Mutterschutzverordnung für Soldatinnen

Basisdaten
Titel:Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen
Kurztitel:Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
Abkürzung:MuSchSoldV
Art:Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von:§ 28 Abs. 7 S. 2 SG
Rechtsmaterie:Wehrrecht
Fundstellennachweis:51-1-23
Ursprüngliche Fassung vom:21. Dezember 1990
(BGBl. I S. 3015)
Inkrafttreten am:30. Dezember 1990
(§ 9 VO vom 21. Dezember 1990)
Neubekanntmachung vom:18. November 2004
(BGBl. I S. 2858)
Letzte Änderung durch:Art. 6 VO vom
20. August 2013
(BGBl. I S. 3286), berichtigt (BGBl. I S. 3741)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Oktober 2013
Weblink:https://www.gesetze-im-internet.de/muschsoldv/BJNR030150990.html
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die deutsche Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen (Mutterschutzverordnung für Soldatinnen – MuSchSoldV) ist eine von der Bundesregierung erlassene Rechtsverordnung. Sie regelt den Mutterschutz für Soldatinnen in Deutschland.

Die Regelungen der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ähneln denen des Mutterschutzgesetzes, sind jedoch den besonderen Dienstverhältnissen bei der Bundeswehr angepasst.

§ 1 verpflichtet Soldatinnen, eine Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung ihrem Vorgesetzten oder dem Truppenarzt zu melden.[1]

§ 2, § 3 und § 4 enthalten Dienstleistungsverbote (beispielsweise kein Nachtdienst, kein zusätzlicher Dienst, keine schweren körperlichen Belastungen). Gemäß § 3a gelten zudem die Regelungen der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)[2] entsprechend.

Die Mutterschutzfrist ist § 5 geregelt. § 6 und § 6a enthalten Regelungen zu Dienstbezügen, Ausbildungsgeld, Zulagen und Zuschüssen. Ab Beginn der Schwangerschaft bis zu vier Monaten nach der Entbindung sind Soldatinnen vor Entlassungen besonders geschützt (§ 6b). Diese Regelung entspricht dem besonderen Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen.

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Verteidigung:Mutterschutz für Soldatinnen (Memento desOriginals vom 15. Mai 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.unibw.de Zentralerlass B-1420/30 vom 23. August 2001
  2. MuSchArbV (Memento desOriginals vom 16. August 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.gesetze-im-internet.de vom 15. April 1997, BGBl. I 1997 S. 782