Ergänzt wird die Liste durch Informationen über die jeweilige Wahlperiode (kurz: WP), die erste Sitzung und die letzte Sitzung eines Parlaments oder sonstigen Gremiums, die Anzahl der Sitzungen sowie die Anzahl der Abgeordneten (Mandate) pro Wahlperiode.
Allgemeines
Legislaturperiode versus Wahlperiode
Im Vergleich zum Begriff der Legislaturperiode ist der Begriff der Wahlperiode weiter. Während die Legislaturperiode die Wirkungszeit eines Parlaments bezeichnet, umfasst der Begriff der Wahlperiode auch die Zeiten der Tätigkeit anderer Vertretungen oder Gremien wie z. B. eines Gemeinderats oder eines Betriebsrats.
Wahltermin versus Wahlperiode
Vom Wahltermin streng zu unterscheiden ist der Zeitpunkt des Beginns einer Wahl- bzw. Legislaturperiode. Die Legislaturperiode ist der Zeitraum, in dem ein gewähltes Parlament Gesetze (lat. „lex“, Mehrzahl „leges“) erlässt. In aller Regel beginnt die Wahlperiode erst im Anschluss an eine Wahl, nicht schon am Wahltag selbst, und zwar mit dem Tag der ersten, sog. konstituierenden Sitzung. Sie endet meistens mit dem Zusammentritt eines neuen Parlaments oder Gremiums. Je nach Land oder Gremium gelten aber Besonderheiten.
Praktische Bedeutung der Wahlperiode
Über die vor allem parlamentarische Dokumentation hinaus hat die Wahlperiode praktische Bedeutung zum Beispiel für das Inkrafttreten einiger Rechtsvorschriften. Dies kann in Abhängigkeit vom Beginn einer Wahlperiode geregelt sein.
So lautet beispielsweise Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes und des Ministergesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 626) wie folgt:
In-Kraft-Treten (1) Artikel 1 tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 4, 5 und 6 treten am 1. Januar 2005 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt mit Beginn der 16. Wahlperiode in Kraft.
Die Artikel 2 und 3 dieses Mantel-/Artikelgesetzes ändern jeweils das Nds. Abgeordnetengesetz: Artikel 2 zum 1. Januar 2005, Artikel 3 hingegen erst zum Beginn der 16. Wahlperiode des Nds. Landtags, also zum 26. Februar 2008.
Seit 1976[6] beginnt die Wahlperiode des Bundestages mit dem erstmaligen, nämlich konstituierenden Zusammentritt des neu gewählten Parlaments. Einberufen wird der neue Bundestag durch den bisherigen Bundestagspräsidenten. Die Wahlperiode endet gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG mit dem erstmaligen Zusammentritt des nächsten Bundestages. Es gibt also keine sog. parlamentslose Zeit.
Im Gegensatz zu Art. 39 GG enthält Art. 36 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen eine ausdrückliche Normierung des Beginns der neuen Wahlperiode. Diese beginnt mit der ersten Tagung des neuen Landtags. Da der Landtag gem. Art. 37 der Landesverfassung nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Landtags zusammentreten darf, ist die Wahlperiode im Grundsatz nicht variabel. Sie endet mit Ablauf der Fünfjahres-Frist des Art. 34 Satz 1 der Verfassung.
Zwischen den Kommunalwahlen 1969 und 1975 gab es in den bei Gebietsreformen neu gegliederten Gebieten Teilkommunalwahlen, ebenso 1976 in den Gebieten, in denen nach Gerichtsurteilen und nach erneuten Landtagsentscheidungen Kommunalwahlen durchgeführt werden mussten.
↑33. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 23. August 1976
↑ abcdefghijkEinschließlich der nicht stimmberechtigten Berliner Bundestagsabgeordneten.
↑ abcdeEinschließlich der Mandatsträger aus Groß-Berlin.
↑Die Vorläufige Volksvertretung 1946 des Landes Württemberg-Baden setzte sich zusammen aus neun Mitgliedern der Regierung, je zwölf Mitgliedern der CDU, SPD, DVP und KPD, je acht Landwirten und Oberbürgermeistern, 28 Landräten, je vier Mitgliedern der Gewerkschaften, der Industrie- und Handelskammern, der Handelskammern sowie der Hochschulen, sechs Mitgliedern der Kirchen und dem Präsidenten.
