Liste der Wahlbezirke des Großherzogtums Hessen

Die Wahlen der nicht-adligen Mitglieder zur 2. Kammer der Landstände des Großherzogtums Hessen erfolgten in Ein-Personen-Wahlbezirken.

1820 bis 1849

Die ursprüngliche Einteilung der Wahlbezirke richtete sich nach den Grenzen der Ämter im Großherzogtum. Hierbei wurde in Kauf genommen, dass die Größe der einzelnen Wahlkreise recht unterschiedlich ausfiel.

Nach der Verfassung des Großherzogtums Hessen entfielen

  • 10 Abgeordnete auf die Städte (je 2 für Darmstadt und Mainz, jeweils einer für Gießen, Offenbach, Friedberg, Alsfeld, Worms und Bingen) und
  • 34 Abgeordnete im restlichen Land.[1]

Die Abgeordneten in Darmstadt und Mainz wurden (abweichend von übrigen Land) in 2 Personenwahlkreisen gewählt. Erst 1911 wird diese Praxis aufgegeben und diese Stadtwahlkreise tatsächlich geteilt.

Die Aufteilung der Wahlbezirke wurde in der „Bekanntmachung über die Wahlbezirke“ vom 29. März 1820 durch den Großherzog festgelegt.[2]

Die 10 Abgeordneten der Städte wurden in folgenden Wahlbezirken gewählt:

Provinz StarkenburgProvinz OberhessenProvinz Rheinhessen

Die 34 Abgeordneten des restlichen Landes wurden in folgenden Wahlbezirken gewählt:

Nr.Provinz StarkenburgProvinz OberhessenProvinz Rheinhessen
1HeusenstammBattenbergAlzey
2Groß-GerauGladenbachOber-Ingelheim/Gau-Algesheim
3LangenHeuchelheimWöllstein
4Seligenstadt/BabenhausenLauterbachWörrstadt
5PfungstadtRomrodNieder-Olm/Bretzenheim
6LorschHombergOppenheim
7Heppenheim/FürthSchottenPfeddersheim
8WaldmichelbachGrünbergOsthofen
9ErbachOkarben-Vilbel0
10Breuberg/HöchstButzbach0
11UmstadtHungen0
12Groß-BieberauBingenheim-Nidda0
130Gedern-Ortenberg0
140Büdingen0

1849 bis 1856 (Zweite Kammer)

Im Rahmen der Märzrevolution kam es zu einer gravierenden Wahlrechtsänderung. Das Wahlgesetz von 1849[3] sah eine direkte und allgemeinere Wahl der Abgeordneten der zweiten Kammer vor. Auch die erste Kammer sollte gewählt werden. Hier war jedoch weiter ein Zensuswahlrecht vorgesehen. In diesem Zusammenhang wurden auch die Wahlbezirke neu geregelt.[4] Hierbei wurde auf die Trennung zwischen Land und Stadt verzichtet. Diese Wahlbezirkseinteilung war für die 12. 13. und 14. Landtagsperiode relevant.

Nr.Provinz StarkenburgProvinz OberhessenProvinz Rheinhessen
1Darmstadt IGießenMainz I
2Darmstadt IIBattenbergMainz II
3ZwingenbergBiedenkopfOber-Ingelheim
4BensheimGladenbachOber-Olm
5HeppenheimHombergBingen
6FürthAlsfeldWörrstadt
7WaldmichelbachLauterbachWöllstein
8BeerfeldenHerbsteinAlzey
9MichelstadtSchottenWesthofen/Pfeddersheim
10KönigGrünbergWorms
11Groß-BieberauHungenOsthofen
12ReinheimLichOdernheim
13UmstadtButzbachOppenheim
14BabenhausenFriedberg0
15SeligenstadtVilbel0
16OffenbachNidda0
17LangenOrtenberg0
18Groß-GerauBüdingen0
19Gernsheim00

1849 bis 1856 (Erste Kammer)

Auch die 25 Mitglieder der Ersten Kammer wurden in dieser Zeit in 25 Ein-Personen-Wahlbezirken direkt gewählt.[5]

