Provinziallandtag der Provinz Westfalen

Der Provinziallandtag der Provinz Westfalen war der Provinziallandtag der preußischen Provinz Westfalen.

Geschichte

Vorgeschichte

Die Provinz Westfalen entstand nach den Gebietsregelungen des Wiener Kongresses aus unterschiedlichen Teilen. In einigen dieser Landesteile bestanden im HRR Landstände, so die

In anderen Landesteilen gab es keine Landstände. Die sehr heterogene landständische Tradition war daher ungeeignet, ein wichtiger Anknüpfungspunkt für einen Provinziallandtag darzustellen.

1826 bis 1886

Artikel 13 der Deutschen Bundesakte schrieb vor, dass die Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes „landständige Verfassungen“ einrichten müssten. Man griff hier auf die historischen Landstände zurück, interpretierte diese jedoch im Sinne des Frühkonstitutionalismus hin im Sinne einer Vertretung aller Stände. Die ersten Provinziallandtage in Preußen wurden als provinzielle Vertretungskörperschaften auf ständischer Grundlage unter dem Namen Provinzialstände durch das Allgemeine Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände vom 5. Juni 1823[7] und nachfolgende Gesetze zu den einzelnen acht Provinzen angeordnet und in den Jahren 1824 bis 1827 eingerichtet. In der Provinz Westfalen war das das „Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände für die Provinz Westfalen“ vom 27. März 1824[8].

Der Provinziallandtag bestand aus vier Kurien. Dies waren der Stand der Herren und Fürsten, der Stand der Ritterschaft, der Städte und der Landgemeinden. Der Stand der Herren und Fürsten wurde gebildet aus den Standesherren. Dies waren zunächst 11 Virilstimmen und zwar

Da der Fürst von Salm-Kyrburg 1825 seinen Anteil an den gemeinsamen standesherrlichen Gebieten an den Fürsten von Salm-Salm gegen eine Jahresrente verkauft hatte, entfiel die hieran gebundene standesherrliche Virilstimme. Mit der „Verordnung, wegen der nach dem Gesetze vom 27sten März 1824 vorbehaltenen Bestimmungen für die Provinz Westfalen“ vom 13. Juli 1827[9] wurde diese elfte Stimme

  • dem Freiherrn vom Stein für seine Herrschaft Cappenberg-Scheda übertragen.

Die Standesherren waren grundsätzlich verpflichtet, auf den Provinzial-Landtagen in Person zu erscheinen, hatten aber die Befugnis, sich „in erheblichen Verhinderungsfällen“ durch ein Familienmitglied oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten zu lassen (was sie auch überwiegend machten).

Die anderen drei Stände stellten jeweils 20 Abgeordnete. Wählbar waren nur Männer mit einem Mindestalter von 30 Jahren und unbescholtenem Ruf und christlicher Konfession. Das für die Wählbarkeit notwendige Grundeigentum musste seit 10 Jahren im Besitz der Familie gewesen sein. Für das Wahlrecht galten grundsätzlich die gleichen Regeln, allerdings galt ein niedrigeres Mindestalter (24 Jahre), auch der Grundbesitz musste nicht schon 10 Jahre bestehen. Im Ritterstand war der Besitz eines früher landtagsfähigen Rittergutes mit einer Grundsteuer von mindestens 25 Talern erforderlich. Gleichgestellt waren vergleichbar große landwirtschaftliche Güter, die in einer gesonderten Matrikel festgehalten wurden. Auch für die Vertreter der Städte und Landgemeinden war ein Gewerbe oder Grundbesitz mit einem Mindeststeuerbetrag Voraussetzung des Wahlrechts.

