Osmanischer Islam
Der Begriff Osmanischer Islam wurde in der Osmanistik geprägt,[1] um eine im Osmanischen Reich entwickelte besondere islamische Rechtsschule zu beschreiben. Ein Zweig des sunnitischen Islams der hanafitischen Rechtsschule entwickelte sich ab dem frühen 16. Jahrhundert unter der Herrschaft der osmanischen Sultane zur Staatsreligion des Osmanischen Reiches. Zeitgenössische Autoren bezeichnen die osmanischen Rechtsgelehrten als „Rūmi ḫānāfi (Hanafiten von Rūm [= des Osmanischen Reichs]), ʿulamā'-ı rūm (Gelehrtenschaft von Rūm) oder ʿulamā' al-dawla al-ʿUthmaniyyā (Gelehrtenschaft des Osmanischen Staats)“.[2]
Osmanische Muftis und der Şeyhülislam
Mehmed II. hatte nach der Eroberung Konstantinopels islamische Hochschulen gegründet, die sahn-ı şeman oder „acht Hochschulen“, in denen Rechtsgelehrte ausgebildet wurden. Seit der Eroberung des ägyptischen Mamlukensultanats 1517 ist dokumentiert, wie der osmanische Staat dazu überging, der traditionellen islamischen Gelehrtenschaft eine eigene Hierarchie von „Reichsgelehrten“ voranzustellen. Die Muftis erhielten die Erlaubnis zur selbständigen Normenfindung und zum Erstellen von Rechtsgutachten (Fetva) nicht mehr, wie bisher üblich, von ihrem jeweiligen Lehrer, sondern wurden vom Staat eingesetzt und besoldet. Die Berechtigung, fetvas auszusprechen, setzt die Ernennung durch den Sultan voraus; im 17. Jahrhundert benutzte der Chronist al-Hamawi den Ausdruck „sultanische Muftischaft“ (al-ifta' al-sultani) um die offiziell ernannte Leiterschaft zu kennzeichnen.[3] Oberster islamischer Rechtsgelehrter und Haupt der Gelehrtenschaft wurde der Şeyhülislam in Istanbul.[4] Über diese vom Staat besoldeten Religionsbeamten konnte der Sultan größeren Einfluss auf die ʿUlamā' ausüben, obwohl er selbst nach islamischem Rechtsverständnis der Scharia unterworfen blieb. Im Falle unwillkommener Entscheidungen konnte der Sultan die Beamten einfach durch andere ersetzen.[5] Selbst der Şeyhülislam war vom Sultan abhängig; sein Amt wird, wie das der Muftis, als „Dienst“ (türkisch hizmet) oder „Rang“ (türkisch rütbe oder paye) bezeichnet, zu dem der Kandidat ernannt oder erhoben wird. Gelegentlich nutzten die Sultane ihre Macht aus: 1633 ließ Sultan Murad IV. den Şeyhülislam Ahīzāde Ḥüseyin Efendi hinrichten, 1656 wurde Şeyhülislam Ḥocazāde Mesʿud Efendi von Sultan Mehmed IV. zum Tod verurteilt.[6]
Quellen des 15. und 16. Jahrhunderts
Symbolische Aneignung historischer Gestalten
Osmanische Chronisten wie Ibn Zunbul berichten, dass Mehmed der Eroberer nach der Eroberung Konstantinopels 1453 angeblich das Grab Abū Aiyūb al-Ansārīs wiederentdeckt hatte, eines der Gefährten des Propheten Mohammed, der bei einem Versuch, Konstantinopel zu erobern, dort im 7. Jahrhundert gestorben sei. 1516 wurde die Entdeckung und osmanische Inbesitznahme des Sufi-Meisters Muhyī d-Dīn Ibn ʿArabī in Al-Salihiyya, einer Vorstadt von Damaskus, mit großem Aufwand gefeiert. Sultan Selim I., der Eroberer Syriens und Ägyptens, ordnete die Wiederherstellung des Grabes