Psychotherapeutengesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten |
| Kurztitel: | Psychotherapeutengesetz |
| Früherer Titel: | Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten |
| Abkürzung: | PsychThG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Berufsrecht der Heilberufe |
| Fundstellennachweis: | 2122-7, (alt: 2122-5) |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1999 |
| Letzte Neufassung vom: | 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: | überw. 1. September 2020 (Art. 12 G vom 15. November 2019) |
| Letzte Änderung durch: | (neu) Art. 17 G vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1035) (alt) Art. 18 G vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1331) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: | (neu) 23. Mai 2020 (Art. 18 G vom 19. Mai 2020) (alt) 1. März 2020 (Art. 54 G vom 15. August 2019) |
| GESTA: | M040, (alt: B041) |
| Weblink: | Text des Gesetzes |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) regelt in Deutschland die Ausübung der Psychotherapie durch nichtärztliche Psychotherapeuten. Es trat erstmals am 1. Januar 1999 in Kraft (BGBl. I S. 1311) und wurde im Zuge der Reform der Psychotherapeutenausbildung mit Wirkung zum 1. September 2020 neu gefasst (BGBl. I S. 1604).
Geschichte
Regelung der psychotherapeutischen Versorgung in der BRD vor 1999
Bis zur Einführung des Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG) im Jahr 1999 konnten in der Bundesrepublik Deutschland nur Ärzte mit entsprechender Zusatzqualifikation Psychotherapie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (als Kassenleistung) anbieten.[1][2.1] Insbesondere für Diplom-Psychologen gab es demgegenüber keine Kassenzulassung, ungeachtet ihrer fachlichen Qualifikation. Allerdings konnten sie seit den 1970er Jahren zwei (Um)Wege nutzen, damit eine von ihnen durchgeführte psychotherapeutische Behandlung von den Krankenkassen bezahlt wurde: das Delegationsverfahren und das Erstattungsverfahren.
Seit 1972 konnten Diplom-Psychologen im sogenannten Delegationsverfahren tätig werden.[3.1] Hierbei delegierten Ärzte die Durchführung der Psychotherapie an Psychologen, die eine Weiterbildung in einem anerkannten und zugelassenen Verfahren der Psychotherapie (den sogenannten Richtlinienverfahren) vorweisen mussten. Die Verantwortung (Diagnostik, Indikation) verblieb allerdings beim delegierenden Arzt.
Die zweite Möglichkeit für Psychologen, eine Psychotherapie von einer Krankenkasse bezahlt zu bekommen, war die Abrechnung mit der Krankenkasse im Erstattungsverfahren.[4] Voraussetzung hierfür war, dass die Notwendigkeit einer Psychotherapie festgestellt wurde aber nachweislich weder ein qualifizierter Arzt, noch ein per Delegationsverfahren beauftragbarer Psychologe zur Verfügung stand, um diese Psychotherapie durchzuführen. In diesem „Notfall“ konnten Patienten eine Psychotherapie bei einem „Klinischen Psychologen“ ihrer Wahl in Anspruch nehmen und sich die Kosten hierfür von ihrer Krankenkasse auf Antrag erstatten lassen. Auf diesem Weg war schon vor Einführung des PsychThG eine Behandlung ohne delegierenden Arzt zu Lasten der Krankenkasse möglich. Um die Chancen für eine psychotherapeutische Versorgung zu verbessern, mussten die im Erstattungsverfahren durchgeführten Psychotherapien auch nicht notwendigerweise (wie beim Delegationsverfahren) zu den Richtlinienverfahren gehören, andere Methoden der Psychotherapie waren auch möglich. Insbesondere die Techniker-Krankenkasse bot in diesem Rahmen ein vereinfachtes Verfahren der Kostenerstattung an („TK-Regelung“).[4.1] In der Praxis war dies allerdings ein aufwändiger und unsicherer Weg, um die Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Behandlung durch eine Krankenkasse zu erreichen. Für die Patienten bestand das Risiko, ohne Behandlung zu bleiben oder die Kosten für die Behandlung selbst tragen zu müssen.[4.2] Das änderte sich erst mit dem Inkrafttreten des ersten PsychThG.
