täter irrtümlich davon ausgeht, dass die für die Notwehr erforderlichen Voraussetzungen (Notwehrlage) vorliegen.[1]

Putativnotwehr ist insbesondere gegeben, wenn der Täter von einem vermeintlichen rechtswidrigen gegenwärtigen Angriff auf sich ausgeht.

Beispiel: Ein Jäger denkt, dass eine Person mit einem Gewehr auf ihn zielen würde. In vermeintlicher Notwehr schießt er auf den von ihm gewähnten Angreifer und verletzt ihn schwer.

Deutschland

Gemäß obigem Beispiel erfüllt der Jäger somit den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB. Es stellt sich jedoch heraus, dass der von ihm gewähnte Angreifer lediglich mit einem Stock zufällig auf den Jäger gezeigt hatte. Eine Rechtfertigung der Tat durch Notwehr (§ 32 StGB) scheidet daher mangels Angriffs auf den Jäger aus. Der abwehrende Jäger konnte dies jedoch im Moment des Erwehrens nicht erkennen und handelte im Glauben einer nicht anders abwendbaren Gefahr auf sein Leben.

Die Putativnotwehr stellt einen Unterfall des Erlaubnistatbestandsirrtums dar, dessen Behandlung in der Strafrechtslehre strittig ist.

Irrt der Täter hingegen über die rechtlichen Grenzen der Notwehr, also über seine Notwehrhandlung, so liegt bei ihm ein Erlaubnisirrtum vor. Verteidigt der Täter sich in einer Putativnotwehrlage aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken mehr als erlaubt, so spricht man von einem Putativnotwehrexzess.

Beispiele für Entscheidungen auf der Grundlage putativer Notwehr sind das umstrittene Urteil zur Tötung Benno Ohnesorgs durch den Berliner Polizisten Karl-Heinz Kurras sowie der Freispruch eines Hells-Angels-Mitglieds vom Vorwurf des Totschlags eines Polizisten durch den Bundesgerichtshof.[2] Der Polizist wurde im Rahmen eines SEK-Einsatzes in Rheinland-Pfalz durch eine Milchglastür hindurch in der Wohnung des Schützen erschossen. Die Polizei hatte die Wohnung auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses, ohne sich zu erkennen zu geben, gestürmt. Der Schütze gab glaubhaft an, von einem Überfall feindlicher Bandidos ausgegangen zu sein und um Leben und Gesundheit gefürchtet zu haben.[3]

Schweiz

In der Schweiz gilt die Putativnotwehr gemäß Art. 13 StGB als Sachverhaltsirrung, eine spezielle Form der Notwehr. Der Betroffene geht von einer Notwehrlage aus – obwohl er in Tat und Wahrheit gar nicht angegriffen wird.[4]

Im Mai 2021 hat das Bundesgericht die Putationsnotwehr bei psychischen Problemen im Fall des sogenannten Schaffhauser Kettensäge-Angreifers konkretisiert.[5]

Einzelnachweise

  1. Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil, 42. Auflage, Rdnr. 448
  2. BGH, Urteil vom 2. November 2011, Az. 2 StR 375/11, Volltext und Pressemitteilung Nr. 174/11 vom 3. November 2011.
  3. Polizist erschossen - BGH spricht Hells Angel frei, FAZ vom 3. November 2011.
  4. Putativnotwehr In: Schweizerischer Beobachter
  5. Kettensägen-Angreifer: Bundesgericht weist Beschwerde ab In: Schaffhauser Nachrichten vom 7. Mai 2021