Prozesse gegen Personen der Weißen Rose

Die Prozesse gegen Personen der Weißen Rose fanden 1943 und 1944 im Dritten Reich statt.

Erster Prozess

Da gegen Hans und Sophie Scholl und Christoph Probst genügend Beweismaterial vorlag, wurde ihr Prozess vorgezogen.

Vor der Hauptverhandlung

Anklageschrift gegen Hans Scholl, Sophie Scholl und Christoph Probst vom 21. Februar 1943

Der Historiker Hans Günter Hockerts sieht einen starken politischen Einfluss des Gauleiters von München, Paul Giesler, den Prozess schnell und mit Todesstrafen abzuschließen; er habe sein Renommee sichern wollen. Durch seine Beziehungen zum NSDAP-Funktionär Martin Bormann habe er drei Dinge erreicht:

  1. Für Christoph Probst wäre als Soldat eigentlich ein Kriegsgericht zuständig gewesen, nicht der „Volksgerichtshof“.
  2. Der „Volksgerichtshof“ tagte nicht wie üblich in Berlin, sondern zur Beschleunigung der Aburteilung am Ort des Geschehens in München.
  3. Giesler konnte den Auftrag „schnelle Aburteilung, Vollstreckung alsbald“ durchsetzen.[1]

Die Anklageschrift wurde den Angeklagten am Nachmittag des 21. Februars übergeben. Die Einspruchsfrist wurde unter Missachtung der gesetzlichen 24-Stunden-Frist auf den nächsten Morgen, 8 Uhr gesetzt. Am Amtsgericht München wurde ein Haftbefehl zur richterlichen Vernehmung beantragt und erlassen, so kamen sie aus Gestapo- in Untersuchungshaft. Es wurden zwei Pflichtverteidiger bestellt: August Klein für die Geschwister Scholl und Ferdinand Seidl für Probst.

Die Berufsrichter im Verfahren waren Roland Freisler und Martin Stier. Als Laienrichter wurden SA- und SS-Funktionäre ausgewählt:

Hauptverhandlung und Urteile

Die Hauptverhandlung begann am 22. Februar 1943 um 10 Uhr im Justizpalast München. Über ihren Verlauf gibt es wenig schriftliche Quellen. Hockerts fasst die Angaben der Augenzeugen wie folgt zusammen: „[Freisler] ließ [die Angeklagten] wenig zu Wort kommen und schnitt ihre Bemerkungen in bissigem Ton ab.“[1] Die anderen Richter blieben stumm. Oberreichsanwalt Albert Emil Rudolf Weyersberg beantragte in seiner Anklageschrift, alle drei Angeklagten wegen Wehrkraftzersetzung, Feindbegünstigung und Vorbereitung zum Hochverrat zum Tode zu verurteilen. Das Gericht folgte dem Strafantrag:

Urteil des „Volksgerichtshofs“ vom 22. Februar 2021, 1 H 47/43

„Im Namen des deutschen Volkes

1.) In der Strafsache gegen den Hans Fritz Scholl aus München, geboren in Ingersheim am 22. September 1918,

2.) die Sophia Magdalene Scholl aus München, geboren in Forchdenberg am 9. Mai 1921,

3.) den Christoph Hermann Probst aus Aldrans bei Innsbruck, geboren in Murnau am 6. November 1919, zur Zeit in dieser Sache in gerichtlicher Untersuchungshaft,

wegen landesverräterischen Feindbegünstigung, Vorbereitung zum Hochverrat, Wehrkraftzersetzung

hat der Volksgerichtshof, 1. Senat, auf Grund der Hauptverhandlung vom 22. Februar 1943, an welcher teilgenommen haben,

als Richter:

Präsident des Volksgerichtshofs Dr. Freisler, Vorsitzer

Landgerichtdirektor Stier,

SS-Gruppenführer Breithaupt,

SA-Gruppenführer Bunge,

Staatssekretär und SA-Gruppenführer Köglmaier,

als Vertreter des Oberreichsanwalts:

Rechtsanwalt Weyersberg,

für Recht erkannt:

Die Angeklagten haben im Kriege in Flugblättern zur Sabotage der Rüstung und zum Sturz der nationalsozialistischen Lebensform unseres Volkes aufgerufen, defätistische Gedanken propagiert und den Führer aufs gemeinste beschimpft und dadurch den Feind des Reiches begünstigt und unsere Wehrkraft zersetzt.