Das erste PsychThG (1999 – 2020)
Das PsychThG vom 16. Juni 1998, das am dem 1. Januar 1999 in Kraft trat, legte die rechtliche Grundlage für die Integration nicht-ärztlicher, psychologischer Psychotherapeuten in das öffentliche Gesundheitssystem. Mit dem PsychThG wurden der Psychologische Psychotherapeut und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut als neue, gesetzlich geschützte Heilberufe geschaffen, die nun rechtlich mit der Ärzteschaft gleichgestellt wurden. Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut konnten gleichberechtigte Mitglieder in der Kassenärztlichen Vereinigung werden und direkt mit den Krankenkassen abrechnen. Patienten erhielten das Erstzugangsrecht zum nicht-ärztlichen Psychotherapeuten, d. h. sie konnten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Umweg über einen Arzt einen psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aufsuchen.[2][5]
Das PsychThG in der Fassung vom 16. Juni 1998 umfasst unter anderem folgende Regelungen:
- Das PsychThG führt die rechtlich geschützten Berufsbezeichnungen „Psychologischer Psychotherapeut“ und „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ ein und regelt den Zugang zu diesen Berufen. Das Recht zur Ausübung der Psychotherapie unter der Bezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut“ und „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ ist den für diese Berufe staatlich zugelassenen (approbierten) Therapeuten vorbehalten (§ 1 Abs. 1). Die Bezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ darf nur von Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geführt werden.[Anmerkungen 1]
- Psychotherapie im Sinne des PsychThG wird als heilkundliche Tätigkeit definiert. Sie ist „jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist“ (§ 1 Abs. 3). Das heißt, es muss eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung vorliegen, damit eine Psychotherapie – nach Erwerb einer Kassenzulassung auch als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung – durchgeführt werden kann. Nicht zur Ausübung von Psychotherapie im Sinne des PsychThG gehören dagegen psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Das PsychThG legt auch fest, dass im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung eine „somatische Abklärung“ herbeizuführen ist (§ 1 Abs. 3). Das bedeutet, dass im Rahmen der Probatorik (Erstgespräche) von einem Arzt geklärt werden muss, ob medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Psychotherapie oder bestimmte psychotherapeutische Techniken sprechen und ob eine ärztliche und ggf. medikamentöse Mitbehandlung erforderlich ist.[Anmerkungen 2]
- Als Voraussetzung für die Berufsausübung wird der Erwerb der Approbation (staatliche Zulassung) festgelegt (§ 1 Abs. 1). Diese setzt ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Psychologie mit klinischem Schwerpunkt (Psychologischer Psychotherapeut) bzw. der Pädagogik oder Sozialpädagogik (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut) voraus und zusätzlich eine anschließende (postgraduale) Psychotherapieausbildung sowie das Bestehen einer staatlichen Abschlussprüfung (§ 5). Die postgraduale Psychotherapieausbildung muss in einer staatliche anerkannten Ausbildungseinrichtung erfolgen (§ 6) und einen Ausbildungsschwerpunkt auf einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren haben (§ 8). Inhaltliche und formale Aspekte der postgradualen Ausbildung sind in einer eigenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung näher geregelt (§ 8).[6][7]
- Bestehen Zweifel, ob ein psychotherapeutisches Verfahren als wissenschaftlich anzuerkennen ist, entscheidet über diese Frage ein wissenschaftlicher Beirat, der gemeinsam von der auf Bundesebene zuständigen Vertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der ärztlichen Psychotherapeuten in der Bundesärztekammer gebildet wird (§ 11).
- Weitere Bestimmungen des PsychThG betreffen Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation, Verzicht (§ 3), befristete Erlaubnis zur Berufsausübung (§ 4) und Entgelte bei Privatbehandlung (§ 9), näher geregelt in der GOP.
Neuregelung des gesetzlichen Rahmens für Psychotherapie
Etwas mehr als zwanzig Jahre nach Inkrafttreten des PsychThG wurde das Gesetz grundlegend überarbeitet. Das PsychThG vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) wurde am 31. August 2020 außer Kraft gesetzt. Es wurde ersetzt durch das Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (PsychThG) vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das am 1. September 2020 in Kraft trat. Änderungen betrafen unter anderem die folgenden Punkte:
- Die beiden Berufsbezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut“ und „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ wurden durch die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ersetzt.