und die Errichtung eines Mausoleums-Komplexes an. 1535 eroberten osmanische Truppen unter Sultan Süleyman I. (reg. 1520–1566) Bagdad. Innerhalb eines Zeitraums von zwanzig Jahren waren somit alle Zentren der östlichen Teile der Arabisch sprechenden Welt in osmanische Hand gelangt. Die Eroberung Bagdads war auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil hier der Gründer und Namensgeber der hanafitischen Rechtsschule, Abū Hanīfa (gest. 767), begraben lag. Chronisten des 16. und 17. Jahrhunderts betonten die symbolische Bedeutung der Eroberung des Grabs des „Größten Imam“ (al-Imam al-Aʿzam). Es wird berichtet, dass der Sultan selbst nach der Einnahme der Stadt das Grab aufgesucht und seine Reinigung befohlen hatte, denn in den Augen der sunnitischen Osmanen war es durch die häretischen, schiitischen Safawiden verunreinigt worden.[7] Die symbolische Wiederentdeckung und osmanische Aneignung dieser Gräber war vor allem deswegen von Bedeutung, weil die Lehre dieser drei Personen die Stützpfeiler der osmanischen Staatsreligion symbolisierten: Abū Aiyūb al-Ansārī repräsentierte das Idealbild des islamischen Glaubenskämpfers (Ghāzī); Ibn ʿArabī war der bedeutendste Sufi-Meister, und Abu Hanifa der Begründer der islamischen Rechtsschule, die dem Osmanischen Reich als offizielle Rechtsschule zur religiösen Legitimierung seiner Herrschaft diente.[8]
Gelehrtengenealogien (Tabaḳat)
In seiner 2015 vorgelegten Studie zum osmanisch-hanafitischen Islam analysierte Guy Burak die Rolle der als „Gelehrtenrangfolge“ (arabisch ṭabaqāt, türkisch tabaḳat) aus der arabisch-islamischen Literatur bekannten Zusammenstellungen von Gelehrtenbiografien im Hinblick auf die Lehre und Struktur der osmanischen Reichsgelehrtenschaft. In ihrer Gesamtheit bilden die einem modernen „Who’s Who“ ähnlichen Biografien eine Kette von Schülern und Lehrern, aus denen mosaikartig die Darstellung einer Rechtsschule entsteht. Die erste systematische Genealogie des osmanischen Zweigs der hanafitischen Schule stammt von Şeyhülislam Kemālpaşazade (gest. 1534). Sein Werk Risala fi ṭabaqāt al-mujtahidiīn („Abhandlung über die Rangfolge der Mudschtahid“) wurde bis ins 18. Jahrhundert immer wieder zitiert und gelegentlich auch in andere Sprachen übersetzt.
Ein weiteres bedeutendes Werk ist Kınalızāde ʿAli Çelebis (gest. 1572) Ṭabaqāt al-Ḥanafiyya („Genealogie der hanafitischen Rechtsschule“). Es enthält 271 Biografien, die 21 Generationen oder Rängen zugeordnet sind. Der letzte und höchste Rang wird Kemālpaşazade zuerkannt. Durch die Auswahl geeigneter Biografien erstellt Kınalızāde eine lückenlose Überlieferungskette von Abū Hanīfa bis zum osmanischen Şeyhülislam Kemālpaşazade. Kınalızāde schreibt, dass sein Werk nicht nur als Geschichte der hanafitischen Madhhab verstanden werden solle, sondern ausdrücklich, um bei eventuellen Lehrstreitigkeiten innerhalb der Rechtsschule herangezogen zu werden. Damit wird der Zweck deutlich, das hanafitische Rechtsverständnis für die osmanische Reichsgelehrtenschaft zu kanonisieren.