Provinz OberhessenProvinz StarkenburgProvinz Rheinhessen
Battenberg und BiedenkopfDarmstadtMainz
Gladenbach und GießenBensheim und ZwingenbergBingen und Oberingelheim
Homberg und AlsfeldGernsheim und Groß-GerauOberolm und Wörrstadt
Lauterbach und HerbsteinLangen und OffenbachWöllstein und Alzey
Schotten und GrünbergSeligenstadt und BabenhausenOsthofen und Westhofen
Butzbach und LichUmstadt und ReinheimOppenheim und Odernheim
Hungen und NiddaGroßbieberau und Fürth
Ortenberg und BüdingenMichelstadt und König
Vilbel und FriedbergWaldmichelbach und Beerfelden

1856 bis 1872

Mit dem Sieg der Reaktion wurden das alte Wahlrecht und auch die ursprüngliche Einteilung der Wahlbezirke weitgehend wiederhergestellt. Aufgrund demographischer Veränderungen gewann die Provinz Starkenburg ein Mandat zu Lasten der Provinz Oberhessen hinzu.

Die Aufteilung der Wahlbezirke wurde in der „Bekanntmachung über die Wahlbezirke“ vom 20. Oktober 1856 durch den Großherzog festgelegt.[6]

Die 10 Abgeordneten der Städte wurden in folgenden Wahlbezirken gewählt:

Provinz StarkenburgProvinz OberhessenProvinz Rheinhessen
  • Darmstadt I
  • Darmstadt II
  • Offenbach
  • Alsfeld
  • Friedberg
  • Gießen
  • Bingen
  • Mainz I
  • Mainz II
  • Worms

Die 34 Abgeordneten des restlichen Landes wurden in folgenden Wahlbezirken gewählt:

Nr.Provinz StarkenburgProvinz OberhessenProvinz Rheinhessen
1Bessungen/ArheilgenBattenberg/BiedenkopfAlzey
2Groß-GerauGladenbachSprendlingen/Wöllstein
3LangenWieseckOber-Ingelheim
4SeligenstadtGrünbergNieder-Olm
5DieburgHombergOppenheim
6ReinheimLauterbachWörrstadt
7HöchstHerbsteinOsthofen
8ErbachLaubachPfeddersheim
9FürthBüdingen0
10WaldmichelbachNidda0
11HeppenheimButzbach0
12BensheimAssenheim0
13GernsheimVilbel0

1872 bis 1911

Die Wahlrechtsreform von 1872 erweiterte die Zahl der Abgeordneten des restlichen Landes von 34 auf 40. Dies hatte natürlich auch Einfluss auf die Einteilung der Wahlbezirke.

Die Aufteilung der Wahlbezirke wurde in der „Bekanntmachung über die Wahlbezirke“ vom 8. November 1872 durch den Großherzog festgelegt.[7]

Die 10 Abgeordneten der Städte wurden in folgenden Wahlbezirken gewählt:

Provinz StarkenburgProvinz OberhessenProvinz Rheinhessen
  • Darmstadt I
  • Darmstadt II
  • Offenbach
  • Alsfeld
  • Friedberg
  • Gießen
  • Bingen
  • Mainz I
  • Mainz II
  • Worms

Die 40 Abgeordneten des restlichen Landes wurden in folgenden Wahlbezirken gewählt:

Nr.Provinz StarkenburgProvinz OberhessenProvinz Rheinhessen
1Beerfelden/Hirschhorn/WimpfenVilbelPfeddersheim
2MichelbachNauheimAlzey
3HöchstButzbachWöllstein
4WaldmichelbachHungen/LichOsthofen
5FürthGießen-LandWörrstadt
6ReinheimGrünbergOppenheim
7Groß-UmstadtHombergNieder-Olm
8Lorsch/HeppenheimAlsfeld-LandOber-Olm
9LampertheimLauterbachOber-Ingelheim
10GernsheimHerbsteinBingen-Land
11BensheimLaubach0
12Darmstadt-LandNidda0
13Griesheim (Groß-Gerau II)Büdingen0
14Groß-Gerau I00
15Langen/Neu-Isenburg00
16Offenbach-Land00
17Seligenstadt00

1911–1918

Die Wahlrechtsreform von 1911 führte im Wesentlichen nur zu einer Neubenennung und Nummerierung der Wahlbezirke. Die Trennung von Stadt- und Landwahlkreisen wurde aufgegeben.