Die Abgeordneten der Ritterschaft, Städte und Landgemeinden wurden in sechs Wahlbezirken gewählt, die sich an den historischen Territorien orientierte, aus denen die Provinz entstanden war. Diese waren

  1. der Minden-Ravensbergische Wahlbezirk (Minden, Ravensberg, Reckenberg, Rheda, Rietberg)
  2. der Paderbornische Wahlbezirk (Paderborn, Corvey)
  3. der Westfälische Wahlbezirk (Herzogtum Westfalen, Siegen, Wittgenstein, Lippstadt)
  4. der Märkische Wahlbezirk (Grafschaft Mark, Dortmund, Limburg)
  5. der östlich Münstersche Wahlbezirk (der östliche Teil von Münster, Tecklenburg, Lingen)
  6. der westlich Münstersche Wahlbezirk (der westliche Teil von Münster, Recklinghausen, Anholt, Gehmen, Steinfurth)

Die 20 Abgeordneten der Ritterschaft wurden direkt durch die Wahlberechtigten in den sechs Wahlbezirken gewählt. Hier bei wählte

  1. der Minden-Ravensbergische Wahlbezirk 2 Abgeordnete
  2. der Paderbornische Wahlbezirk 3 Abgeordnete
  3. der Westfälische Wahlbezirk 3 Abgeordnete
  4. der Märkische Wahlbezirk 5 Abgeordnete
  5. der östlich Münstersche Wahlbezirk 4 Abgeordnete
  6. der westlich Münstersche Wahlbezirk 3 Abgeordnete

Die 20 Abgeordneten der Städte wurden in den gleichen Wahlbezirken gewählt.

A) im Minden-Ravensbergische Wahlbezirk 4 Abgeordnete

  1. Minden – 1 Virilstimme
  2. Bielefeld – 1 Virilstimme
  3. Herford und Vlotho – Herford stellte auf zwei hintereinander folgenden Landtagen den Abgeordneten, Vlotho auf dem dritten
  4. Lübbecke, Petershagen, Wiedenbrück, Rheda, Gütersloh, Halle, Versmold, Borgholzhausen, Werther, Bünde und Rietberg – zusammen 1

B) im Paderbornischen Wahlbezirk 2 Abgeordnete

  1. Paderborn und Höxter – Paderborn stellte auf zwei hintereinander folgenden Landtagen den Abgeordneten, Höxter auf dem dritten
  2. Brackel, Warburg, Borgentreich, Nieheim, Beverungen, Lügde, Steinheim, Salzkotten, Driburg und Delbrück – zusammen 1 Abgeordneten

C) im Westfälischen Wahlbezirk 3 Abgeordnete

  1. Siegen – 1 Virilstimme
  2. Hamm und Arnsberg – stellten jeweils abwechselnd einen Abgeordneten
  3. Gesecke, Brilon, Medebach, Hallenberg, Berleburg, Laasphe, Olpe, Freudenberg, Hilchenbach, Schmalenberg, Attendorn, Neheim, Winterberg, Marsberg und Meschede – zusammen 1 Abgeordneten

D) im Märkischen Wahlbezirk 5 Abgeordnete

  1. Iserlohn – 1 Virilstimme
  2. Dortmund – 1 Virilstimme
  3. Soest und Lippstadt – Soest stellte auf zwei hintereinander folgenden Landtagen den Abgeordneten, Lippstadt auf dem dritten
  4. Hagen, Altena und Schwelm – stellten jeweils abwechselnd einen Abgeordneten
  5. Unna, Herdecke, Bochum, Hörde, Lünen, Schwerte, Westhofen, Breckerfeld, Lüdenscheid, Plettenberg, Neuenrade, Hattingen, Kamen, Werl, Menden, Limburg und Witten – zusammen 1 Abgeordneten

E) im östlich Münsterschen Wahlbezirk 4 Abgeordnete

  1. Münster – 2 Virilstimmen
  2. Warendorf und Bochold – Warendorf stellte auf zwei hintereinander folgenden Landtagen den Abgeordneten, Bochold auf dem dritten
  3. Ahlen, Beckum, Oelde, Werne, Sendenhorst, Lüdinghausen, Telgte, Ibbenbüren, Lengerich und Tecklenburg – zusammen 1 Abgeordneten

F) der westlich Münstersche Wahlbezirk 2 Abgeordnete

  1. Recklinghausen, Dorsten, Rheine, Coesfeld und Stadtlohn – einander wechselnd
  2. Dülmen, Steinfurt, Ahaus, Vreden, Borken, Anholt, Gronau, Horstmar, Billerbeck und Haltern – zusammen 1 Abgeordneten

Die 20 Abgeordneten der Landgemeinden wurden in den gleichen Wahlbezirken gewählt.