↑Die drei Abgeordneten aus dem Kreis Lindau sind bei den 68 Mandaten bereits inbegriffen.
↑Die beiden bis zum 19. Dezember 1950 gültigen Mandante der beiden Abgeordneten aus dem Kreis Lindau sind bei den 62 Mandaten bereits inbegriffen.
↑Bis zum 11. November 1953 tagte das Parlament als Verfassungsgebende Landesversammlung, ab Inkrafttreten der Verfassung am 19. Dezember 1953 als Landtag.
↑61 Sitzungen als Verfassungsgebende Landesversammlung, danach 95 Sitzungen als Landtag (beginnend mit neuer Zählung).
↑Bis 20. März 1961 120 Abgeordnete. Durch die Nachwahl am 12. März 1961 in Waiblingen erhielt die CDU ein Überhangmandat mehr.
↑unterschiedlich bei den verschiedenen Sitzungen. Schwankt zwischen 125 und 130 Mitglieder. Heinrich Pothoff: Staatliche Institutionen auf Länderebene. In: Heinrich Pothoff, Rüdiger Wenzel (Bearb.): Handbuch politischer Institutionen und Organisationen 1945–1949. Droste, Düsseldorf 1983, S. 87
↑hinzu kommen 32 Abgeordnete für den Ostsektor, die aus den 1946 gewählten Stadtverordneten stammen. Heinrich Pothoff: Staatliche Institutionen auf Länderebene. In: Heinrich Pothoff, Rüdiger Wenzel (Bearb.): Handbuch politischer Institutionen und Organisationen 1945–1949. Droste, Düsseldorf 1983, S. 136 f.
↑Die neu gewählten Landtage beschlossen die Auflösung der Beratenden Versammlungen in ihren konstituierenden Sitzungen. Martin Broszat, Gerhard Braas, Hermann Weber: SBZ-Handbuch, 1993, S. 330, ISBN 3-486-55262-7
↑Ab 12. Oktober 2000 nur noch 88 Sitze nach Mandatsentzug für Angelika Thiel-Vigh (SPD), die irrtümlich als Listennachfolgerin eines Direktmandats eingesetzt worden war.
↑Heinrich Pothoff: Staatliche Institutionen auf Länderebene. In: Heinrich Pothoff, Rüdiger Wenzel (Bearb.): Handbuch politischer Institutionen und Organisationen 1945–1949. Droste, Düsseldorf 1983, S. 93
↑ab 18. April 1946 80 Mitglieder: Die Militärregierung suspendierte den Abgeordneten Ewald Paridom-Möller. Heinrich Pothoff: Staatliche Institutionen auf Länderebene. In: Heinrich Pothoff, Rüdiger Wenzel (Bearb.): Handbuch politischer Institutionen und Organisationen 1945–1949. Droste, Düsseldorf 1983, S. 104
↑Heinrich Pothoff: Staatliche Institutionen auf Länderebene. In: Heinrich Pothoff, Rüdiger Wenzel (Bearb.): Handbuch politischer Institutionen und Organisationen 1945–1949. Droste, Düsseldorf 1983, S. 96
↑Heinrich Pothoff: Staatliche Institutionen auf Länderebene. In: Heinrich Pothoff, Rüdiger Wenzel (Bearb.): Handbuch politischer Institutionen und Organisationen 1945–1949. Droste, Düsseldorf 1983, S. 97
↑Die neu gewählten Landtage beschlossen die Auflösung der Beratenden Versammlungen in ihren konstituierenden Sitzungen. SBZ-Handbuch, S. 330
↑Am 01.11.1946 (rückwirkend vom 08.11.1946) wurde das Land Niedersachsen gebildet. Heinrich Pothoff: Staatliche Institutionen auf Länderebene. In: Heinrich Pothoff, Rüdiger Wenzel (Bearb.): Handbuch politischer Institutionen und Organisationen 1945–1949. Droste, Düsseldorf 1983, S. 111.