Sie werden deshalb mit dem Tode bestraft.

Ihre Bürgerehre haben sie für immer verwirkt.“

Urteil des „Volksgerichtshofs“ vom 22.02.1943. BArch ZC 13267/Band 8, Dokument 23.[2][3]

Vollstreckung der Todesurteile

Die Hauptverhandlung begann und endete am 22. Februar 1943. Ein Gnadengesuch der Eltern Scholl und des Bruders Werner Scholl für alle drei Verurteilten wurde durch Justizminister Otto Thierack abgelehnt und um 16 Uhr den Angeklagten mitgeteilt, dass sie kurz nach 17 Uhr desselben Tages hingerichtet würden – die damalige Vorschrift, dass die Ankündigung mit 8 Stunden Vorlauf erfolgen soll, wurde ignoriert.

Alle Verurteilten wurde im Strafgefängnis München-Stadelheim unter Aufsicht des Leiters der Vollstreckungsabteilung des Münchner Landgerichts Walter Roemer vom Scharfrichter Johann Reichhart mit der Guillotine enthauptet.

Reaktionen

Allgemein

Die harten Urteile, gegen die noch jungen Menschen stieß eher auf Ablehnung.[4] Im Reichsjustizministerium wurde vermerkt: „Urteil und seine sofortige Vollstreckung [haben] bei der Münchener Bevölkerung eine wenig verständnisvolle Aufnahme gefunden.“[1]

Reaktion der Münchener Studierenden

Direkt nach ihrer Verhaftung äußerte Sophie Scholl die Hoffnung, ihr Tod werde zu einer Revolte in der Studentenschaft führen. Diese Erwartung erwies sich aber schon am Tage ihrer Hinrichtung als Illusion. Am Abend dieses Tags[1] fand im Auditorium Maximum der Münchener Universität eine große Versammlung der Studierenden statt, an der etwa 3.000 Personen teilgenommen haben sollen. Über ihren Verlauf meldete der Rektor der Münchener Universität, SS-Oberführer Walther Wüst, dem Reichserziehungsministerium: „In dieser Kundgebung ... brachte die Münchener Studentenschaft in einer ungewöhnlich eindrucksvollen, ja geradezu ergreifenden Weise zunächst ihre Verachtung gegen diese Machenschaften jener vier Hochverräter, dann aber ihren entschlossenen Kampf- und Siegeswillen, ihre unerschütterliche Treue und Hingabebereitschaft für Führer und Volk zum Ausdruck“.[5]

Diese Aussage wird im Kern bestätigt durch den Bericht einer damals anwesenden Studentin, die sich noch Jahre später vor allem an den triumphalen Auftritt des Hörsaaldieners Jakob Schmid erinnerte, der vier Tage vorher für die Verhaftung der Geschwister Scholl gesorgt hatte: „Die Kundgebung im Auditorium Maximum gehört zu den schauerlichsten Erinnerungen, die mir aus jenen Tagen geblieben sind. Hunderte von Studenten johlten und trampelten dem Denunzianten und Pedell der Uni Beifall, und dieser nahm ihn stehend und mit ausgestrecktem Arm entgegen“.[6]

Bewertung

Hockerts bemerkt, durch die Auswahl der Laienrichter wurde „die Unparteilichkeit des Richteramts mit Füßen [getreten]“.[1] Und insgesamt, auch mit Blick auf den Einfluss von Gauleiter Giesler: „So kann schon von Beginn an nicht von Gewaltenteilung oder Unabhängigkeit der Justiz die Rede sein.“[1]