A) im Minden-Ravensbergische Wahlbezirk 4 Abgeordnete

  1. Kreis Minden – 1 Abgeordneter
  2. Kreis Rahden – 1 Abgeordneter
  3. Kreis Bünde und Kreis Herford – 1 Abgeordneter
  4. Kreis Bielefeld, Kreis Halle und Kreis Wiedenbrück – 1 Abgeordneter

B) im Paderbornischen Wahlbezirk 2 Abgeordneten

  1. Kreis Paderborn und Kreis Büren
  2. Kreis Brakel, Kreis Warburg und Kreis Höxter

C) im Westfälischen Wahlbezirk 3 Abgeordneten

  1. Kreis Lippstadt und Kreis Brilon – 1 Abgeordneter
  2. Kreis Wittgenstein, Kreis Siegen und Kreis Olpe – 1 Abgeordneter
  3. Kreis Arnsberg und Kreis Eslohe – 1 Abgeordneter

D) im Märkischen Wahlbezirk 4 Abgeordnete

  1. Kreis Soest und Kreis Hamm – 1 Abgeordneter
  2. Landkreis Dortmund und Kreis Bochum – 1 Abgeordneter
  3. Kreis Iserlohn und Kreis Altena – 1 Abgeordneter
  4. Kreis Hagen – 1 Abgeordneter

E) im östlich Münsterschen Wahlbezirk 4 Abgeordnete

  1. Kreis Tecklenburg – 1 Abgeordneter
  2. Kreis Münster – 1 Abgeordneter
  3. Kreis Warendorf und Kreis Beckum – 1 Abgeordneter
  4. Kreis Lüdinghausen – 1 Abgeordneter

F) der westlich Münstersche Wahlbezirk 3 Abgeordnete

  1. Kreis Recklinghausen – 1 Abgeordneter
  2. Kreis Borken und Kreis Ahaus – 1 Abgeordneter
  3. Kreis Coesfeld und Kreis Steinfurt – 1 Abgeordneter

Die Wahl in den Kollektivstädten und den Landgemeinden erfolgte in indirekter Wahl über Wahlmänner.

Die Kompetenzen des Provinziallandtags waren beschränkt. Er durfte sich nur auf Einberufung durch den König versammeln, dieser bestimmte auch den Landtagsmarschall (Parlamentspräsidenten). Er hatte die Aufgabe für die Provinz bestimmte Gesetze zu beraten und durfte Petitionen und Beschwerden, die die Provinz betrafen, an den König richten und über kommunale Angelegenheiten beschließen. Seit 1842 bestand ein Provinzialausschuss aus 12 Mitgliedern. Jeweils vier Mitglieder wurde von jeder Kurie außer der Fürstenkurie gewählt. Hinzu kamen 2 Vertreter der Fürstenkurie. Der Provinzialausschuss sollte zwischen den Provinziallandtagen Gesetze beraten.[10]

1847 waren die westfälischen Provinziallandtagsabgeordneten Teil des Ersten Vereinigten Landtags. Nach der Märzrevolution 1848 kam es nicht zu einer Neuwahl der Provinziallandtage im demokratischen Sinn, seine Arbeit ruhte stattdessen. Erst in der Reaktionsära 1852 wurde der, nach den Regeln von 1826 bestimmte, Provinziallandtag wieder einberufen. Die Aufgaben des Provinziallandtags wurden in mehreren Schritten ab den 1870er Jahren erweitert. 1871 erhielt der Provinziallandtag das Budgetrecht für die Provinzialanstalten und das Provinzialvermögen. Der Provinzialausschuss wurde mit der Verwaltung beauftragt.[11] Mit den Dotationsgesetzen von 1873 und 1875 erhielten die Provinzen zahlreiche Aufgaben und die dazugehörigen Finanzen zugewiesen. Dies waren unter anderem das Landarmenwesen, Fürsorgeanstalten für Blinde, Taubstumme und psychisch Kranke, das Provinzialstraßenwesen, die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Unterhaltung von Denkmälern.

