Liste der Altersstufen im deutschen Recht
Altersstufen und -grenzen spielen im deutschen Recht eine große Rolle, insbesondere was Rechte, Pflichten und Ansprüche natürlicher Personen betrifft.
Vor der Zeugung
Ab der Zeugung
- Noch nicht geborenes Kind (Nasciturus) ist ab der Zeugung erbberechtigt (§ 1923 BGB).
- Noch nicht geborenes Kind kann im Falle der Tötung seines (potentiell) Unterhaltsverpflichteten entsprechenden Schadensersatz geltend machen (§ 844 Abs. 2 S. 2 BGB).
Nidation
- Schutz des nicht geborenen Kindes ab der Nidation vor Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB)
Beginn der Geburt
- Das Einsetzen der Eröffnungswehen gilt im Strafrecht als „Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens“ (BGHSt 32, 194). Mit diesem Zeitpunkt ist das Kind durch die §§ 211 ff. StGB geschützt.
Vollendung der Geburt
- Beginn der Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB)
- Geschäftsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, § 104 Nr. 1 BGB)
- Deliktsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, § 828 BGB)
- Anspruch auf Pflege und Erziehung (Art. 6 GG) sowie auf persönlichen Umgang mit beiden Eltern (§ 1684 BGB)
- 1. Altersstufe im Unterhaltsrecht (Regelbetrag-Verordnung, Düsseldorfer Tabelle, § 1612a BGB)
- Altersgrenze bei Medien (USK und FSK)
Vollendung des 6. Lebensmonats
- Ab Vollendung des 6. Lebensmonats des männlichen Kindes darf eine an diesem vorgenommene Beschneidung gemäß § 1631d Absatz 1 BGB nur noch durch einen Arzt vorgenommen werden, und nicht mehr durch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen, die dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind (§ 1631d Absatz 2 BGB).
Vollendung des 1. Lebensjahres
- Rechtsanspruch auf Kinderkrippenplatz (§ 24 SGB VIII)
Vollendung des 3. Lebensjahres
- Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz (§ 24 SGB VIII)
- Ende des Beförderungsverbots in Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Kraftomnibussen), die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind. (§ 21 StVO)
Vollendung des 5. Lebensjahres
- Anschlusserklärung (durch den gesetzlichen Vertreter) bei Namensänderungen nötig (§§ 1617a bis 1618, § 1757 BGB, Art. 10, Art. 47 EGBGB)
Vollendung des 6. Lebensjahres
- Allgemeine Schulpflicht (Beginn abhängig vom Bundesland)
- Beginn 2. Altersstufe im Unterhaltsrecht (§ 1612a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
- Altersgrenze bei Medien (USK und FSK)
- Besuch von Filmveranstaltungen bis 20 Uhr (§ 11 Jugendschutzgesetz)
Vollendung des 7. Lebensjahres
- Eintritt der beschränkten Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff. BGB)
- beschränkte Deliktsfähigkeit nach Bürgerlichem Recht (§ 828 Abs. 3 BGB)
Vollendung des 8. Lebensjahres
- Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (baulich getrennte Radwege dürfen seit 2016 schon vorher benutzt werden; § 2 Abs. 5 StVO)
Vollendung des 10. Lebensjahres
- Beginn der beschränkten Deliktsfähigkeit bei fahrlässigen Verkehrsunfällen (§ 828 Abs. 2 BGB)
- Pflicht, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO)
Vollendung des 12. Lebensjahres
- Bedingte Religionsmündigkeit (kein Wechsel gegen Willen des Kindes, § 5 RelKErzG)
- Beginn 3. Altersstufe im Unterhaltsrecht (§ 1612a Abs. 1 Nr. 3 BGB)
- Altersgrenze bei Medien (FSK und USK) (§ 11 Jugendschutzgesetz)
- Mit Vollendung des 12. Lebensjahres endet der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld (siehe § 45 Abs. 1 SGB V)
- maximale Geltungsdauer des Kinderreisepasses (§ 5 Abs. 2 PassG)
- Ende der Pflicht zur Verwendung eines Kindersitzes bei Körpergröße unter 150 cm; Ende der Pflicht, auf dem Hintersitz eines Pkws während der Fahrt zu sitzen, wenn keine Gurte vorhanden sind oder eine Befestigung von Kindersitzen nicht möglich ist. (§ 21 Abs. 1 a) und b) StVO)