↑Am 01.11.1946 (rückwirkend vom 08.11.1946) wurde das Land Niedersachsen gebildet. Daher entfiel die Rechtsgrundlage für die braunschweigischen Institutionen und der Landtag wurde zum 31.10.1946 formal aufgelöst. Dennoch trafen sich die Abgeordneten bis zum 21.11.1946. Heinrich Pothoff: Staatliche Institutionen auf Länderebene. In: Heinrich Pothoff, Rüdiger Wenzel (Bearb.): Handbuch politischer Institutionen und Organisationen 1945–1949. Droste, Düsseldorf 1983, S. 110 f.
↑21.02.46: 37; 07.03.46: 40; 07.05.46: 48; 07.06.46: 50 und ab Oktober 1946: 61
↑auch zuständig für Schaumburg-Lippe, das am 15. Mai 1946 dem Oberpräsidenten der Provinz Hannover unterstellt worden war. Heinrich Pothoff: Staatliche Institutionen auf Länderebene. In: Heinrich Pothoff, Rüdiger Wenzel (Bearb.): Handbuch politischer Institutionen und Organisationen 1945–1949. Droste, Düsseldorf 1983, S. 63 und 109 f.
↑Heinrich Pothoff: Staatliche Institutionen auf Länderebene. In: Heinrich Pothoff, Rüdiger Wenzel (Bearb.): Handbuch politischer Institutionen und Organisationen 1945–1949. Droste, Düsseldorf 1983, S.. 109–114
↑nach einer falschen Liste auch 89 Abgeordnete. Heinrich Pothoff: Staatliche Institutionen auf Länderebene. In: Heinrich Pothoff, Rüdiger Wenzel (Bearb.): Handbuch politischer Institutionen und Organisationen 1945–1949. Droste, Düsseldorf 1983, S. 111 f.
↑Heinrich Pothoff: Staatliche Institutionen auf Länderebene. In: Heinrich Pothoff, Rüdiger Wenzel (Bearb.): Handbuch politischer Institutionen und Organisationen 1945–1949. Droste, Düsseldorf 1983, S. 113f.
↑Ursula Rombeck-Jaschinski: Heinrich Drake und Lippe. In: Düsseldorfer Schriften zur neueren Landesgeschichte und zur Geschichte Nordrhein-Westfalens. Band13. Schwann, Düsseldorf 1984, ISBN 3-590-18125-7, S.319–320.
↑Hans Hüls: Wähler und Wahlverhalten im Land Lippe während der Weimarer Republik (Naturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe: Sonderveröffentlichungen des Naturwissenschaftlichen und Historischen Vereins für das Land Lippe, Band 22). 1974, S. 123; books.google.de
↑wahlen-in-deutschland.de nach: Heinrich Pothoff: Staatliche Institutionen auf Länderebene. In: Heinrich Pothoff, Rüdiger Wenzel (Bearb.): Handbuch politischer Institutionen und Organisationen 1945–1949. Droste, Düsseldorf 1983, S. 115–120
↑Uwe Andersen/Rainer Bovermann: Der Landtag von Nordrhein-Westfalen. In: Siegfried Mielke/Werner Reutter (Hrsg.): Länderparlamentarismus in Deutschland. Wiesbaden 2004. ISBN 3-8100-3893-8, S. 307–330
↑wahlen-in-deutschland.de nach: Heinrich Pothoff: Staatliche Institutionen auf Länderebene. In: Heinrich Pothoff, Rüdiger Wenzel (Bearb.): Handbuch politischer Institutionen und Organisationen 1945–1949. Droste, Düsseldorf 1983, S. 115–120.
↑Uwe Andersen/Rainer Bovermann: Der Landtag von Nordrhein-Westfalen. In: Siegfried Mielke, Werner Reutter (Hrsg.): Länderparlamentarismus in Deutschland. Wiesbaden 2004. ISBN 3-8100-3893-8, S. 307–330
↑ab 21. Januar 1947 204, da 4 Abgeordnete des Ernannten Landtages Lippe mit Anschluss von Lippe-Detmold an Nordrhein-Westfalen als dessen Vertreter in den Ernannten Landtag eintreten. Heinrich Pothoff: Staatliche Institutionen auf Länderebene. In: Heinrich Pothoff, Rüdiger Wenzel (Bearb.): Handbuch politischer Institutionen und Organisationen 1945–1949. Droste, Düsseldorf 1983, S. 118 f.