Maḥmud b. Süleyman Kefevi (gest. 1582) setzt die Reihe der Biografien ins 16. Jahrhundert fort und stellt sie in den geschichtlichen Zusammenhang von der Erschaffung Adams über den Propheten und seine Gefolgsleute hin zu den Gründern der sunnitischen Rechtsschulen. Dem Mongolensturm weichend, habe sich der Schwerpunkt der islamischen Gelehrsamkeit in das Kairener Mamlukensultanat verlagert. Als dort chaotische Verhältnisse geherrscht hätten, seien „Wissen und Fähigkeiten nach Rūm gewandert“, wo unter dem Schutz des Sultans Zentren hanafitischer Gelehrsamkeit entstanden seien. Kefevi schließt aus seiner Zusammenstellung Gelehrte und ihre Werke aus, die nicht dem osmanisch-hanafitischen Rechtsverständnis entsprechen, und betont so das Lehrmonopol seiner Rechtsschule.[9]
Biografische Lexika (Shaqa'iq)
Gleichzeitig mit den Tabaḳat entstand das literarische Genre der biografischen Lexika (arabisch As-Shaqa'iq, türkisch Eş-şakaiku’n), deren erstes und bedeutsamstes das Werk Al-shaqa'iq al-nuʿmāniyya fi ʿulamā' al-dawla al-ʿUthmaniyyā („Anemonengarten der [Religions]gelehrten der Osmanischen Herrschaft“) von Aḥmād b. Muṣṭafā Taşköprüzāde (gest. 1561) war. Der Begriff „al-nuʿmāniyya“ (wörtlich: Anemonen) ist als eine direkte Anspielung auf die Nuʻmani-Bruderschaft, den Eigennamen der hanafitischen Madhhab in der osmanischen gelehrten Elite zu verstehen.[10] Er stellt Biografien osmanischer Rechtsgelehrter zusammen und ordnet sie nach ṭabaqāt. Im Gegensatz zu den Genealogien orientieren sich die ṭabaqāt in seinem Werk an den Regierungszeiten der osmanischen Sultane. Er verbindet somit die islamische Gelehrsamkeit (sein Werk ist, um dies zu betonen, in klassischer arabischer Sprache verfasst) mit der geografisch-politischen Situation des Osmanischen Reiches und mit der Geschichte der osmanischen Herrscherdynastie, „denn unter dem Schatten ihrer Herrschaft („dawla“) ist dieses Werk zusammengestellt worden“.[9]
Noch zu Taşköprüzādes Lebzeiten entstanden türkische Übersetzungen: 1560 die des Belgradlı Muhtesibzade Muhammed Haki unter dem Titel Hada’iq al-Rayhan, gleichzeitig entstand die Übersetzung von Aşık Çelebi. Weitere Übersetzungen und Erweiterungen folgten im 16. Jahrhundert, beispielsweise 1586 von Muḥammad al-Madschdî.[11]
Andere Gelehrte verfassten Fortsetzungen zu Taşköprüzādes Werk. Aşık Çelebi widmete seine „Fortsetzung“ (Dhayl al-Shaqa’iq)[12] dem Großwesir Sokollu Mehmed Pascha. Ali ben Bali Cevheri (1527–1584) bezeichnet sein Werk Al-ʻIqd al-Manzum fi Dhikr Afazil al-Rum („Die Perlenreihe der Würdenträger Rumeliens“) ausdrücklich als Fortsetzung zu Taşköprüzāde, dem er als „Prunkstück der Kette“ einen prominenten Platz zuweist. Ali ben Bali folgt der von Taşköprüzāde vorgegebenen Anordnung der Biografien nach den Regierungszeiten der Sultane. Auch er schrieb in elegantem Arabisch und zitiert Gedichte und Texte der vorgestellten Gelehrten, um ihren Rang in der arabisch-islamischen Literatur zu betonen.[13]