- Ende des Abgabeverbotes von Feuerzeugen und Zündhölzern (nur Bayern)[1]
Vollendung des 13. Lebensjahres
- Beschäftigung von Kindern in geringem Umfang möglich (§ 2 Kinderarbeitsschutzverordnung)
Vollendung des 14. Lebensjahres
- Strafmündigkeit (§ 19 StGB), auch für das Bußgeldverfahren (§ 12 OWiG), jedoch Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (§ 3 JGG, § 46 OWiG)
- kein Kind mehr im Sinne sexualstrafrechtlicher Schutzvorschriften (sexueller Missbrauch von Kindern § 176 Abs. 1, § 176a, § 176b, § 176c § 184b StGB)
- volle Religionsmündigkeit (§ 5 RelKErzG)
- Fahrberechtigung für Elektrokleinstfahrzeuge (§ 3 eKFV)
- Erwerb des amtlichen Sportbootführerscheins für Sportboote unter Segel (§ 6 SpFV)
- eigene Entscheidung über Namensänderung (§§ 1617a bis 1618, § 1757 BGB, Art. 10, Art. 47 EGBGB)
- Anhörungspflicht des Gerichtes bei Sorgerechtsentscheidungen (§ 159 FamFG). Nach Abs. 2 der Vorschrift sind jedoch auch jüngere Kinder „persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist.“
- Widerspruch gegen Sorgerechtsübertragung (§ 1671 Abs. 2 BGB)
- Einwilligung in eigene Adoption und Widerspruch dagegen (§ 1746, § 1762 BGB)
- Recht, einen selbstgewählten Verfahrensbeistand (zum Beispiel Rechtsanwalt) als Interessensvertreter mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen (§ 158 Abs. 5 FamFG),
- Verfahrensfähigkeit bei Zwangsunterbringungen (§ 167 Abs. 3 FamFG)
- Widerspruch gegen Organentnahme nach Tod (§ 2 Abs. 2 TPG)
- Besuch von Filmveranstaltungen bis 22 Uhr (§ 11 Jugendschutzgesetz)
- Umgang mit Waffen und Munition unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 1 WaffG)
- Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten (§ 3 Abs. 2 WaffG)
Vollendung des 15. Lebensjahres
- Ende des allgemeinen Beschäftigungsverbotes (§ 5 JArbschG)
- Handlungsfähigkeit im Sozialrecht (§ 36 SGB I)
- Fahrberechtigung für Mofas (§ 5 i. V. m. § 10 Abs. 3 FeV)
- Mehrbedarf für Behinderte im Sozialhilferecht (§ 30 Abs. 4 SGB XII)
- Allgemeine Schulpflicht in Deutschland gilt altersmäßig als beendet, Berufsausbildung ist möglich
Vollendung des 16. Lebensjahres
- Testierfähigkeit (§ 2229 BGB, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs kann das Testament nur beim Notar errichtet werden, vgl. § 2247 Abs. 4 BGB)
- Einsichtsrecht ins Geburtenregister (adoptierte Kinder, § 62Personenstandsgesetz, bis 1. Januar § 61 Abs. 2 PStG)
- Pflicht zum Besitz eines Personalausweises oder anderen Passes (§ 1 PAuswG)
- Einwilligung in Organentnahme nach Tod (§ 2 Abs. 2 TPG)
- Aktives Wahlrecht in der Sozialversicherung (§ 50 SGB IV)
- Aktives Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
- Aktives Bürgerschafts- bzw. Landtagswahlrecht in Brandenburg, Bremen und Hamburg[2]
- Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanz- und Filmveranstaltungen bis 24 Uhr (§ 4, § 5 Jugendschutzgesetz)
- Ende des Abgabeverbotes von Alkohol (außer Branntwein, § 9 Jugendschutzgesetz)
- Altersgrenze bei Medien (FSK und USK)
- Führerscheinerwerb Klasse A1, AM, L, T (§ 10 Abs. 1 FeV)
- Ende des strafrechtlichen Schutzes vor Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB)
- teilweise Ende des strafrechtlichen Schutzes vor sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener (§ 174 StGB) sowie von Jugendlichen (§ 182 StGB) und vor der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB); teilweise aber Schutz bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Erwerb der Segelfluglizenz (§ 23 LuftVZO)
- Erwerb des amtlichen Sportbootführerscheins, bis auf Sportboote unter Segel (§ 6 SpFV)