1886 bis 1918

Siegelmarke Westfälische Provinzial-Hauptkasse

Zum 1. August 1886 wurde in der Provinz Westfalen die in den preußischen Ostprovinzen bereits seit 1875 geltende Provinzialordnung eingeführt.[12] Damit wurde Wahl und Aufgabe des Provinziallandtag der Provinz Westfalen völlig neu geregelt. Der Provinziallandtag bestand nun aus Abgeordneten der Land- und Stadtkreise der Provinz Westfalen. Jeder Kreis bis 35.000 Einwohner wählte einen Abgeordnete. Kreise mit mehr als 35.000 und weniger als 70.000 Einwohnern wählten zwei Abgeordnete, bei größeren Kreisen kam für jede volle Zahl von weiteren 50.000 Einwohnern ein weiterer Abgeordneter hinzu. Die Abgeordneten der Landkreise wurden von den Kreistagen gewählt (diese waren selbst nach dem Dreiklassenwahlrecht gewählt worden). Die Abgeordneten mussten weiterhin ein Mindestalter von 30 Jahren haben. Die Wahldauer betrug sechs Jahre. Die erste Wahl erfolgte 1886. Es wurden keine Stellvertreter gewählt, stattdessen kam es zu Ergänzungswahlen. Der Vorsitzenden des Provinziallandtages wurde nun von diesem selbst gewählt.

1918 bis 1933

Nach der Novemberrevolution vom 9. November 1918 wurde in Preußen 1919 für die Parlamente und der kommunalen Volksvertretungen allgemeine und gleiche Wahlen nach dem Verhältniswahlrecht durchgeführt und erstmals auch das Frauenwahlrecht bewilligt. Hierbei wurden allerdings die Provinziallandtage nicht neu gewählt. Das Gesetz betreffend die Neuwahl der Provinziallandtage vom 16. Juli 1919[13] regelte, dass die Provinziallandtage aufgelöst und durch die (nun demokratisch gewählten) Kreistage bis zum 1. September 1919 neu gewählt werden sollten. Mit Art. 74 der Verfassung des Freistaats Preußen vom 30. November 1920[14] wurde die Wahl der Provinziallandtage durch das Volk festgeschrieben. Diese Verfassungsbestimmung wurde mit dem Gesetz betreffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen vom 3. Dezember 1920[15] umgesetzt. Nun wurden die Abgeordneten auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Die Zahl der Abgeordneten hing von der Einwohnerzahl ab. Für die erste und zweite Million Einwohner wurde je ein Abgeordneter für 25.000 Einwohner gewählt. Für die dritte Million Einwohner wurde je ein Abgeordneter für je 35.000 Einwohner und in der vierten Million Einwohner ein Abgeordneter je 50.000 Einwohner gewählt. Zuletzt hatte die Provinz Sachsen 3,6 Millionen Einwohner. Die Verteilung der Mandate erfolgte zunächst auf Ebene der Regierungsbezirke Magdeburg, Merseburg und Erfurt.[16] Mit dem Wahlgesetz für die Provinziallandtage und Kreistage vom 7. Oktober 1925[17] wurden kleinere Wahlrechtsänderungen eingeführt.

