Mündlichkeitsgrundsatz

Der Grundsatz der Mündlichkeit gehört zusammen mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz und dem Unmittelbarkeitsprinzip zu den grundlegenden Prozessmaximen in deutschen Gerichtsverfahren.[1]

Deutschland

Geschichte

Während im preußischen Aktenprozess der Schriftlichkeitsgrundsatz herrschte und nur Schriftliches zur Urteilsfindung berücksichtigt werden durfte (quod non legitur, non creditur beziehungsweise quod non est in actis, non est in mundo), wurde unter dem Einfluss des napoleonischen Code de procédure civile von 1806 mit Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze 1879 die Gerichtsverhandlung in mündlicher Form, also durch den mündlichen Vortrag der Beteiligten vor dem erkennenden Gericht, eingeführt.[2][3] 1924 wurde im Rahmen der sogenannten Emminger-Novellen die Bezugnahme auf Anträge und Schriftsätze möglich.[4][5]

Vorgabe

Das Erfordernis der mündlichen Verhandlung wird für bestimmte Verfahrensarten von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorgeschrieben. Danach muss zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem Beginn eines solchen Verfahrens und seiner Rechtskraft eine mündliche Verhandlung stattfinden.[6]

Umsetzung

Die meisten Verfahrensordnungen schreiben den Mündlichkeitsgrundsatz ausdrücklich vor, so etwa § 128 Abs. 1 ZPO, § 33 Abs. 1 StPO oder § 101 Abs. 1 VwGO. Im Interesse der Prozessökonomie sind jedoch mit Zustimmung der Parteien ausnahmsweise Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung möglich, z. B. im Zivilprozess gem. § 128 Abs. 2 ZPO sowie bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Im Strafverfahren kann insbesondere durch den Strafbefehl eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung herbeigeführt werden. Eine Verständigung im Strafverfahren ist dagegen nur in der Hauptverhandlung zulässig.

Weitere Konsequenzen

Obwohl dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, ist ein hör- oder sprechunfähiger Richter oder Schöffe in Strafverfahren regelmäßig nicht fähig, an Verhandlungen teilzunehmen. Dies folgt aus dem die Hauptverhandlung beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit, der die Fähigkeit voraussetzt, Gesprochenes akustisch wahrzunehmen und sich in dem durch Rede und Gegenrede gekennzeichneten Gang der Hauptverhandlung mündlich zu äußern.[7][8] Gegebenenfalls ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, was im Strafrecht einen absoluten Revisionsgrund darstellt (§ 338 Nr. 1 StPO).

Österreich

Im Hinblick auf den im § 176 ZPO verankerten Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht kann – sofern nicht eine Sondernorm besteht (z. B. §§ 399, 442 ZPO) – in Schriftsätzen enthaltenes Vorbringen nur dann berücksichtigt werden, wenn es in der Verhandlung mündlich vorgetragen wurde.[9]

Literatur

  • Hans Gerhard Kip: Das so genannte Mündlichkeitsprinzip, 1952
  • Peter Arens: Mündlichkeitsprinzip und Prozessbeschleunigung im Zivilprozess, 1971

Einzelnachweise

  1. Helmut Rüßmann: Einführung in das Recht/Verfahren und Verfahrensgrundsätze 1994
  2. Uwe Wesel: Recht in Frankreich: Die fünf Bücher Bonapartes Die Zeit, 18. Februar 2010
  3. Dieter Laum: Der 175-jährige Gerichtshof. Aufsatz über die Geschichte des Oberlandesgerichts Köln 1994
  4. Verordnung über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13. Februar 1924 (RGBl. I 135ff.)
  5. Jung Hoo Oh: Der Prozeßstoff der zweiten Instanz im Zivilprozess in der deutschen Gesetzgebungsgeschichte seit 1877 (Memento desOriginals vom 14. Juli 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jurawelt.com Freiburg, Univ.-Diss. 2003, S. 81 ff.
  6. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 5. April 2016, Beschwerde Nr. 33060/10, in der Sache Blum gegen Österreich, NJW 2017, 2455
  7. BGHSt 4, 191, 193
  8. BGH, Urteil vom 26. Januar 2011 - 2 StR 338/10
  9. OGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Entscheidung vom 31. Januar 2013 - Geschäftszahl 1Ob149/12m