- Erwerb des Jugendjagdscheins (§ 16 BJagdG)
Vollendung des 17. Lebensjahres
- Möglichkeit der vorsorglichen Betreuerbestellung und Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1908 BGB)
- Begleitetes Fahren mit Pkw (§ 48a FeV)
- Import von zollfreien Waren (Tabak, Alkohol) für Reisende sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 EF-VO)
- Wehrfähigkeitsalter (siehe Bundeswehr, § 5 Abs. 1a WPflG), bedarf jedoch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
Vollendung des 18. Lebensjahres
- Volljährigkeit, volle Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit (§ 2, § 828 Abs. 3 BGB); volle Handlungsfähigkeit gegenüber Behörden, Beginn von sonstigen Regelungen, die an die Volljährigkeit anknüpfen (z. B. Ehemündigkeit, volle Testierfähigkeit)
- Fähigkeit, Patientenverfügungen wirksam zu errichten (§ 1901a Abs. 1 BGB)
- aktives und passives Wahlrecht zum Bundestag (Art. 38 GG), zum Europäischen Parlament, zum Betriebsrat oder Personalrat
- aktives und passives Wahlrecht zu den Landtagen und Kommunalvertretungen (in einigen Bundesländern aktives Wahlrecht schon mit vollendetem 16. Lebensjahr vgl. oben)
- passives Wahlrecht in der Sozialversicherung (§ 51 SGB IV)
- Ende von Schutzbestimmungen, die auf Minderjährigkeit abstellen, z. B. nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen
- im Strafrecht Stellung als Heranwachsender (Möglichkeit nach dem Erwachsenenstrafrecht bestraft zu werden: §§ 1, 105 und 106 JGG)
- Ende der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für Jugendliche (§ 2, § 7 ff. JArbSchG)
- Ende der unbeschränkten Unterhaltsberechtigung (§§ 1615 f. BGB) und der allgemeinen Berufsschulpflicht (in Bayern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr; Art. 39 BayEUG[3])
- Ende von Unterhaltsvorschusszahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (ab 1. Juli 2017, vorher lag die Altersgrenze bei 12 Jahren)
- Altersgrenze bei Medien (FSK und USK); Ende des Abgabeverbotes von jugendgefährdenden Trägermedien (§ 15 Jugendschutzgesetz)
- Führerscheinerwerb Klasse A2, B, BE, C1, C1E, C, CE; Wegfall der Beschränkungen für Klasse T (§ 10 Abs. 1 FeV)
- Umgang mit Waffen oder Munition (§ 2 Abs. 1 WaffG)
- waffenrechtliche Erlaubnisse (§ 4 Abs. 1 WaffG)
- Ende der Jugendschutzbestimmungen
- Ende des Abgabeverbotes von Branntwein (§ 9 Jugendschutzgesetz)
- Ende des Abgabeverbotes von Tabakwaren und Rauchen in der Öffentlichkeit (§ 10 Jugendschutzgesetz)
- Zutritt zu Gaststätten, Diskotheken und Filmveranstaltungen nach 24 Uhr (§ 4, § 5, § 11 Jugendschutzgesetz)
- Zutritt zu Nachtbars und Nachtclubs (§ 4 Jugendschutzgesetz)
- Zutritt zu Jugendgefährdenden Veranstaltungen und Betrieben sowie Aufenthalt an Jugendgefährdenden Orten (§ 7, § 8 Jugendschutzgesetz)
- Anwesenheit in Spielhallen und Teilnahme an Glücksspielen (§ 6 Jugendschutzgesetz)
- Beginn der Strafbarkeit des Beischlafes zwischen Geschwistern (§ 173 Abs. 3 StGB)
- Zutritt zu Spielbanken (in Baden-Württemberg[4] und Bayern[5] erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres)
- Zutritt zu Solarien (§ 4 NiSG)
- Abgabe sowie Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen (Kategorie 4, Kategorie P2 und Kategorie T2 erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres) (§ 20 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
- Wählbarkeit zum Bürgermeister und Landrat in Bayern (Art. 39 GLKrWG), zum Bürgermeister in Sachsen (§ 49 Sächs. Gemeindeordnung)
- Ende des strafrechtlichen Schutzes vor sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener (§ 174 StGB) sowie von Jugendlichen (§ 182 StGB) und vor der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger(§ 180 StGB); teilweise endet der Schutz schon mit dem vollendeten 16. Lebensjahr