Wahlergebnisse in der Weimarer Republik

Stimmenanteile der Parteien in Prozent

WahltagDZPSPDDVPDNVP1KPD2DDPWPCSVD3NSDAP
421. Februar 1921436,423,313,108,807,34,3
29. November 192535,122,811,710,709,32,72,2
517. November 1929532,922,108,706,209,32,56,34,002,9
12. März 193328,215,106,810,32,336,2

Sitzverteilung

JahrGes.DZPSPDDVPDNVPKPDUSPDDDPPWPCSVDNSDAPCNBL
19211345031171210662
1925138503217161454
192913846311291349644
193313839211014450

Fußnoten

1 
1921, 1925 und 1929: DNVP, 1933: KFSWR
2 
1921: VKPD, 1925, 1929 und 1933: KPD
3 
1929: EVD, 1933: CSVD
4 
zusätzlich: USPD: 4,96 %
5 
zusätzlich: CNBL: 2,2 %

Machtergreifung und Ende des Provinziallandtags

Die Machtergreifung der Nationalsozialisten 1933 bedeutete auch das Ende des Provinziallandtags. Mit dem Gesetz über die Übertragung von Zuständigkeiten der Provinzial- (Kommunal-) Landtage, … auf die Provinzial- (Landes-) Ausschüsse, … vom 17. Juli 1933[18] verlor der Provinziallandtag seine Aufgaben, mit dem Gesetz über die Erweiterung der Befugnisse des Oberpräsidenten (Oberpräsidentengesetz) vom 15. Dezember 1933[19] wurde geregelt: „Die Provinziallandtage, Provinzialausschüsse und Provinzialkommissionen werden aufgelöst. Eine Neubildung findet nicht statt.“

Nach dem Zweiten Weltkrieg ging die Provinz Westfalen im neuen Land Nordrhein-Westfalen auf. Entsprechend wurde der Provinziallandtag nicht neu gebildet. Nachfolger wurde die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe.

Sitz

Der Provinziallandtag der Provinz Westfalen tagte im ersten Provinziallandtag im Schloss zu Münster, dann bis zum 15. Provinziallandtag (1861) im Rathaus in Münster. Vom 16. bis 42 Provinziallandtag (1901) trat er im Ständehaus am Domplatz und danach im Landeshaus zusammen.

Persönlichkeiten

Präsidenten

Der Vorsitzende des Provinziallandtags trug zunächst die Bezeichnung Provinzial-Landtagsmarschall und wurde vom König ernannt.

Ab 1886 trug er den Titel Vorsitzender und wurde vom Provinziallandtag gewählt

Mitglieder

Für die Mitglieder des Provinziallandtags siehe die Kategorie:Mitglied des Provinziallandtages von Westfalen sowie die Abgeordnetenlisten.

Preußischer Staatsrat

Der Provinziallandtag Westfalens wählte in der Weimarer Republik zehn Abgeordnete in den Preußischen Staatsrat. Dies waren:

Nr.AbgeordneterParteiAmtszeitVertreterParteiAmtszeit
01Franz DieckmannZentrumMai 1921 bis Januar 1930Werner Reineke
Freiherr Adolf von Oer
Zentrum
Zentrum
Mai 1921 bis Februar 1926
Februar 1926 bis Januar 1930
01Freiherr Adolf von OerZentrumJanuar 1930 bis April 1933August HeekeZentrumJanuar 1930 bis April 1933
01Josef Wagner (Bochum)NSDAPApril bis 10. Juli 1933Kurt MatthaeiNSDAPApril bis 10. Juli 1933
02Anton GilsingZentrumMai 1921 bis Januar 1930Jacob Isenrath
Paul Schönkaes
Zentrum
Zentrum
Mai 1921 bis Februar 1926
Februar 1926 bis 14. Oktober 1926 †
02Heinrich KlasmeyerZentrumJanuar 1930 bis April 1933Helene DrießenZentrumDezember 1926 bis April 1933
02Albert KostNSDAPApril bis 10. Juli 1933Albert Schulze-DernebockholtKampffrontApril bis 10. Juli 1933
03Wilhelm KaiserZentrumMai 1921 bis April 1933Helene Drießen
Heinrich Klasmeyer
Johannes Humann
Freiherr Maximilian Raitz von Frentz
Zentrum
Zentrum
Zentrum
Zentrum
Mai 1921 bis Februar 1926
Februar 1926 bis Januar 1930
Januar 1930 bis Mai 1932
30. Mai 1932 bis April 1933
03Wilhelm HabbesNSDAPApril bis 10. Juli 1933Gottfried FlachNSDAPApril bis 10. Juli 1933
04Freiherr Adolf von OerZentrumMai 1921 bis Februar 1926Paul SchönkaesZentrumMai 1921 bis Februar 1926
04Albert VöglerAGFebruar 1926 bis 29. Oktober 1929Robert Haas (Weidenau)AGFebruar 1926 bis Januar 1930
04Franz Dieckmann (Münster)ZentrumJanuar 1930 bis April 1933Franz BartscherZentrumJanuar 1930 bis April 1933
04Carl Egbert BöhmerNSDAPApril bis 10. Juli 1933Ernst KienkerNSDAPApril bis 10. Juli 1933
05Wilhelm BeukenbergAGMai 1921 bis 15. Juli 1923 †Eduard WindthorstAGFebruar 1926 bis 26. Juli 1923
05Eduard WindthorstAG26. Juli 1923 bis Februar 1926Friedrich JütteAG26. Juli 1923 bis Januar 1930
05Karl Schulze-PelkumAGFebruar 1926 bis Januar 1930k.N.
05Karl SchreckSPDJanuar 1930 bis April 1933Karl HölkeskampSPDJanuar 1930 bis April 1933
05Eduard WindthorstKampffrontApril bis 10. Juli 1933Otto BaumeckerKampffront/NSDAPApril bis 10. Juli 1933
06Karl Schulze-PelkumAGMai 1921 bis Februar 1926Robert Haas (Weidenau)AGMai 1921 bis Februar 1926
06Eduard WindthorstAGFebruar 1926 bis Januar 1930August SültemeyerAGFebruar 1926 bis Januar 1930
06Hans SchmidtSPDJanuar 1930 bis 10. Juli 1933Reinhard RauschenbergSPDJanuar 1930 bis April 1933
06Wilhelm StockheckNSDAPApril bis 10. Juli 1933Richard Meyer (Paderborn)NSDAPApril bis 10. Juli 1933
07Ernst MehlichSPDMai 1921 bis 16. August 1926 †Karl VorländerSPDMai 1921 bis 5. Oktober 1926
07Karl VorländerSPD5. Oktober 1926 bis 7. Dezember 1928 †Hugo StrathmannSPD5. Oktober 1926 bis Januar 1929
07Hugo StrathmannSPDJanuar 1929 bis Januar 1930Herman SchneiderSPDJanuar 1929 bis Januar 1930
07Eduard WindthorstAGJanuar 1930 bis April 1933Otto HembergAGJanuar 1930 bis April 1933
07Freiherr Adolf von OerZentrumApril bis 10. Juli 1933Josef Brüning-SudhoffZentrumApril bis 10. Juli 1933
08Karl SchreckSPDMai 1921 bis Januar 1930Carl Rawitzki
Reinhard Rauschenberg
SPD
SPD
Mai 1921 bis Februar 1926
Februar 1926 bis Januar 1930
08Karl Schulze-PelkumAGJanuar 1930 bis April 1933Robert Haas (Weidenau)AGJanuar 1930 bis April 1933
08Heinrich KlasmeyerZentrumApril bis 10. Juli 1933August HeekeZentrumApril bis 10. Juli 1933
09Konrad HerbstKPDMai 1921 bis 13. März 1922Friedrich NölleKPDMai 1921 bis 21. März 1922
09Friedrich NölleKPD21. März 1922 bis Februar 1926Albert AßmannKPD25. April 1922 bis Februar 1926
09Heinz PöppeKPDFebruar 1926 bis Januar 1930Karl LotzKPDFebruar 1926 bis Januar 1930
09Carl BerkemeyerWPJanuar 1930 bis April 1933Franz Luster-HaggeneyAGJanuar 1930 bis April 1933
09Wilhelm KaiserZentrumApril bis 10. Juli 1933Franz BartscherZentrumApril bis 10. Juli 1933
10Hans SchmidtSPDMai 1921 bis Januar 1930Reinhold WolterKPDMai 1921 bis Januar 1930
10Gustav ThorunKPDJanuar 1930 bis April 1933Leo Herwig
Alfred Görlich
KPDJanuar 1930 bis 27. Oktober 1930
30. Oktober 1930 bis April 1933
10Karl SchreckSPDApril bis 10. Juli 1933Hans SchmidtSPDApril bis 10. Juli 1933