- Die Psychotherapeutenausbildung wurde neu geregelt. Nach dem neuen PsychThG erfolgt die Approbation, die Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten ist, bereits am Ende des Universitätsstudiums und nicht erst, wie bisher, am Ende einer auf das Studium folgenden Psychotherapieausbildung. Für eine Kassenzulassung bleibt allerdings diese postgraduale psychotherapeutische Weiterbildung nach wie vor erforderlich.[8]
Psychotherapie im Rahmen des aktuellen Psychotherapeutengesetzes
Das Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (PsychThG) vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das am 1. September 2020 in Kraft trat, umfasst unter anderem folgende Regelungen:
- Das PsychThG führt die rechtlich geschützten Berufsbezeichnungen „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ein und regelt den Zugang zu diesen Berufen. Das Recht zur Ausübung der Psychotherapie unter der Bezeichnung „Psychotherapeutin“ bzw. „Psychotherapeut“ ist den für diese Berufe staatlich zugelassenen (approbierten) Therapeuten vorbehalten (§ 1 Abs. 1). Die Bezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ darf nur von Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geführt werden.[Anmerkungen 1]
- Psychotherapie im Sinne des PsychThG wird als heilkundliche Tätigkeit definiert. Sie ist „jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist“ (§ 1 Abs. 2). Das heißt, es muss eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung vorliegen, damit eine Psychotherapie – nach Erwerb einer Kassenzulassung auch als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung – durchgeführt werden kann. Nicht zur Ausübung von Psychotherapie im Sinne des PsychThG gehören dagegen psychologische Tätigkeiten, die „die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben“ (§ 1 Abs. 2). Das PsychThG legt auch fest, dass im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung eine „somatische Abklärung“ herbeizuführen ist (§ 1 Abs. 2). Das bedeutet, dass im Rahmen der Probatorik (Erstgespräche) von einem Arzt geklärt werden muss, ob medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Psychotherapie oder bestimmte psychotherapeutische Techniken sprechen und ob eine ärztliche und ggf. medikamentöse Mitbehandlung erforderlich ist.[Anmerkungen 2]
- Als Voraussetzung für die Berufsausübung wird im PsychThG der Erwerb der Approbation (staatliche Zulassung) festgelegt (§ 1 Abs. 1). Diese setzt ein abgeschlossenes Universitätsstudium (§ 7-9) und eine erfolgreiche staatliche, psychotherapeutische Prüfung (§ 10) voraus. Nähere Bestimmungen hierzu werden in der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)[9] geregelt (§ 20) .
- Bestehen Zweifel, ob ein psychotherapeutisches Verfahren als wissenschaftlich anzuerkennen ist, entscheidet über diese Frage der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie, der gemeinsam von der Bundespsychotherapeutenkammer sowie der Bundesärztekammer gebildet wird (§ 8).
Psychotherapie in der Gesetzlichen Krankenversicherung
Psychologische Psychotherapeuten benötigen eine mindestens siebenjährige Aus- und Weiterbildung (vier bis fünf Jahre Studium, mindestens drei Jahre theoretische und praktische Ausbildung nach § 5 PsychThG), den Erwerb der Approbation und eine Kassenzulassung, um zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung tätig werden zu dürfen.[10] Über den Antrag psychologischer Psychotherapeuten auf Kassenzulassung (Niederlassung) befindet nach § 96 SGB V der Zulassungsausschuss, der für jeden Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) gebildet wird und in erweiterter Besetzung mit zwei Ärzten, einem psychologischen Psychotherapeuten, einem Kinder- und Jugendlichentherapeuten und vier Vertretern der Krankenkassen entscheidet.[11] Das Nähere regelt die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV).[12]
Neben dem PsychThG finden sich die gesetzlichen Grundlagen zur Psychotherapie insbesondere im Sozialgesetzbuch Fünfter Teil (SGB V), Gesetzliche Krankenversicherung, z. B.
- § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB V – Krankenbehandlung
- § 28 Abs. 3 SGB V – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- § 72 Abs. 1 SGB V – Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 79b SGB V – Beratender Fachausschuss für Psychotherapie
- § 92 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
- § 95 SGB V – Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
- § 95c SGB V – Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
- § 101 Abs. 4 SGB V – Überversorgung
- § 135 SGB V – Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Im Unterschied zur ambulanten Psychotherapie sind Psychologische Psychotherapeuten in Krankenhäusern Ärzten kassenarztrechtlich nicht gleichgestellt (§ 107 SGB V).
