Parteienstaat

Als Parteienstaat wird ein Staat bezeichnet, dessen Staatsgewalt sich im Wesentlichen in den Händen gesellschaftlicher Parteien und Interessengruppen befindet. Er ist ein vollständiger Parteienstaat, wenn sich die einzelnen „Staatsgewalten“ (Legislative, Exekutive und Judikative) ausschließlich in den Händen formierter gesellschaftlicher Kräfte wie der politischen Parteien befinden. Diese Art eines Gesellschaftssystems wird auch Parteienherrschaft genannt.[1]

Ein Parteienstaat ist eine Parteiendemokratie, wenn sich die Parteien demokratischen Wahlen stellen und an der Bildung der öffentlichen Meinung mitwirken – wie es z. B. in Deutschland aufgrund Art. 21 Grundgesetz und im Parteiengesetz der Fall ist. Ob und in welchem Maße eine Parteiendemokratie auch parteienstaatliche Merkmale aufweist, ist eine Frage des Einzelfalls, und ob dies nachteilig ist, ist eine Frage der Bewertung.

So wurden Tendenzen zur Parteienstaatlichkeit in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts kritisiert u. a. von Erich Koch-Weser, Carl Schmitt, Othmar Spann und Oswald Spengler, hingegen in der zweiten Hälfte gerechtfertigt durch die Parteienstaatslehre des Gerhard Leibholz.

Kein Parteienstaat, sondern dessen Gegenteil wäre ein absoluter Staat mit Begleiterscheinungen wie Dominanz staatlicher Bürokratie wie im Beamtenstaat oder Bürokratenstaat. Auch eine streng basisdemokratisch organisierte Räterepublik, eine Demarchie oder eine Diktatur kann ohne Parteien auskommen.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Hans Apel: Die Deformierte Demokratie: Parteienherrschaft in Deutschland, Deutsche Verlags-Anstalt, 1991, ISBN 978-3-421-06598-8.