Bezogen auf das Urteil kommt Hockerts zu der Einschätzung, dass nach der verloren Schlacht um Stalingrad kritische Äußerungen härter als in den Jahren zuvor bestraft werden sollten: „Nun war Freisler fest entschlossen, mit einem möglichst brutalen Urteil ein Exempel zu statuieren.“[1] Weiter betont Hockerts, dass die angewandten Paragraphen einen Strafrahmen besaßen und eine Todesstrafe nicht zwingend war. Besonders die Einstufung von Probsts Handeln als einen „besonders schweren Fall“, sieht er als „reine Willkür“ an.[1]

Zweiter Prozess

Vor der Hauptverhandlung

Am 27. Februar 1943 übermittelte Julius Schaub im Auftrag von Adolf Hitler dem Reichsjustizminister die Weisung Alexander Schmorell solle „wie die übrigen Täter abgeurteilt, aber vorläufig nicht hingerichtet werden“.[1]

Die Richterbank war wie im ersten Prozess besetzt und wieder tagte der „Volksgerichtshof“ auf Treiben von Gauleiter Giesler in München.

Die Berufsrichter im Verfahren waren Roland Freisler und Martin Stier. Als Laienrichter wurden SA- und SS-Funktionäre ausgewählt:

Als Vertreter des Oberreichsanwalts nahm Adolf Bischoff am Prozess teil.[1]

Schriftlich angeklagt waren 11 Personen: drei aus dem inneren Kreis der Weißen Rose – Willi Graf, Alexander Schmorell und Kurt Huber – und acht aus dem Umfeld. Mündlich, ohne Kenntnis der Anklageschrift, wurden zu Beginn der Hauptverhandlung Traute Lafrenz Gisela Schertling und Katharina Schüddekopf aus dem Umfeld angeklagt (s. u.)

Hauptverhandlung und Urteile

Die Hauptverhandlung fand am 19. April 1943 statt. Über Freisler wird eine „aggressive Prozessführung“[1] bezeugt. So bezeichnete er Hubers Äußerungen zu seiner Verteidigung als „politische Tiraden“, die er sich verbat.[1] Den mündlich Angeklagten wurden im Laufe der Sitzung Pflichtverteidiger bestellt, die sich im laufenden Prozess in die Akten einarbeiten mussten.

Angeklagte:r[7]Verteidiger[1]Strafantrag der Anklage [1]Urteil und Vollzug[1][8]
Willi GrafTodesstrafeTodesstrafe – vollstreckt am 12. Oktober 1943
Alexander SchmorellTodesstrafeTodesstrafe – vollstreckt am 13. Juli 1943
Kurt HuberWahlverteidiger Lorenz Roder – legte nach Verlesung des Flugblattes das Mandat niederTodesstrafeTodesstrafe – vollstreckt am 13. Juli 1943
Hans Hirzel5 Jahre Gefängnis wegen Feindbegünstigung, Hochverrat und Wehrkraftzersetzung wegen der Verschickung von Flugblättern
Susanne Hirzel6 Monate Gefängnis wegen Beihilfe zum Hochverrat wegen der Verteilung von Flugblättern. Da ihr die Kenntnis des Inhalts nicht nachgewiesen werden konnte, fiel die Strafe geringer aus
Franz J. Müller5 Jahre Gefängnis wegen Feindbegünstigung, Hochverrat und Wehrkraftzersetzung wegen der Verschickung von Flugblättern
Heinrich Guter18 Monate Gefängnis weil er die Flugblattverschickung nicht angezeigt hatte
Helmut Bauer7 Jahre Zuchthaus wegen Nichtanzeige der „hochverräterischen Umtriebe“

und dem Abhören ausländischer Nachrichten

Heinrich Bollinger7 Jahre Zuchthaus wegen Nichtanzeige der „hochverräterischen Umtriebe“

und dem Abhören ausländischer Nachrichten

Eugen GrimmingerEduard EbleTodesstrafe10 Jahre Zuchthaus wegen Unterstützung zum Hochverrat
Traute LafrenzPflichtverteidiger1 Jahr Gefängnis
Gisela SchertlingPflichtverteidiger1 Jahr Gefängnis
Katharina SchüddekopfPflichtverteidiger1 Jahr Gefängnis
Falk Harnack5 Jahre Haft wegen Nichtanzeige von HochverratFreispruch aufgrund „einmalig besondere Verhältnisse“, da er „unter dem Eindruck seines schweren Familienerlebnisses“ gestanden habe[1]