Die Aufteilung der Wahlbezirke wurde im Landeswahlgesetz vom 3. Juni 1911 durch den Landtag festgelegt.[8]

Nr.Provinz StarkenburgProvinz OberhessenProvinz Rheinhessen
1Beerfelden/Hirschhorn/WimpfenRodheim/Ober-RosbachPfeddersheim
2MichelbachEchzell/ReichelsheimAlzey
3HöchstNauheim/ButzbachWöllstein
4WaldmichelbachLichOsthofen
5Fürth/ReichelsheimGroßen-Linden/Heuchelheim (Gießen-Land)Wörrstadt
6Ober-Ramstadt/ReinheimGrünbergOppenheim
7Babenhausen/Groß-UmstadtHombergGonsenheim/Nieder-Olm
8DieburgAlsfeld-LandNierstein
9LampertheimLauterbachWeisenau
10Heppenheim/ViernheimHerbsteinIngelheim
11Bensheim/ZwingenbergSchottenBingen-Land (Gau-Algesheim)
12Gernsheim/PfungstadtNiddaMainz I
13Eberstadt/Griesheim (Darmstadt-Land)BüdingenMainz II
14Groß-Gerau IIVilbelMainz III
15Bischhofsheim/Rüsselsheim (Groß-Gerau I)Gießen IWorms I
16Langen/Neu-IsenburgGießen IIWorms II
17Bieber/Mühlheim (Offenbach-Land)FriedbergBingen
18SeligenstadtAlsfeld0
19Darmstadt I00
20Darmstadt II00
21Darmstadt III00
22Offenbach I00
23Offenbach II00

Einzelnachweise

  1. Artikel 53 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820, Hessisches Regierungsblatt 1820, S. 535 ff. (Memento vom 9. April 2011 im Internet Archive)
  2. Bekanntmachung (vom 29. März 1820) über die Wahlbezirke, Reg. Bl. 1820, Seite 169–172.
  3. Gesetz, die Zusammensetzung der beiden landständischen Kammern und die Wahl der Abgeordneten betreffend. Reg.Bl. 1849, S. 435–450.
  4. Anlage A zum Gesetz, die Zusammensetzung der beiden landständischen Kammern und die Wahl der Abgeordneten betreffend. Reg.Bl. 1849, S. 435–450.
  5. Anlage B zum Gesetz, die Zusammensetzung der beiden landständischen Kammern und die Wahl der Abgeordneten betreffend. Reg.Bl. 1849, S. 435–450, Digitalisat.
  6. Bekanntmachung (vom 20. Oktober 1856) die Bildung der Wahlbezirke zur Wahl der Abgeordneten der 2. Kammer der Stände des bevorstehenden Landtags betreffend, Reg. Bl. 1856, Seite 377–384.
  7. Bekanntmachung (vom 8. November 1872) die Bildung der Wahlbezirke zur Wahl der Abgeordneten zur 2. Kammer der Stände des bevorstehenden Landtags betreffend, Reg. Bl. 1872, Seite 398.
  8. Gesetz (vom 3. Juni 1911), die Zusammensetzung der 2. Kammer der Stände, insbesondere die Bildung der Wahlbezirke betreffend, Reg. Bl. 1872, Seite 113–122.

Quellen

  • Hans Georg Ruppel, Birgit Groß: Hessische Abgeordnete 1820–1933. Biographische Nachweise für die Landstände des Großherzogtums Hessen (2. Kammer) und den Landtag des Volksstaates Hessen (= Darmstädter Archivschriften. Bd. 5). Verlag des Historischen Vereins für Hessen, Darmstadt 1980, ISBN 3-922316-14-X, S. 18–21.