- Ende des strafrechtlichen Schutzes vor Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) und Kinderhandel (§ 236 StGB)
- Beginn der Wehrpflicht für Männer (seit 1. Juli 2011 auf Spannungs- und Verteidigungsfall beschränkt)
- Zulässigkeit der Konversionstherapie, wenn kein Willensmangel vorliegt (§ 2 KonvBehSchG)
Vollendung des 20. Lebensjahres
- Mindestalter für Triebfahrzeugführer (§ 48 Abs. 1 EBO)[6]
Vollendung des 21. Lebensjahres
- Volle strafrechtliche Verantwortlichkeit als Erwachsener (§ 10 StGB)
- Mindestalter als Adoptionsbewerber bei Ehegatten (anderer Ehegatte 25; § 1743 BGB)
- Altersgrenze für Beratung zu Unterhaltsfragen und zur Beurkundung von Unterhaltsansprüchen durch das Jugendamt (§ 18, § 59 SGB VIII)
- Ende der gesteigerten Unterhaltsberechtigung (§ 1603 Abs. 2 BGB)
- Regelaltersgrenze für Jugendhilfeleistungen an junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)
- Höchstalter für Kindergeldberechtigung bei Arbeitslosigkeit (§ 2 BKGG)
- Führerscheinerwerb Klassen C, CE, D1, D1E, D, DE (§ 10 Abs. 1 FeV)
- Zutritt zu Spielkasinos (abhängig vom Bundesland, teilweise schon ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
- Wählbarkeit zum Bürgermeister und Landrat in Sachsen-Anhalt (§ 69 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, § 48 Landkreisordnung Sachsen-Anhalt), Thüringen (§§ 24, 28 Thüringer Kommunalwahlgesetz)
- Ende der Null-Promille-Grenze für Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr (§ 24c StVG)
- Ende der Unterrichtspflicht gegenüber den (früheren) Erziehungsberechtigten über wesentliche Vorgänge, die den Schüler betreffen in Bayern (Art. 75 BayEUG)
- Veranlassen einer Person ab diesem Alter zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution straffrei (§ 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB)
- Ab diesem Alter erhöhte Strafbarkeit bei Sex mit Personen unter 16 Jahren (§ 182 Abs. 3 StGB) und bei Nachstellung (§ 238 Abs. 2 Satz 2 Nummer 7 StGB)
- Erhöhte Strafbarkeit, wenn das Opfer von Menschenhandel (§ 232 StGB), Zwangsprostitution (§ 232a StGB), Zwangsarbeit (§ 232b StGB), Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) jünger ist
Vollendung des 23. Lebensjahres
- Höchstalter für Beibehaltungsantrag für deutsche Staatsangehörigkeit (§ 5, § 29 StAG) und für Erwerb durch Vaterschaftsanerkennung (§ 4 StAG)
- Höchstalter für Familienversicherung bei Arbeitslosigkeit (§ 10 Abs. 2 SGB V)
- Wählbarkeit als Bürgermeister oder Landrat in einigen Bundesländern, z. B. Niedersachsen (§ 80 Abs. 4 Nr. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz), Nordrhein-Westfalen (§ 65 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW, § 44 Abs. 2 Kreisordnung NRW), Rheinland-Pfalz (§ 53 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, § 46 Abs. 2 Kreisordnung Rheinland-Pfalz)
Vollendung des 24. Lebensjahres
- Führerscheinerwerb Klasse A (Direktzugang ohne Vorbesitz der Klassen A1 und A2; § 10 Abs. 1 FeV)
- Pass- und Personalausweisgültigkeit erhöhen sich ab dem 24. Geburtstag von sechs auf zehn Jahre.[7]
Vollendung des 25. Lebensjahres
- Mindestalter als Adoptionsbewerber (Alleinstehender oder als Ehepaar, wenn anderer Ehegatte mindestens 21 Jahre alt ist; § 1743 BGB)
- Wählbarkeit als Schöffe (§ 33 Gerichtsverfassungsgesetz – Soll-Vorgabe), als ehrenamtlicher Arbeits- oder Sozialrichter (§ 21 ArbGG; § 16 SGG)
- Wählbarkeit zum ehrenamtlichen Verwaltungsrichter (§ 20 VwGO)
- Höchstalter für Familienversicherung bei Ausbildung (§ 10 Abs. 2 SGB V)
