Personenbeweis

Personenbeweise sind im Prozessrecht Beweismittel über oder durch natürliche Personen, die den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) und dem Gericht dem Nachweis einer Straftat oder Täterschaft dienen. Dies betrifft überwiegend Aussagen, aber auch Alibis.

Allgemeines

Personenbeweise sind kein eigenständiges Beweismittel, sondern kombiniert mit dem Sachbeweis bei der Wahrheitsfindung durch die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte auszuwerten. Der Personenbeweis ist unzuverlässiger als der Sachbeweis. Zeugen beobachten einen Tatvorgang meist unvorbereitet und damit unaufmerksam; Umgebung, Konzentration, Gefühlslage und selektive Wahrnehmung beeinflussen ihre Wahrnehmung; sie besitzen aufgrund ihrer Erfahrungen einen subjektiven Wahrnehmungsfilter. Subjektive Interpretationen lassen zudem ein verzerrtes Bild des wahren Geschehensablaufs entstehen. Schließlich wird die Wahrnehmung auch durch körperliche/geistige Gebrechen, Alkohol, Drogen, Vergesslichkeit oder Bestechlichkeit beeinträchtigt. Diese inneren Schwächen hat ein Sachbeweis nicht.[1] Mehr als der Sachbeweis bedarf der Personenbeweis einer Interpretation. Ein Personenbeweis kann widerrufen, geändert oder seine Glaubhaftigkeit angezweifelt werden. Deshalb sind Sachbeweise aufgrund ihrer faktischen Natur (Unabänderbarkeit) für die Urteilsfindung beweiskräftiger.

Arten

Widerruf

Sowohl der Beschuldigte als auch Zeugen können ihre Aussagen widerrufen. Bei Zeugen ist der Widerruf bis zum Ende ihrer Vernehmung möglich (§ 52 Abs. 3 Satz 2 StPO), Beschuldigte können ihr Geständnis sogar noch in der Hauptverhandlung widerrufen; selbst ein Widerruf im Berufungsverfahren ist noch möglich (§ 535 StPO). Dann ist jedoch durch das Gericht zu untersuchen, unter welchen Umständen ein Geständnis zustande gekommen ist. Ein Geständnis befreit nicht von der Verpflichtung, es durch sonstige Beweismittel (Sachbeweise und weitere Personenbeweise) abzusichern.[4] Diese Widerrufbarkeit oder Modifizierbarkeit von Personenbeweisen zeigt die Unsicherheit dieser Beweismittel im Vergleich zu den Sachbeweisen.

Einzelnachweise

  1. Bepi Uletelovic, Das Spiel des Rechts, 2014, S. 104
  2. Volker Krey, Deutsches Strafverfahrensrecht, 2007, S. 53
  3. BGHSt 28, 196, 198
  4. Alexander Elster/Rudolf Sieverts/Heinrich Lingemann/Hans-Joachim Schneider, Handwörterbuch der Kriminologie, 1979, S. 264