Andere Ausübungsformen der Psychotherapie
Anders als die Berufsbezeichnung Psychotherapeut ist der Begriff Psychotherapie in Deutschland nicht gesetzlich geschützt. Daher dürfen – unabhängig vom Psychotherapeutengesetz – auch andere Personen als Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten Psychotherapie anbieten. Diese Leistungen gelten nicht als Krankenbehandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 27 SGB V) und sind auch nicht abrechnungsfähig nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Die Ausübung von Psychotherapie durch Heilpraktiker oder Heilpraktiker, eingeschränkt auf den Bereich Psychotherapie oder nicht-approbierte Psychologen wird vom Heilpraktikergesetz und der zugehörigen Durchführungsverordnung geregelt.[13] Hierfür wird keine Approbation erteilt, sondern eine behördliche Erlaubnis.[14]
Weblinks
- Text und Historie des Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vom 15. November 2019
- Text und Historie des Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vom 16. Juni 1998
Anmerkungen
- ↑ a b So dürfen sich zum Beispiel auch „Heilpraktikern für Psychotherapie“ nicht „Psychotherapeut“ nennen. Die missbräuchliche Verwendung der Berufsbezeichnungen Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut steht gemäß § 132a StGB unter Strafe.
- ↑ a b Bei manchen Herzerkrankungen kann z. B. eine Expositionsbehandlung gegen Phobien kontraindiziert sein.
Einzelnachweise
- ↑ Laszlo A. Pota: Historie bzw. Entwicklungen des Psychotherapeutengesetzes. Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP), 29. Oktober 2019, abgerufen am 29. Mai 2026.
- ↑ Rüdiger Nübling: Verankerung und Veränderung der psychotherapeutischen Versorgung seit dem Psychotherapeutengesetz – aktueller Stand und Ausblick. In: Psychotherapeutenjournal. Band 8, Nr. 3, 2009, S. 239–252 (psychotherapeutenjournal.de [PDF]).
- ↑ S. 239
- ↑ Dietmar Schulte: Der lange Weg zum Psychotherapeutengesetz: Vier Stationen in drei Jahrzehnten. In: Psychologische Rundschau. Band 72, Nr. 3, Juli 2021, ISSN 0033-3042, S. 201–210, doi:10.1026/0033-3042/a000546 (hogrefe.com [abgerufen am 23. Juni 2026]).
- ↑ S. 202
- ↑ Paul Kochenstein, Siegfried Höfling: Die Kostenerstattung in der Psychotherapie. Ein Wegbereiter zum Psychotherapeutengesetz. In: Psychotherapie. Band 3, Nr. 1, 1998, ISSN 2364-1517, S. 4–7 (sbt-in-berlin.de [PDF]).
- ↑ Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (G-SIG: 13020704). In: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien. Deutscher Bundestag, abgerufen am 29. Mai 2026.
- ↑ Text der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
- ↑ Text der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- ↑ Wolfgang Schönpflug: 1999 – 2020: Die Novellierung des Psychotherapeutengesetzes. In: Psychologische Rundschau. Band 72, Nr. 3, Juli 2021, ISSN 0033-3042, S. 211–219, doi:10.1026/0033-3042/a000547 (hogrefe.com [abgerufen am 29. Mai 2026]).
- ↑ Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO ). In: buzer.de. Abgerufen am 27. Mai 2026.
- ↑ Kassenärztliche vereinigung Hessen: Zulassung und Niederlassung als Vertragsarzt oder -psychotherapeut ( vom 1. Juli 2013 im Internet Archive)
- ↑ Kassenärztliche Vereinigung Hessen: Zulassungsausschuss. Besetzung ( vom 26. Mai 2012 im Internet Archive)
- ↑ Zulassungsverordnung für Vertragsärzte auf der Grundlage des Artikel 9 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) ( des vom 4. März 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. vom 28. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3016), abgerufen am 8. Januar 2016
- ↑ § 2 Heilpraktikergesetz-DV.
- ↑ Verband Psychologischer Psychotherapeuten: Psychotherapeut (HPG) ? 2001. ( vom 10. August 2011 im Internet Archive) Abgerufen am 9. November 2014.