Bewertung der Urteile

Hockerts schreibt über Freisler mit Blick auf die nicht verhängte Todesstrafe für Grimminger: „Als Herr über Leben und Tod gefiel es ihm, zuweilen auch etwas Milde zur Schau zu tragen.“[1]

Hockerts verweist auch auf die Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Angeklagten. Guter bekam 18 Monate Haft, Schertling, Schüddekopf und Lafrenz für die gleiche Tat (das Nichtanzeigen) nur 1 Jahr Haft. Im Urteil heißt es dazu: „Gisela Schertling, Katharina Schüddekopf und Traute Lafrenz haben dasselbe verbrochen [...] Als Mädchen bekommen sie dafür ein Jahr Gefängnis“.[1]

Einschätzungen zu den Urteilen bezogen auf die Ulmer Abiturienten

Müller vermutete später, dass Freislers Rassismus – in dessen Augen hatten sie „ein rassisch gutes Aussehen“ – sie vor härteren Urteilen bewahrt habe.

Brenner fügte seinem Buch einen Ausschnitt aus der Zeitung Ulmer Sturm bei, in dem es heißt „Unter Berücksichtigung ihrer Jugend erhielten sie je fünf Jahre Gefängnis. [...] Guter aus Ulm erhielt unter Berücksichtigung seiner Jugend 18 Monate Gefängnis.“[9]

Anita Binder sieht als einen Grund für die eher milden Urteile, die öffentlichen, ablehnenden Reaktion auf die Urteile des ersten Weiße Rose Prozesses.[10]

Benedikt Pfister sieht die Aussagen der Ulmer als einen Grund für die nicht-Todesurteile: sie hätten zwar Kritik am System geäußert, aber nicht in fundamentaler Gegnerschaft dazu gestanden. Zudem sah Freisler Hans Hirzel von den Scholls beeinflusst an.[4]

Weitere Prozesse

  • Josef Söhngen, Harald Dohrn, Manfred Eickemeyer und Wilhelm Geyer wurde am 13. Juli 1943 vor dem Sondergericht 2 beim Landgericht München der Prozess gemacht. Söhngen wurde zu sechs Monaten Haft verurteilt, Eickemeyer, Dorn und Geyer aus Mangel an Beweisen freigesprochen.[11]
  • Wilhelm Bollinger wurde am 28. Januar 1944 wegen Nichtanzeige des Hochverrats angeklagt und vor dem Landgericht Saarbrücken zu drei Monaten Haft verurteilt.[12]
  • Am 13. Oktober 1944 wurden Hans Leipelt und Marie-Luise Jahn in Donauwörth vor dem 2. Senat des Volksgerichtshof zum Tode bzw. zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Liselotte Dreyfeldt, Wolfgang Erlenbach, Valentin Freise, Hedwig Schulz und Franz Treppesch erhielten Freiheitsstrafen.[13]
  • Mirjam David wurde am 12. Dezember 1944 vor dem Volksgerichtshof in Potsdam zu zwei Jahren Zuchthaus und „Ehrverlust“ verurteilt.[14]

