Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie)
Richtlinie 2006/112/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie |
Geltungsbereich: | EU |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
Grundlage: | EGV, insbesondere Art. 93 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Inkrafttreten: | 1. Januar 2007 |
Anzuwenden ab: | 1. Januar 2007 |
In nationales Recht umzusetzen bis: | 1. Januar 2008 |
Umgesetzt durch: | Umsetzungsübersicht |
Fundstelle: | ABl. L 347 vom 11. Dezember 2006 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (informell als Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bzw. MwStSystRL bezeichnet) ist eine europäische Richtlinie, die ein weitgehend einheitliches Mehrwertsteuersystem in der Europäischen Union (EU) vorgibt.
Ziele
Um einen Binnenmarkt innerhalb der Europäischen Union zu schaffen sollen in den Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften zur Besteuerung von Umsätzen angewandt werden, die die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälschen und den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht behindern. Dazu nimmt die Richtlinie eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern vor, indem sie ein einzuhaltendes Mehrwertsteuersystem vorschreibt.
Grundkonzeption
Die Mitgliedstaaten müssen ein System der Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug einhalten. In diesem System wird zwar auf jeder Stufe der Wertschöpfung die Umsatzsteuer geschuldet, Unternehmer können die auf Vorleistungen anfallende Umsatzsteuer aber als Vorsteuer gegenüber dem Fiskus abziehen. So wird sichergestellt, dass das Produkt während der Herstellung nicht mit Umsatzsteuer belastet wird. Erst wenn ein Endverbraucher oder ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen das Produkt erwirbt, verbleibt der Umsatzsteuerbetrag in der Staatskasse.
Änderung 2022
Nachdem der Rat im Dezember 2021 eine Einigung für Änderungen erzielte,[1][2] trat im April 2022 die geänderte Richtlinie in Kraft.[3] Sie sieht einen regulären Steuersatz von mindestens 15 % und einen ermäßigten Steuersatz von mindestens 5 % vor. Eine komplette Steuerbefreiung ist nur in bestimmten Bereichen möglich, unter anderem bei Lebensmitteln und anderen Gütern zum Decken der Grundbedürfnisse.[4][5]
Umsetzung in nationales Recht
Deutschland
Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ist in Deutschland durch das Umsatzsteuergesetz in nationales Recht umgesetzt.
Österreich
Die nationale Umsetzung in Österreich ist durch das Umsatzsteuergesetz 1994 erfolgt.
Weblinks
- Informationen zur Mehrwertbesteuerung der Europäischen Kommission
- Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
Einzelnachweise
- ↑ Rat erzielt Einigung über aktualisierte Vorschriften für Mehrwertsteuersätze. In: Pressemitteilung, consilium.europa.eu. 7. Dezember 2021, abgerufen am 28. April 2022.
- ↑ Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze. (PDF) In: consilium.europa.eu. 7. Dezember 2021, abgerufen am 28. April 2022.
- ↑ Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze
- ↑ Werden Lebensmittel wegen der Inflation von der Mehrwertsteuer befreit? In: faz.net. 21. April 2022, abgerufen am 28. April 2022.
- ↑ Null Mehrwertsteuer für Obst, Gemüse und Milch? In: wiwo.de. 22. April 2022, abgerufen am 28. April 2022.
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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.
Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.
Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.