New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (englisch Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, NYC), kurz „New Yorker Übereinkommen“ bzw. „New York Convention“ ist das wichtigste internationale Übereinkommen in Fragen der Internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit. Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, privatrechtliche Schiedsvereinbarungen als Ausschluss des gerichtlichen Rechtswegs zu akzeptieren und Schiedssprüche von in anderen Staaten durchgeführten Schiedsverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken. Es wurde am 10. Juni 1958 unterzeichnet und ist am 7. Juni 1959 in Kraft getreten.

Hintergrund

Die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (International Commercial Arbitration) ist ein populäres Mittel alternativer Streitbeilegung im internationalen Wirtschaftsverkehr. Sie bietet zum einen im Regelfall einen flexibleren Weg im Falle von Uneinigkeiten zu einer Lösung zu kommen als die herkömmliche staatliche Gerichtsbarkeit, bei der die Parteien nur begrenzt Einfluss auf das Verfahren ausüben können. Außerdem ermöglicht sie die Beilegung von grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten in einem neutralen Forum. Durch das New Yorker Übereinkommen ist auch die internationale Vollstreckung der so ergangenen Schiedssprüche möglich und häufig leichter erreichbar als bei ausländischen Gerichtsurteilen, deren Anerkennung zum Beispiel in Deutschland von der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängt, § 328 ZPO. Die Konvention kommt immer dann zum Tragen, wenn der Schuldner nicht freiwillig leistet und in dem Land, in dem der Schiedsspruch ergangen ist (am sogenannten Schiedsort), keine ausreichenden Vermögenswerte der unterlegenen Partei vorhanden sind, so dass im Ausland vollstreckt werden muss.

Wesentlicher Inhalt

Das New Yorker Übereinkommen verpflichtet die Mitgliedstaaten einen in einem anderen Staat (nur soweit ein besonderer Vorbehalt geltend gemacht wird beschränkt sich dies auf andere Mitgliedsstaaten – im Normalfall werden auch Schiedssprüche aus Drittstaaten begünstigt) ergangenen Schiedsspruch als solchen anzuerkennen und durchzusetzen. Die Ausnahmen sind in Art. V des Übereinkommens abschließend aufgezählt:

  • Nach dem auf sie anwendbaren Recht, war eine Partei geschäftsunfähig.
  • Nach dem Recht des Staates, dem die Schiedsvereinbarung von den Parteien unterworfen wurde, oder nach dem Recht des Schiedsortes, war die Schiedsvereinbarung unwirksam.
  • Einer Partei wurde kein hinreichendes rechtliches Gehör dadurch gewährt, dass sie nicht von der Benennung der Schiedsrichter oder der Durchführung des Verfahrens benachrichtigt wurde oder auf sonstige Art den Fall nicht vortragen konnte.
  • Gegenstand des Schiedsspruchs war ein Sachverhalt, der nicht unter die Schiedsvereinbarung fiel
  • Das Schiedsgericht war nicht vereinbarungsgemäß konstituiert bzw. in Ermangelung einer solchen Vereinbarung entgegen den Vorschriften am Schiedsort
  • Der Schiedsspruch wurde am Schiedsort aufgehoben
  • Der Gegenstand des Schiedsspruchs konnte nach dem Recht des Vollstreckungsstaates nicht durch Schiedsverfahren entschieden werden (fehlende Schiedsfähigkeit)
  • Die Durchsetzung würde gegen den ordre public im Vollstreckungsstaat verstoßen.

Vertragsstaaten

Es gibt 172 Vertragsstaaten (Stand Februar 2024): 169 Mitglieder der Vereinten Nationen (gesamt 193), außerdem die Cookinseln, der Heilige Stuhl und der Staat Palästina. Angegeben ist hier jeweils der Tag des Beitritts; in Kraft trat das Übereinkommen im betreffenden Land in der Regel etwa drei Monate später.[1]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Liste der Unterzeichnerstaaten