Nichtigkeit aller Entscheidungen des „Volksgerichtshofs“

Der Deutsche Bundestag beschloss am 25. Januar 1985 einstimmig die „Nichtigkeit der Entscheidungen der als ‚Volksgerichtshof‘ und ‚Sondergerichte‘ bezeichneten Werkzeuge des nationalsozialistischen Unrechtsregimes“.[15] Vorausgegangen war eine intensive öffentliche Debatte über den Weiterbestand der Urteile des Volksgerichtshofs, ausgelöst durch einen Text im Nachspann des Films Die weiße Rose, 1982: »Nach Auffassung des BGH bestehen die Urteile gegen die Weiße Rose zu Recht. Sie gelten noch heute.« Das bayerische Justizministerium widersprach mit Verweis auf das bayerische Gesetz Nr. 21 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 28. Mai 1946.[16] Auf Bundesebene waren Initiativen zu einer einheitlichen gesetzlichen Regelung schon in der ersten Legislaturperiode des Bundestags (1950 durch die SPD) eingebracht, aber nicht weiter verfolgt worden.[17] Am 25. August 1998 trat das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege in Kraft, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009. Über 60 Jahre nach dem Untergang der nationalsozialistischen Diktatur waren die zu Unrecht Verurteilten in der bundeseinheitlichen Rechtsprechung rehabilitiert.

Einzelnachweise

  1. a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t Hans Günter Hockerts: Der Volksgerichtshof und die Weiße Rose: Die Prozesse im Münchner Justizpalast. In: Willkür im Namen des Deutschen Volkes. Zertrümmerung des Rechtsstaats im Nationalsozialismus: Die Weiße Rose Prozesse im Münchner Justizpalast. Gedenkschrift anlässlich der Eröffnung der neugestalteten Auustellung. Bayerisches Staatsministerium der Justiz, März 2024, abgerufen am 30. Dezember 2024.
  2. Bundesarchiv, Dokument 23, abgerufen am 11. Januar 2025
  3. Urteil mit Begründung im Volltext bei openjur.de, abgerufen am 11. Januar 2025
  4. a b Benedikt Pfister: Den Nazis die Stirn bieten — Die Ulmer Abiturienten im Nationalsozialismus. Verlag Dr. Müller, Saarbrücken 2008, ISBN 978-3-639-09654-5.
  5. Zitiert nach: Michael Grüttner: Studenten im Dritten Reich. Paderborn 1995, S. 470, ISBN 3-506-77492-1.
  6. Zitiert nach: Michael Grüttner: Studenten im Dritten Reich. Paderborn 1995, S. 470.
  7. opinioiuris.de
  8. Michael Kuckenburg: Daraus erwuchs bei uns die Opposition – Die «Ulmer Schülergruppe» 1943 und ihr Gymnasium. Schwäbische Heimat 2013/3 DOI:10.53458/sh.v64i3.2532, 2013, abgerufen am 15. November 2024.
  9. Heinz Brenner: Dagegen — Widerstand Ulmer Schüler gegen die deutsche Nazi-Diktatur. Rud. Roth & Cie. KG, Leutkirch im Allgäu 1992, ISBN 3-9800035-4-X, S. 94.
  10. zitiert nach Benedikt Pfister: Den Nazis die Stirn bieten — Die Ulmer Abiturienten im Nationalsozialismus. Verlag Dr. Müller, Saarbrücken 2008, ISBN 978-3-639-09654-5, S. 58.
  11. "Widerstandsgruppe Weiße Rose" auf der Seite der Weiße Rose Stiftung
  12. lrv.de
  13. Angaben der Geschwister-Scholl-Schule Bensheim
  14. Jana Haase: Gedenktag an die Opfer des Nationalsozialismus. Tagesspiegel, 27. Januar 2022, abgerufen am 1. Januar 2025.
  15. Bundestag, 10. Legislaturperiode, 118. Plenarsitzung. Bonn, Freitag, 25. Januar 1985. Stenografischer Bericht, S. 8762, abgerufen am 4. April 2024.
  16. Günter Frankenberg, Franz J. Müller: Juristische Vergangenheitsbewältigung – Der Volksgerichtshof vorm BGH. In: Kritische Justiz. Band 16, Nr. 2. Nomos, Baden-Baden 1983, S. 145–163, JSTOR:23997079.
  17. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Sachstand. Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege. 15. Dezember 2016, abgerufen am 4. April 2024.

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Anklageschrift gegen Hans Scholl, Sophie Scholl und Christoph Probst.pdf
Anklageschrift des Oberreichsanwalts beim Volksgerichtshof zum Strafverfahren gegen Hans Scholl, Sophie Scholl und Christoph Probst vom 21. Februar 1943