Das kanunnāme Süleymans des Prächtigen
Die Entwicklung des Islam zu einem Instrument der Staatsraison und Legitimierung der Herrschaft des Sultans ist verbunden mit Sultan Süleyman I. und seinem Kazasker und späteren Şeyhülislam Mehmed Ebussuud Efendi. Ebussuud Efendi erstellte ein reichsweit gültiges Gesetzbuch (kanunnāme), in dem er das osmanische Recht aus dem Islamischen Recht nach der hanafitischen Rechtsschule ableitete:[14]
Verfügungen auf Grundlage der Rechtsgutachten (Fatwa) islamischer Rechtsgelehrter waren nur schwer angreifbar und konsolidierten die Regentschaft des Sultans.[15] Ebussuud begründete beispielsweise die Notwendigkeit von Staatseigentum mit dem Erhalt das allen Muslimen gemeinsam zustehenden Eigentums, und definierte die beiden wichtigsten osmanischen Steuern, Landessteuer (çift resmi) und den Zehnten (aşar) nach den hanafitischen Begriffen der charadsch muwazzaf (feste jährliche Landsteuer) und der charadsch muqasama (Erntesteuer). Indem er die aşar mit der charadsch muqasama gleichsetzte, deren Höhe vom Herrscher festgesetzt wurde, lieferte Ebussuud die Begründung, die Abgaben über den „Zehnten“ hinaus zu steigern, und somit die Einnahmen der Staatskasse zu vermehren.[16]
Osmanisches Kalifat
Die Staatsform des Sultanats brachte die politische Macht in die Hände von Herrschern, die sich auf Militär und Verwaltung stützten. Vom Sultan erlassene Gesetze waren vom Staatsinteresse geleitet und wurden von der politischen Elite durchgesetzt. In der islamischen Welt stellte sich daher die Frage nach der religiösen Legitimität einer Herrschaft, die nicht in der Tradition des Kalifats stand. Im 11. Jahrhundert hatte der islamische Rechtsgelehrte al-Māwardī dieses Problem folgendermaßen gelöst: Demnach habe der Kalif das Recht, die militärische Macht in den Außenbereichen seines Territoriums an einen Feldherrn („amir“) zu delegieren, sowie durch Stellvertreter („wasir“) im Inneren zu regieren.[17] Zweihundert Jahre später definierte al-Ghazālī die Rolle des Imam als – nach sunnitischem Verständnis – legitimen Machthaber der Umma, der die reale Macht an den Monarchen delegiert und die Gläubigen auffordert, Gehorsam zu leisten und so die Einheit der Umma zu erhalten.[18]
1876 wurde der Anspruch auf das allislamische Kalifat in der Verfassung des Osmanischen Reiches offiziell festgeschrieben. Die Sultane Abdülhamid II. (1876–1909) und Mehmed V. (1909–1918) versuchten den Kalifentitel als islamischen Integrationsfaktor für das vom Zerfall bedrohte Reich zu nutzen.
