Materialerhaltungsstufe

,Die Materialerhaltungsstufe legt Art, Umfang und Durchführung von technischer Überprüfung, Wartung, Reparatur und Instandsetzung an Kraftfahrzeugen und technischem Gerät fest. Materialerhaltungsstufen werden verwendet im Katastrophenschutz und beim Militär.

Katastrophenschutz (Deutschland)

Bis zur Auflösung der Katastrophenschutz-Zentralwerkstätten fand eine 3-teilige Unterteilung der Materialerhaltungsstufen für Fahrzeuge und Ausstattung statt.[1]

StufeAusführung durchAusstattungAufgaben (Auswahl)
1Fahrer, BeifahrerBordwerkzeug, Pflegemittel
  • Prüfen auf Verkehrs- und Betriebssicherheit vor, während und nach der Fahrt
  • Vornahme regelmäßig wiederkehrende Prüfungen
  • sonstige einfache Arbeiten der Materialerhaltung
2
  • im V-Fall: Materialerhaltungstrupp (MatETr)
  • im Frieden: Katastrophenschutz-Zentralwerkstatt
nach STAN-Nr. 091
  • Feststellen von Störungen und Schäden, Entscheiden über die zutreffende Materialerhaltungsstufe
  • Veranlassen und Überwachen der Überführung von Kraftfahrzeugen in Werkstätten
  • Unterstützung bei der Instandhaltung der übrigen Ausstattung
  • Empfangen der Ersatzteile aus privaten und behördeneigenen Bezugsquellen
  • Nachweisführung über Art und Umfang der verwendeten Materialien und durchgeführten Arbeiten
  • Unterstützung bei der Aufnahme von Schadensmeldungen
3Katastrophenschutz-Zentralwerkstatt
  • Schwere Instandsetzungen
  • Beseitigung von großen Funktionsstörungen
  • Inspektionen
  • Hauptuntersuchungen (§ 29 StVZO); ggf. Zwischenuntersuchungen
  • Bremsen-Sonderuntersuchungen
  • Abschmierdienst; Ölwechsel; Frostschutz; Konservierungen
  • Vergabe von Spezialarbeiten an gewerbliche Betriebe

Inzwischen wird nur noch zwischen zwei Materialerhaltungsstufen unterschieden. Unter Stufe 1 fallen Materialpflege und einfache Arbeiten durch ausgebildete und eingewiesene Helfer am Standort, wie zum Beispiel Prüfung der Verkehrssicherheit an Kraftfahrzeugen oder die Funktionsprüfungen von fernmeldetechnischem Gerät. Darüber hinausgehende Arbeiten zur Wartung und Instandhaltung (Stufe 2) werden von privaten Fachbetrieben oder kommunalen Einrichtungen (Werkstatt der Feuerwehr oder anderer städtischer Dienste) durchgeführt.

Bundeswehr

Es gibt vier definierte Materialerhaltungsstufen (MES, Abkürzung Bundeswehr)

  1. Funktionsüberprüfung, einfache Wartung und Pflege durch Benutzer (Technischer Dienst vor, während und nach der Benutzung)
  2. Einfache Instandsetzungsarbeiten am Standort
  3. Austausch von Baugruppen, Fehlersuche und Prüfung, schwierige Instandsetzungsarbeiten
  4. Werks- oder Depotinstandsetzungsarbeiten, Instandsetzung von Baugruppen, Technische Materialänderungen

In der Anfangszeit der Bundeswehr wurden je nach Truppengattung bis zu sechs Materialerhaltungsstufen unterschieden[2]. Hinzu kamen in den einzelnen Stufen noch Unterschiede, was das zuständige Personal, benötigtes Werkzeug und Ersatzteilverwendung betrifft (in der Tabelle nicht dargestellt).

Materialerhaltungsstufen
KategorieHeerLuftwaffe/MarinefliegerMarine
Truppeninstandsetzung1aTechn. Durchsicht und Pflege1Pflege, Wartung und Truppeninstandhaltung1Pflege und Wartung
1bWartung
2Truppeninstandsetzung2Mittlere Feldinstandsetzung2Truppeninstandsetzung
Feldinstandsetzung3Mittlere Feldinstandsetzung3Mittlere Feldinstandsetzung
4Schwere Feldinstandsetzung3Schwere Feldinstandsetzung4Schwere Feldinstandsetzung
Depotinstandsetzung5Hauptinstandsetzung / Grundüberholung4Hauptinstandsetzung / Grundüberholung5Grundinstandsetzung

Einzelnachweise

  1. Bundesamt für Zivilschutz: Materialerhaltung an Kraftfahrzeugen nach Materialerhaltungsstufen (MatESt 1 - 3). In: Sammlung genereller Rundschreiben des Bundesamtes für Zivilschutz und des Bundesministers des Innern an die Innenminister (-senatoren) der Länder für den Bereich des Katastrophenschutzes 1968-87. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, 1. Dezember 1976, abgerufen am 19. September 2018.
  2. Bundesminister der Verteidigung, Führungsstab der Streitkräfte: Die Materialwirtschaft der Bundeswehr, Allgemeiner Teil. In: Zentrale Dienstvorschrift 33/1, Anlage 23. Bonn 8. Mai 1965.