↑Die Legislaturperiode wurde um ein Vierteljahr verlängert, um die Verfassungsberatungen abschließen zu können.
↑Nach Artikel 37 der Landesverfassung tritt der Landtag spätestens am 20. Tag nach der Wahl, jedoch nicht vor Ende der letzten Wahlperiode, zusammen. Dies würde bedeuten, dass der Zusammentritt bereits am 26. Juli fällig gewesen wäre. Da dies ein Sonntag war, wurde die Sitzung auf Montag verschoben.
↑Artikel 92 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
↑Feste 5-jährige Wahlperiode durch Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860) aufgehoben
↑Die einzelnen Sitzungen konnten sich über mehrere Tage erstrecken, sodass die Beratende Landesversammlung (BLV) an insgesamt 13 Tagen zusammentrat. (Markus Schäfer: Datenhandbuch zur Geschichte des Landtags Rheinland-Pfalz 1947–2003. Hg. v. Christoph Grimm. Von Hase & Koehler, Mainz 2005. ISBN 3-7758-1405-1; teils auch unter der {{falsche ISBN|3-7758-1405-3}} katalogisiert.)
↑Die neu gewählten Landtage beschlossen die Auflösung der Beratenden Versammlungen in ihren konstituierenden Sitzungen. SBZ-Handbuch, S. 330
↑ursprünglich 3 Jahre, verlängert bis zum 15. Oktober 1950.
↑Eigentlich standen der LDP 33 Mandate zu, da auch der Landtag mit 110 Abgeordneten vorgesehen war. Die LDP hatte jedoch nur 4 Kandidaten für ihre Landesliste nominiert, hätte aber aufgrund des Wahlergebnisses 5 Kandidaten über die Landesliste in den Landtag bringen können. Eine Nachnominierung war laut damaliger Wahlordnung nicht möglich.
↑26.02.46: 62; 17.06.46: 68; 15.07.46: 69. Heinrich Pothoff: Staatliche Institutionen auf Länderebene. In: Heinrich Pothoff, Rüdiger Wenzel (Bearb.): Handbuch politischer Institutionen und Organisationen 1945–1949. Droste, Düsseldorf 1983, S. 120ff.
↑später wegen Ausscheidungen und nicht mehr durchgeführter Nachwahlen 69 (ab 12.12.1949) bzw. 68 Sitze (ab 03.05.1950). Heinrich Pothoff: Staatliche Institutionen auf Länderebene. In: Ders. und Rüdiger Wenzel (Bearb.): Handbuch politischer Institutionen und Organisationen 1945-1949. Droste, Düsseldorf 1983, S. 125 f.
↑Am 27. Dezember 1961 wurde eine Verlängerung der Wahlperiode um ein halbes Jahr in die Landesverfassung eingefügt, so dass die Wahlperiode vom 29. Oktober 1962 bis zum 28. April 1967 dauerte.verfassungen.de (Memento desOriginals vom 6. Juli 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verfassungen.de
↑Am 24. Februar 1983 wurde eine Verlängerung der Wahlperiode um ein halbes Jahr in die Landesverfassung eingefügt, so dass die Wahlperiode vom 12. April 1983 bis zum 2. Oktober 1987 dauerte.verfassungen.de (Memento desOriginals vom 6. Juli 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verfassungen.de
↑Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat mitUrteil vom 30. August 2010 - LVerfG 1/10 - (Memento desOriginals vom 25. September 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.schleswig-holstein.de (PDF) angeordnet, dass bis zum 31. Mai 2011 das Landeswahlgesetz zu überarbeiten und anschließend bis zum 30. September 2012 eine Neuwahl herbeizuführen ist.
↑Die neu gewählten Landtage beschlossen die Auflösung der Beratenden Versammlungen in ihren konstituierenden Sitzungen. SBZ-Handbuch, S. 330
↑Direktwahlen 2014. Abgerufen am 19. Juni 2020. Seite der Niedersächsischen Wahlleiterin
↑Nachdem der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen die ursprünglich geplante Durchführung am 7. Juni 2009 für verfassungswidrig erklärt hat. Wahltermine