Verlust der religiösen Legitimität
Gegen Ende des 18. Jahrhunderts wurde die Vorrangstellung des osmanischen Sultans in den Arabisch sprechenden Reichsteilen zunehmend in Frage gestellt. Im Hedschas entwickelte Muhammad ibn ʿAbd al-Wahhāb aus der strengeren hanbalitischen Rechtsschule die Forderung nach der Rückkehr zur verloren gegangenen Glaubensreinheit der Frühzeit des Islam. Er schloss ein Bündnis mit Muhammad ibn Saud, dessen Enkel Saud I. ibn Abd al-Aziz 1803 die heiligen Städte Mekka und Medina besetzte und von den „un-islamischen“ Bauten und Ausschmückungen der Osmanen „reinigte“. Damit hatte er erstmals in der Geschichte des Reiches die religiöse Legitimität der osmanischen Herrschaft in der islamischen Welt in Frage gestellt. Die osmanische Regierung reagierte auf diese Herausforderung mit der propagandistischen Herausstellung der Rolle des Sultans als Schutzherr der heiligen Stätten und der Pilger auf dem Haddsch.[19]
Die Ägyptische Expedition Napoleon Bonapartes brachte technische Neuerungen aus Europa nach Ägypten und somit in das Osmanische Reich. Druckerpressen verbreiteten Napoleons Proklamationen und zeigten die Wirkmacht massenhaft verbreiteter Schriften. Schon um 1820 war eine Druckerei in Kairo aktiv. Nach kurzem Widerstand nutzte auch die al-Azhar-Universität die neue Technik, was Kairo zu einem der Zentren des islamischen Buchdrucks machte. Mekka erhielt 1883 eine Druckerpresse. Der neu eingeführte Buchdruck, vor allem das Zeitungswesen, revolutionierte den intellektuellen Diskurs innerhalb der islamischen Welt.[20] Der ägyptische Journalist und zeitweilige Großmufti von Ägypten Muḥammad ʿAbduh (1849–1905) prägte in den nun aufkommenden Reformdebatten den Begriff des Islāh, der Erneuerung und Reform.[21]
Im Ersten Weltkrieg hatte Sultan Mehmeds V. (1909–1918) mit Aufruf zum Dschihad, zu einem pro-osmanischen islamischen Aufstand gegen die Mächte der Entente, kaum Erfolg. Das Osmanische Reich hatte seine Vormachtstellung auch in der islamischen Welt eingebüßt.
Literatur
- Guy Burak: The second formation of Islamic Law. The Hanafi School in the Early Modern Ottoman Empire. Cambridge University Press, Cambridge 2015, ISBN 978-1-107-09027-9 (englisch).
- Colin Imber: Ebu’s-Su’ud: The Islamic Legal Tradition (Jurists: Profiles in Legal Theory). Stanford University Press, Stanford 1997, ISBN 0-8047-2927-1 (englisch, eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- Donald Quataert: The Ottoman Empire, 1700–1922 (= New Approaches to European History. Band 34). Cambridge University Press, 2000, ISBN 0-521-63360-5 (englisch).
Einzelnachweise
- ↑ Tijana Krstić: Contested Conversions to Islam: Narratives of Religious Change in the Early Modern Ottoman Empire. Stanford University Press, Stanford, CA 2011, ISBN 978-0-8047-7785-8 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- ↑ Aḥmad b. Muṣṭafa Taşköprüzade: Al-Shaqāʿiq al-nuʿmāniyya fi ʿulamā' al-dawla al-ʿUthmaniyyā. Dār al-Kitāb al-ʿArabi, Beirut 1975, S. 5.
- ↑ Muṣṭafa b. Fatḫ Allāh al-Ḥamawi: Fawāʿid al-irtiḫāl wa-natā'ij al-safar fi akhbār al-qarn al-ḥādī ʿashar. Dār al-Nawadīr, Beirut 2011, S. 128 (zitiert nach Burak, 2015, S. 48).
- ↑ Guy Burak: The second formation of Islamic Law. The Hanafi School in the Early Modern Ottoman Empire. Cambridge University Press, Cambridge 2015, ISBN 978-1-107-09027-9, S. 21–64.
- ↑ Madeline C. Zilfi: The Ottoman Ulema. In: Suraiya N. Faroqhi (Hrsg.): The Cambridge History of Turkey. Band 3: The Later Ottoman Empire 1603–1839. Cambridge University Press, Cambridge, U. K. 2006, ISBN 0-521-62095-3, S. 213 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- ↑ Guy Burak: The second formation of Islamic Law. The Hanafi School in the Early Modern Ottoman Empire. Cambridge University Press, Cambridge 2015, ISBN 978-1-107-09027-9, S. 47.
