Postgesetz

Postgesetze regeln, unter welchen Voraussetzungen Postunternehmen in einem Land betrieben werden dürfen.

Deutschland

Basisdaten
Titel:Postgesetz
Abkürzung:PostG
Art:Bundesgesetz
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis:900-14
Erlassen am:22. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3294)
Inkrafttreten am:1. Januar 1998
Letzte Änderung durch:Art. 318 VO vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1365)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2020
(Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Weblink:Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Durch das Postgesetz (PostG) wird der rechtliche Rahmen für die Erbringung von Postdienstleistungen geregelt. Es ist Nachfolger der Vorschriften, die die Erbringung der Postleistungen durch die Deutsche Bundespost regelten (vor allem die Postordnung) und verfolgt die Konzeption, der Wirtschaft und den Verbrauchern den Zugang zu modernen, preiswerten und kundengerechten Postdienstleistungen zu eröffnen. Die Vorschrift des § 1 PostG weist dieser Leitvorstellung des Gesetzgebers normative Geltung zu. Durch Regulierung im Bereich des Postwesens sollen der Wettbewerb gefördert und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen gewährleistet werden.

Das Gesetz erreichte durch sein Inkrafttreten am 1. Januar 1998 aber noch keine vollständige Aufhebung der bestehenden Monopolrechte. Vielmehr wurden im Rahmen der durch die gemeinschaftsrechtlichen und der verfassungsrechtlichen Vorgaben eröffneten Möglichkeiten zunächst nur einzelne Teilbereiche für den Wettbewerb geöffnet. Der wesentliche Markt der Briefbeförderung wurde durch eine befristete Exklusivlizenz zugunsten der Deutschen Post AG vor Wettbewerb geschützt. Diese Lizenz wurde zum 31. Dezember 2007 ersatzlos aufgehoben.

Österreich

Das Bundesgesetz über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz, PMG) vom 4. Dezember 2009 (BGBl. I Nr. 123/2009) verfolgt ähnliche Ziele. Laut Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie soll es gewährleisten, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochwertige Postdienste angeboten werden. Es soll insbesondere für die Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten (Universaldienst) gewährleisten und einen fairen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten ermöglichen.[1]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. http://www.bmvit.gv.at/post/recht/aut/index.html

Weblinks