- Altersgrenze in Bezug auf bestimmte Leistungsansprüche nach dem SGB II: Zurechnung zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, wenn mit diesem in einem Haushalt lebend (§ 7 Abs. 3 SGB II), nur ausnahmsweise Übernahme von Kosten einer eigenen Wohnung (§ 22 Abs. 5 SGB II), besondere Förderung zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit (z. B. § 3 Abs. 2 SGB II)
- Höchstalter beim Bezug von Kindergeld (§ 2 Abs. 2 BKGG)
- Höchstalter bei der Wählbarkeit zur betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 61 BetrVG)
- Wählbarkeit als Bürgermeister in einigen Bundesländern, z. B. Baden-Württemberg (§ 46 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg), Brandenburg (§ 65 Abs. 2 Brandenburg. Kommunalwahlgesetz)
- Wegfall des Erfordernisses eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige Eignung für die Ersterteilung der Erlaubnis zum Besitz und Erwerb bestimmter Schusswaffen (§ 6 Abs. 3 WaffG)
- Mindestalter zur Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation (Heilpraktiker)[8]
- Mindestalter (Ende des Kalenderjahrs) für die Todeserklärung im Kindes- oder frühen Jugendalter Verschollener nach dem Verstreichen von zehn Jahren Wartezeit ab dem letzten Lebenszeichen (§ 3 Abs. 2 VerschG)
- Mindestalter für die Schlüsselziffer 196 für Führerschein Klasse B. Diese Schlüsselziffer kann durch einen Befähigungsnachweis und ohne Führerscheinprüfung eingegangen werden. Dadurch erhält man die Berechtigung Leichtkrafträder bis 125 ccm und 15 PS zu fahren (ähnlich der Führerscheinklasse A1).[9]
Vollendung des 26. Lebensjahres
- Höchstalter bei der Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im öffentlichen Dienst des Bundes (§ 100 BPersVG)
Vollendung des 27. Lebensjahres
- Höchstalter bei der Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im öffentlichen Dienst (Geltungsbereich verschiedener Landespersonalvertretungsgesetze, z. B. § 58 Abs. 2 BayPVG oder § 55 Abs. 2 LPVG NRW)
- Höchstalter beim Bezug von Waisenrenten (§ 37 SGB VII, § 45 BVG)
- Wählbarkeit zum Bürgermeister oder Landrat in Schleswig-Holstein (§ 57 Gemeindeordnung Schl.-Holstein, § 43 Kreisordnung Schl.-Holstein)
- Wählbarkeit zum Landrat in Sachsen (§ 45 Sächs. Landkreisordnung)
Vollendung des 30. Lebensjahres
- Höchstalter bei der Studentischen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Ziff. 9 SGB V)
- Allgemeine Altersgrenze für den Beginn einer Ausbildung mit Ausbildungsförderung (§ 10 BAföG; gilt nicht für Masterstudiengänge und die Fälle des Abs. 3 Satz 2)
- Wählbarkeit als Landrat in Baden-Württemberg (§ 38 Landkreisordnung Baden-Württemberg)
Begriff | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Säugling | ja | nein | ||||||||||||||||||||||||||||
Kleinkind | teils | ja | teils | teils | nein | |||||||||||||||||||||||||
Kind | ja | teils | teils | nein | ||||||||||||||||||||||||||
Kindheit | nein | frühe | mittlere | späte | nein | |||||||||||||||||||||||||
Schulkind | nein | ja | teils | nein | ||||||||||||||||||||||||||
Jugend (Shell) | nein | ja | nein | |||||||||||||||||||||||||||
Jugend (UN) | nein | teils | ja | teils | teils | nein | ||||||||||||||||||||||||
jugendlich | nein | ja | teils | nein | ||||||||||||||||||||||||||
Teenager | nein | ja | nein | |||||||||||||||||||||||||||
Schutzalter | ja | teils | teils | nein | ||||||||||||||||||||||||||
minderjährig | ja | nein | ||||||||||||||||||||||||||||
Kindergeld | ja | teils | teils | einst | nein[10] | |||||||||||||||||||||||||
jung | teils | ja | teils | teils | nein | |||||||||||||||||||||||||
heranwachsend | nein | ja | nein | |||||||||||||||||||||||||||
volljährig | nein | ja, jung | ja | |||||||||||||||||||||||||||
sexualmündig | nein | teils | teils | ja | voll | |||||||||||||||||||||||||
strafmündig | nein | ehemals | teils | ja | voll | |||||||||||||||||||||||||