[20]

Literatur

  • Der vierte Westfälische Landtag. Münster 1835 Digitalisat
  • Wilhelm Hammerschmidt Die provinzielle Selbstverwaltung Westfalens. 1909, Kapitel Verfassungsgeschichte.
  • Jakob Roebers: Die Einrichtung der Provinzialstände in Westfalen und die Wahlen zum ersten westfälischen Provinziallandtag. Diss., 1915.
  • Alfred Bruns (Hrsg.), Josef Häming (Zusammenstellung): Die Abgeordneten des Westfalenparlaments 1826–1978 (= Westfälische Quellen- und Archivverzeichnisse, Band 2). Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Münster 1978.
  • Karl Friedrich Rauer: Hand-Matrikel der in sämmtlichen Kreisen des Preussischen Staats auf Kreis- und Landtagen vertretenen Rittergüter. 1857, S. 386 ff. (Digitalisat, Liste der landtagsfähigen Rittergüter in Westfalen).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Friedrich Wilhelm Jacobs: Die Paderborner Landstände im 17. und 18. Jahrhundert. Diss. Münster.
  2. Leo Wollenhaupt: Die Cleve-Märkischen Landstände im 18. Jahrhundert, 1924.
  3. H. Croon: Stände und Steuern in Jülich-Berg im 17. und vornehmlich im 18. Jahrhundert. In: Rheinisches Archiv 10 (1929), S. 1–258.
  4. H. Klueting: Ständewesen und Ständevertretung in der westfälischen Grafschaft Limburg im 17. und 18. Jahrhundert. In: Beiträge zur Geschichte Dortmunds und der Grafschaft Mark 70 (1976), S. 108–201.
  5. H. Klueting: Die Landstände Rheda. In: WestfF 27 (1975), S. 67–84.
  6. L. Dehio: Zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte des Fürst-Bistums Münster im 17. und 18. Jahrhundert. In: Zeitschrift für vaterländische Geschichte, Paderborn 1988, S. 233–361.
  7. PrGS 1823, 129
  8. Ges.S. S. 108 ff., Digitalisat
  9. GS S. 109 ff., Digitalisat
  10. Verordnung über die Bildung eines Ausschusses der Stände der Provinz Westfalen. In: GS 1842, Nr. 20, S. 233–237.
  11. Allerhöchster Erlaß vom 15. September 1871, betreffend die Genehmigung des Regulativs für die Organisation der Verwaltung des Provinzialvermögens und der Provinzialanstalten in der Provinz Westfalen. GS 1871, Nr. 32, S. 457–460.
  12. Gesetz über die Einführung der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 in der Provinz Westfalen. GS 1886, Nr. 32, S. 254–280 (Digitalisat).
  13. GS S. 129
  14. GS S. 543
  15. GS 1921 S. 1
  16. Gesetz betreffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen vom 3. Dezember 1920
  17. GS S. 123
  18. GS. S. 257
  19. GS, S. 477, Art. II (3)
  20. Joachim Lilla: Der Preußische Staatsrat 1921–1933. Ein biographisches Handbuch. Mit einer Dokumentation der im „Dritten Reich“ berufenen Staatsräte (= Handbücher zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien. Band 13). Droste, Düsseldorf 2005, ISBN 3-7700-5271-4, S. 275.

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Siegelmarke
Titel: Westfälische Provinzial - Hauptkasse
Beschreibung: blau, weiß, geprägt
Ort: Münster

Größe: 4 cm