Personenbeförderungsgesetz (Schweiz)
Basisdaten | |
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Titel: | Bundesgesetz über die Personenbeförderung |
Kurztitel: | Personenbeförderungsgesetz |
Abkürzung: | PBG |
Art: | Gesetz |
Geltungsbereich: | Schweiz |
Rechtsmaterie: | |
Systematische Rechtssammlung (SR): | 745.1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 18. Juni 1993 |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1994 |
Letzte Neufassung vom: | 20. März 2009 |
Inkrafttreten der Neufassung am: | 1. Januar 2010 |
Letzte Änderung durch: | AS 2020 641 AS 2020 1889 |
Inkrafttreten der letzten Änderung: | 1. Januar 2021 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Bundesgesetz über die Personenbeförderung (kurz Personenbeförderungsgesetz, PBG) regelt die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung in der Schweiz auf Schiene, Strasse, dem Wasser und mit Seilbahnen in allen wesentlichen Aspekten:
- Konzession oder Bewilligung (Personenbeförderungsregal)
- Grundpflichten (Transportpflicht, Fahrplanpflicht, Betriebspflicht, Tarifpflicht)
- Transportvertrag
- Transport von Reisegepäck
- Finanzierung (bestelltes Verkehrsangebot)
- Rechnungslegung
- Haftung
- Aufsicht, Strafbestimmungen
Das Personenbeförderungsgesetz wurde am 20. März 2009 verabschiedet und trat am 1. Januar 2010 in Kraft. Es löste ein älteres Gesetz gleichen Namens ab, weiter das Transportgesetz und hinsichtlich der Finanzierungsfragen des öffentlichen Verkehrs das Eisenbahngesetz.
Grundpflichten
Da die Konzession ein ausschliessliches Recht darstellt, sind mit ihr auch Grundpflichten verbunden. Diese sollen einen dauernden und verlässlichen öffentlichen Dienst sicherstellen, namentlich muss das Unternehmen:
- (Fahrplanpflicht) einen Fahrplan aufstellen und diesen publizieren, der Fahrplan muss überdies in einer öffentlichen Fahrplanpublikation (derzeit: Kursbuch) enthalten sein und die Fahrplandaten müssen einer nationalen Sammelstelle geliefert werden;
- (Betriebspflicht) die solchermassen publizierten Fahrten auch tatsächlich und lückenlos durchführen, soweit es nicht durch höhere Gewalt daran gehindert wird;
- (Tarifpflicht) einen Tarif aufstellen und publizieren und diesen gegenüber jedermann in derselben Situation gleich anwenden (Verbot von Sonderkonditionen);
- (Transportpflicht) jeden Fahrgast, der die Beförderungsbestimmungen einhält, tatsächlich zu befördern, soweit dies mit den verfügbaren Betriebsmitteln möglich ist und nicht durch höhere Gewalt verhindert wird.
Strukturierung des Gesetzestextes
Fassung 2009 | Fassung 2021 |
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