religionsmündig | nein | teils | teils | ja | ||||||||||||||||||||||||||
geschäftsfähig | nein | teils | teils | teils | teils | ja | ||||||||||||||||||||||||
FSK/USK | 0 | 6 | 12 | 16 | 18 |
Vollendung des 35. Lebensjahres
- Wählbarkeit zum Richter an einem der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 125 Abs. 2 GVG, § 42 Abs. 2 ArbGG, § 15 Abs. 2 VwGO, § 38 Abs. 2 Satz 2 SGG und § 14 Abs. 2 FGO)
- Wählbarkeit zum Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (§ 5 Abs. 2 OpfBG)
- Wählbarkeit zum Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (§ 14 Abs. 1 WBeauftrG)
- Wählbarkeit zum Ministerpräsidenten in Baden-Württemberg (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 BWVerf)
- Höchstalter für die Beantragung von Ausbildungsförderung für Masterstudiengänge (§ 10 BAföG; gilt nicht für die Fälle des Abs. 3 Satz 2)
Vollendung des 40. Lebensjahres
- Wählbarkeit zum Richter am Bundesverfassungsgericht (§ 3 BVerfGG)
- Wählbarkeit zum Bundespräsidenten (Art. 54 GG)
- Wählbarkeit zum bayerischen Ministerpräsidenten (Art. 44 Abs. 2 BayVerf)
Vollendung des 45. Lebensjahres
- Ende der Wehrpflicht für Männer außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls (§ 3 Abs. 3 WPflG; seit 1. Juli 2011 durch Aussetzung der Wehrpflicht nach § 2 WPflG gegenstandslos)
- Im Regelfall Höchstalter für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
Vollendung des 50. Lebensjahres
- Ggf. bis zu 15 Monate Bezug von Arbeitslosengeld I möglich (§ 147 SGB III)
- Altersgrenze für LKW-Führerscheine (Klasse C1 oder C1E - Fahrzeuge bis 7,5 t), soweit nach dem 31. Dezember 1998 erteilt
- Pflicht zur Umstellung des alten Führerscheins der Klasse 2 (Klasse C oder CE - Fahrzeuge über 7,5 t). Ohne Umstellung erlischt das Recht, Fahrzeuge über 7,5 t zu fahren.
Vollendung des 55. Lebensjahres
- Altersteilzeitbeginn (§ 2 Altersteilzeitgesetz)
- Ende der Heranziehbarkeit von Frauen zum Zivildienst im Verteidigungsfalle (Art. 12a Abs. 4 GG)
- Voraussetzung für den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
- Voraussetzung für die Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG
- Ggf. bis zu 18 Monate Bezug von Arbeitslosengeld I möglich (§ 147 SGB III)
Vollendung des 58. Lebensjahres
- Ggf. bis zu 2 Jahre Bezug von Arbeitslosengeld I möglich (§ 147 SGB III)
Vollendung des 60. Lebensjahres
- Vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte (§ 236a SGB VI) (für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 62 für die Jahrgänge ab 1964)
- Antragsruhestand für schwerbehinderte Beamte (§ 52 BBG, § 33 LBG NRW) (für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 62 für die Jahrgänge ab 1964)
- Ruhestandsalter für Feuerwehrbeamte in einigen Bundesländern, z. B. NRW (§ 117 LBG NRW) sowie im Bundesdienst (§ 51 Abs. 3 BBG)
- Ablehnungsrecht der Übernahme einer Vormundschaft (§ 1786 BGB)
- Höchstalter für Zulassung als Notar (§ 6 Abs. 1 BNotO)
- Ende der Wehrpflicht für Männer im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 3 Abs. 5 WPflG)
Vollendung des 62. Lebensjahres
- Ruhestandsalter für Polizeibeamte in einigen Bundesländern, z. B. NRW (§ 115 Landesbeamtengesetz NRW)
- Altersgrenze für Berufssoldaten (§ 45 Soldatengesetz; dort abweichende Altersgrenzen für einzelne Dienstgrade)
Vollendung des 63. Lebensjahres
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Rentenminderung (§ 236a SGB VI) (für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 65 für die Jahrgänge ab 1964)
- Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte möglich mit Rentenminderung (§ 36 SGB VI bzw. § 236 SGB VI)
- Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (bis 31. Dezember 1997: § 169 AFG)
