Marktmissbrauchsrichtlinie

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Richtlinie  2014/57/EU

Titel:Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Marktmissbrauchsrichtlinie
Geltungsbereich:Europäische Union
Rechtsmaterie:Kapitalmarktrecht, Wettbewerbsrecht
Verfahrensübersicht:Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Datum des Rechtsakts:16. April 2014
Veröffentlichungsdatum:12. Juni 2014
Inkrafttreten:2. Juli 2014
In nationales Recht
umzusetzen bis:
3. Juli 2016
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Marktmissbrauchsrichtlinie, Langname Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation – Marktmissbrauchsrichtlinie (Abkürzung MMR, englische Abkürzung MAD für Market Abuse Directive)[1] ist eine Richtlinie nach Art. 83 Abs. 2 AEUV zur Angleichung bestimmter strafrechtlicher Rechtsvorschriften in den EU-Mitgliedstaaten.

Sie geht wie die Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) auf Empfehlungen des De-Larosière-Berichts zurück.

Entstehungsgeschichte

Mit der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[2] wurde der Rechtsrahmen der Union zum Schutz der Marktintegrität vervollständigt und aktualisiert. Gemäß dieser Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden über die für die Aufdeckung und Untersuchung von Marktmissbrauch erforderlichen Befugnisse verfügen. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten zur Verhängung strafrechtlicher Sanktionen mussten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass gegen die für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie verantwortlichen Personen Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen (Geldbußen) verhängt werden konnten.

Die Einführung verwaltungsrechtlicher Sanktionen durch die Mitgliedstaaten hatte sich jedoch nicht als ausreichend erwiesen, um die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Marktmissbrauch sicherzustellen. Die Marktmissbrauchsrichtlinie soll daher die Einhaltung der Vorschriften über Marktmissbrauch durch die Einführung von strafrechtlichen Sanktionen unterstützen, die die gesellschaftliche Missbilligung in stärkerer Weise deutlich machen als verwaltungsrechtliche Sanktionen.[3]

Inhalt

Während die Marktmissbrauchsverordnung verbotene Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulationen EU-weit einheitlich und verbindlich definiert, enthält die Marktmissbrauchrichtlinie Mindestvorschriften für strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen. Die Mitgliedstaaten sollen die erforderlichen gesetzlichen Regelungen schaffen, um sicherzustellen, dass Insidergeschäfte, die Empfehlung an Dritte oder die Anstiftung Dritter zum Tätigen von Insidergeschäften zumindest in schwerwiegenden Fällen und bei Vorliegen von Vorsatz nicht nur als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat verfolgt werden.

Umsetzung

Mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz – 1. FiMaNoG vom 30. Juni 2016, in Kraft getreten am 2. Juli 2016[4] wurde die Marktmissbrauchsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Geändert wurden das Wertpapierhandelsgesetz, das Kreditwesengesetz und das Börsengesetz.[5][6]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation, abgerufen am 12. Januar 2019
  2. Richtlinie 2003/6/EG. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 96, 12. April 2003, S. 16–25.
  3. vgl. Erwägungsgründe 2, 5 und 6 der Marktmissbrauchsrichtlinie
  4. Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz – 1. FiMaNoG), BGBl. 2016 I S. 1514.
  5. BT-Drs. 18/7482 vom 8. Februar 2016.
  6. Die neue Welt des europäischen Marktmissbrauchsrechts. Ein Überblick aus deutscher und luxemburgischer Perspektive GSK-Update, 20. Juli 2016.

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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.

Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

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