Lieferverkehr
Lieferverkehr ist im Straßenverkehrsrecht ein gewerblicher Verkehr zum Abtransport und Lieferung von Gütern[1], der mitunter von Streckensperrungen für Fahrzeuge ausgenommen ist, wenn sein Ziel oder Ursprung auf dieser Strecke liegt.[2]
In Fußgängerzonen kann beispielsweise zu bestimmten Tageszeiten Lieferverkehr freigestellt sein.[3] Der Unterschied zu einem freigestellten Anliegerverkehr ist die Eingrenzung des Zwecks.
Einzelnachweise
- ↑ BVerwG v. 08-09.1993: Zum Anspruch auf Zulassung von privatem Liefer- und Anliegerverkehr in der Fußgängerzone. Bundesverwaltungsgericht, abgerufen am 23. Januar 2013.
- ↑ Lkw-Durchfahrtsverbot in München seit 1. Februar 2008. Polizei Bayern, abgerufen am 3. März 2012.
- ↑ Heiße Debatte um Lieferverkehr in der Fußgängerzone. Südkurier, abgerufen am 3. März 2012.
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Zusatzzeichen 1026-35: Lieferverkehr frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; zwei weitere Größen (315x420 mm, 562x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.