Mitführpflicht

Als Mitführpflicht wird die Verpflichtung bezeichnet, etwas bei sich zu tragen, um es im Bedarfs- oder Notfall sofort einsetzen zu können (Dienstwaffe, Verbandkasten) oder um es bei einer berechtigten Kontrolle unverzüglich und vor Ort vorweisen zu können. Bestimmte Ausweise und andere Dokumente berechtigen beispielsweise zum Betreten eines Geländes oder Gebäudes (Eintrittskarte, Mitarbeiterausweis) oder zum Ausüben einer Tätigkeit (Führerschein, Fischereischein).

Die Mitführpflicht von Personenidentifikationsdokumenten ist die Verpflichtung der Staatsbürger, stets ihre Identität mittels eines offiziellen Dokuments nachweisen zu können; oft ab einem gewissen Mindestalter.

Deutschland

Identitätsnachweise

In Deutschland besteht gemäß § 1 PAuswG eine Ausweispflicht, allerdings resultiert daraus keine allgemeine Mitführpflicht für Identitätsnachweise.[1] Ein Sonderfall, bei dem ein Personalausweis oder Reisepass mitzuführen ist, ist zum Beispiel das Führen einer Waffe (§ 38 WaffG). Zudem sieht das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eine Mitführpflicht eines Ausweises für Arbeitnehmer bestimmter Branchen vor, beispielsweise im Bau- oder im Gaststättengewerbe, um sich gegenüber Zollbeamten ausweisen zu können (§ 2a SchwarzArbG).

In der DDR bestand ab dem 14. Lebensjahr die Mitführpflicht für den dort geltenden Personalausweis. Bis zur deutschen Wiedervereinigung bestand in West-Berlin ebenfalls eine Mitführpflicht für den Personalausweis, was auf Rechtsverordnungen der Siegermächte des Zweiten Weltkriegs zurückging.

Weitere gesetzliche Mitführpflichten

Niederlande

In den Niederlanden besteht seit dem 1. Januar 2005 die Verpflichtung für alle Personen ab 14 Jahre, jederzeit einen Identitätsnachweis befugten Behörden vorzeigen zu können („identificatieplicht“).[3] Eine konkrete Bestimmung, die das ständige Mitführen eines Ausweises fordert, findet sich jedoch nicht im Gesetz. Dennoch gilt in der Praxis, dass die Identifizierungspflicht einer Mitführpflicht gleichkommt, um der Identifizierungspflicht zu genügen. Im Unterschied zu einer allgemeinen Mitführpflicht bedarf es aber eines triftigen Grundes, nach einem Ausweis gefragt zu werden.[4]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. BT-Drucksache V/2438, S. 8; Möller in: Hornung/Möller, Passgesetz - Personalausweisgesetz 1. Auflage 2011, § 1 Rn. 5; Beimowski/Gawron in: Beimowski/Gawron, Passgesetz Personalausweisgesetz, 1. Auflage 2018, § 1 Rn. 2
  2. Siehe zum Beispiel Art. 57 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG)
  3. Wet op de identificatieplicht. In: wetten.nl. Abgerufen am 20. Januar 2013.Vorlage:Cite web/temporär
  4. Rijksoverheid: Wat is de identificatieplicht? (Nicht mehr online verfügbar.) Archiviert vom Original am 29. April 2013; abgerufen am 20. Januar 2013.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.rijksoverheid.nlVorlage:Cite web/temporär

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