Manus iniectio

Die manus iniectio (lateinisch für Handanlegung) ist die pfandmäßige körperliche Sicherung eines Schuldners im Rahmen eines Vollstreckungsverfahren des altzivilen römischen Recht. Sie bezeichnet das rituelle Ergreifen des Schuldners (manus iniectio) nach vorangegangenem Urteil und ist bereits durch das Zwölftafelgesetz belegt. Damit gehört sie zur ältesten fixierten Form des römischen Prozesses, dem Legisaktionsverfahren. Das Vollstreckungsverfahren wurde im Wege der legis actio per manus iniectionem durchgeführt.[1]

Hierzu auf Tafel I des Zwölftafelgesetzes:

Si in ius vocat, ito. Ni it, antestamino. Igitur em capito.
Wenn er (einen Anderen) vor Gericht ruft, soll er (der Andere) gehen.
Wenn er (der Andere) nicht geht, sollen Zeugen hinzugezogen werden.
Dann soll er ihn ergreifen.

Ziel der manus iniectio war es, einen aus einer Verbindlichkeit oder aus Delikt Haftenden dazu zu bewegen, vor den Gerichtsherrn zu treten, wo der Akt der Handanlegung rituell wiederholt wurde. Allein dem Prätor oblag die Bestätigung (addictio) des körperlichen Zugriffs. Zwar konnte ein Bürge oder eine sonstige von der Schuld befreiende Person (vindex) intervenieren, um den Beklagten dem Zugriff zu entziehen, Voraussetzung dafür war allerdings, dass die zugrundeliegende Schuld nicht bereits über eine Darlehenshingabe erfüllt war (certa pecunia).[1]

Literatur

Anmerkungen

  1. a b Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 373 f.