- Ruhestandsalter für schwerbehinderte Beamte in NRW, Antragsruhestand für sonstige Beamte (§ 52 BBG, § 33 LBG NRW)
Vollendung des 65. Lebensjahres
- Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)
- Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (§ 28 SGB III) für Personen bis zum Geburtsjahrgang 1946, ab Geburtsjahrgang 1947 parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 235 SGB VI schrittweise Anhebung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres
- Mehrbedarf in der Sozialhilfe von 17 % (§ 30 SGB XII)
- Höchstalter für die Wahl als Bürgermeister oder Landrat in einigen Bundesländern, z. B. Baden-Württemberg (§ 46 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg), Niedersachsen (§ 80 Abs. 4 Nr. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz), Rheinland-Pfalz (§ 53 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz), Sachsen (§ 49 Sächs. Gemeindeordnung, § 45 Sächs. Landkreisordnung), Sachsen-Anhalt (§ 69 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, § 48 Landkreisordnung Sachsen-Anhalt), Thüringen (§§ 24, 28 Thüringer Kommunalwahlgesetz)
Vollendung des 66. Lebensjahres
- Altersgrenze in der Rentenversicherung für Personen ab Geburtsjahrgang 1958 (ab 2024)
Vollendung des 67. Lebensjahres
- Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Personen ab Geburtsjahrgang 1964 (ab 2031; § 35 SGB VI)
- Ruhestandsalter für Beamte ab Geburtsjahrgang 1964 (§ 51 BBG, § 51 Landesbeamtengesetz NRW)
- Höchstalter für die Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister oder Landrat in Bayern (Art. 39 Abs. 2 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz) und in Hessen (§ 39 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung, § 37 Abs. 2 Hess. Landkreisordnung)
Vollendung des 68. Lebensjahres
- Altersgrenze für das Amt als Bundesverfassungsrichter (§ 4 Abs. 1, 3 BVerfGG)
Vollendung des 70. Lebensjahres
- Höchstalter für die Berufung in das Amt eines Schöffen (§ 33 Nr. 2 GVG – Soll-Vorgabe)
- Höchstalter für Tätigkeit als Notar (§ 48a BNotO)
- Höchstalter für die Versetzung von Beamten in den Ruhestand, wenn diese eine Verlängerung ihrer Dienstzeit selbst beantragt haben (§ 53 BBG und Landesbeamtengesetze, z. B. § 32 LBG NRW).
Vollendung des 80. Lebensjahres
- Wartezeit von lediglich fünf (statt zehn) Jahren für die Todeserklärung Verschollener ab dem letzten Lebenszeichen (§ 3 Abs. 1 VerschG)
- Feststellung des Todeszeitpunkts eines Verschollenen zum Ablauf des dritten (statt fünften) Jahrs nach dem letzten Lebenszeichen, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorhanden sind (§ 9 Abs. 3 a) VerschG)
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB). § 6 (1). Bayerische Staatskanzlei, 10. Dezember 2012, abgerufen am 12. Mai 2015.
- ↑ www.landesrecht-hamburg.de: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft, § 6
- ↑ BayEUG, Art. 39: Berufsschulpflicht. www.gesetze-bayern.de, 1. Dezember 2017, abgerufen am 24. Februar 2018.
- ↑ Landesglücksspielgesetz (LGlüG). (PDF) § 29 Teilnahme am Glücksspiel (1). isa-guide.de, 15. November 2012, S. 12 f., abgerufen am 12. Februar 2015.
- ↑ Spielbankordnung (SpielbO). (PDF) § 3 Teilnahme am Glücksspiel 1. isa-guide.de, 25. November 2008, S. 1, abgerufen am 12. Februar 2015.
- ↑ § 48 EBO - Einzelnorm. Abgerufen am 13. November 2020.
- ↑ Gebühren und Gültigkeit. Abgerufen am 22. Mai 2022.
- ↑ HeilprGDV 1 - Einzelnorm. In: www.gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 7. Dezember 2016.
- ↑ A1-Motorräder mit Autoführerschein B196 fahren. In: ADAC.de. Abgerufen am 12. Oktober 2021.
- ↑ Für behinderte Kinder wird Kindergeld in Deutschland derzeit ohne altersmäßige Begrenzung gewährt.