Pack (Einheit)
Pack war als englisches Gewichtsmaß und deutsches Stückmaß bekannt. Allgemein war ein Pack gleichbedeutend mit einem Fardel, einem Gebinde (nicht zu verwechseln mit dem Gebinde als unselbstständige Untereinheit eines Stranges) oder einem Bündel; dagegen war ein Ballen oder Ballot ein großer Pack.[1]
Packen war ein russisches Gewichtsmaß von 490,79 Gramm, das entsprach 30 Pud oder 3 Berkowitz.
Stückmaß
- Im Tuchhandel 1 Pack Tuch = 10 Stück zu 22 Tuch mit je 32 Ellen
- Spielkarten 1 Pack Spielkarten = 10 Spiele = 12 Stoß = 300 Blätter
- Papierindustrie 1 Pack Papier = 15 Rieß
Im französischen Ostindien waren[2]
- 1 Pack Ochsenhäute = 100 Häute
- 1 Pack Rohr (indianisches) = 25 oder 50 auch 100 Stück Rohr
In Russland[3] war das Stückmaß:
- 1 Pack = 1050 Stück Hasenfelle
- 1 Pack = 25 Stück Kalmank (älterer Begriff für Lasting, ein atlasbindiges Kammwollgewebe[4])
Gewichtsmaß
Als englisches Handelsgewicht für Wolle und Wollgarne
- 1 Ballen = 240 Pfund
Bei Garn (siehe Hank (Einheit)) galt
Literatur
- Johann Friedrich Krüger: Vollständiges Handbuch der Münzen, Maße und Gewichte aller Länder der Erde. Verlag Gottfried Basse, Quedlinburg/Leipzig 1830, S. 223.
Einzelnachweise
- ↑ Johann Christian August Heyse: Allgemeines Fremdwörterbuch oder Handbuch zum Verstehen und Vermeiden der in unserer Sprache mehr oder minder gebräuchlichen fremden Ausdrücke. Band 1, Verlag Hahnsche Hofbuchhandlung, Hannover 1835, S. 106, 366.
- ↑ Christian Noback, Friedrich Eduard Noback: Vollständiges Taschenbuch der Münz-, Maß- und Gewichtsverhältnisse, der Staatspapiere, des Wechsel- und Bankwesens und der Usancen aller Länder und Handelsplätze. Band 2, F. A. Brockhaus, Leipzig 1851, S. 965.
- ↑ Fr. Silber: Die Münzen, Maße und Gewichte aller Länder der Erde einzeln berechnet nach ihren Werthen und Verhältnissen zu allen deutschen Münzen, Maßen und Gewichten. Nebst Angabe der Handelsplätze und deren Rechnungsverhältnisse. Moritz Ruhl, Leipzig 1861, S. 290.
- ↑ Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon. Band 2, Leipzig 1911, S. 22.