- ↑ Eyyûbî (Übers.: Mehmet Akkuş): Menâkib-i Sultan Süleyman (Risâle-i Pâdisçâh-nâme). Kültür Bakanlığı, Ankara 1991, ISBN 975-17-0757-9 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- ↑ Guy Burak: The second formation of Islamic Law. The Hanafi School in the Early Modern Ottoman Empire. Cambridge University Press, Cambridge 2015, ISBN 978-1-107-09027-9.
- ↑ a b Guy Burak: The second formation of Islamic Law. The Hanafi School in the Early Modern Ottoman Empire. Cambridge University Press, Cambridge 2015, ISBN 978-1-107-09027-9, S. 65–100.
- ↑ Gürzat Kami: Understanding a sixteenth-century ottoman scholar-bureaucrat: Ali b. Bali (1527–1584) and his biographical dictionary Al-ʻIqd al-Manzum fi Dhikr Afazil al-Rum. M.A. Thesis. Graduate school of social sciences, İstanbul Şehir University, Istanbul 2015, S. 54–55 (academia.edu [abgerufen am 11. September 2016]).
- ↑ Gustav Flügel: Die arabischen, persischen und türkischen Handschriften der Kaiserlich-Königlichen Hofbibliothek zu Wien. Im Auftrage der Vorgesetzten k.k. Behörde geordnet und beschrieben von Gustav Flügel. Band 2. Druckerei und Verlag der K. K. Hof- und Staatsdruckerei, Wien 1865, S. 384 (manuscripta-mediaevalia.de [abgerufen am 11. September 2016]).
- ↑ Aşık Çelebi, Abdurrezzak Beretta (Hrsg.): Dhayl al-Shaqa’iq al-Nuʻmaniyya fiʻUlama al-Dawla al-ʻUthmaniyya. Dar al-Hidaya, Kuwait 2007.
- ↑ Gürzat Kami: Understanding a sixteenth-century ottoman scholar-bureaucrat: Ali b. Bali (1527–1584) and his biographical dictionary Al-ʻIqd al-Manzum fi Dhikr Afazil al-Rum. Graduate school of social sciences, İstanbul Şehir University, Istanbul 2015, S. 62 (M.A. Thesis).
- ↑ Karen Barkey: Empire of Difference: The Ottomans in Comparative Perspective. Cambridge University Press, Cambridge 2008, ISBN 978-0-521-71533-1.
- ↑ Alan Palmer: Verfall und Untergang des Osmanischen Reiches. Heyne, München 1994 (engl. Original: London 1992), S. 23
- ↑ Colin Imber: Government, administration and law. In: Suraiya N. Faroqhi (Hrsg.): The Cambridge History of Turkey. Band 3: The Later Ottoman Empire 1603–1839. Cambridge University Press, Cambridge 2006, ISBN 0-521-62095-3, S. 205–240, hier S. 236–238 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- ↑ al-Māwardī, Léon Ostrorog (Übers.): al-Aḥkām as-sulṭānīya (frz. Übers.: Traité de droit public musulman). Ernest Leroux, Paris 1901 (Digitalisat der Übersetzung Paris 1901).
- ↑ Albert Hourani: Arabic Thought in the Liberal Age, 1798–1939. Cambridge University Press, Cambridge 1983, ISBN 0-521-27423-0, S. 15–16 (englisch).
- ↑ Donald Quataert: The Ottoman Empire, 1700–1922 (= New Approaches to European History. Band 34). Cambridge University Press, 2000, ISBN 0-521-63360-5, S. 50–51.
- ↑ George N. Atiyeh (Hrsg.): The book in the Islamic world. The written word and communication in the Middle East. State University of New York Press, Albany 1995 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- ↑ Ahmad S. Dallal: The origins and early development of Islamic reform. In: R. Hefner (Hrsg.): The New Cambridge History of Islam. Band 6: Muslims and modernity. Cambridge University Press, Cambridge, U.K. 2010, ISBN 978-0-521-84443-7, S. 107–147.
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