Lichtfuß (Einheit)

Als Lichtfuß (englisch light-foot)[1] wird halb scherzhaft die Zeitspanne bezeichnet, die das Licht oder andere elektromagnetische Wellen im Vakuum oder näherungsweise auch in Luft benötigen, um die Strecke eines Fußes (1 ft) zurückzulegen, also rund 30 Zentimeter. Diese Zeit beträgt etwa eine Nanosekunde (ns).[2]

1 Lichtfuß ≈ 1 ns

Die Lichtgeschwindigkeit im Vakuum ist exakt:

Umgerechnet von Meter pro Sekunde auf Millimeter pro Nanosekunde, beträgt die Lichtgeschwindigkeit:

Das Licht durchläuft somit eine Strecke von rund 30 cm in einer Nanosekunde.

Vorteil des Lichtfußes ist, dass die Bezugslänge, die im Fall der in einer Sekunde von Licht durchlaufenen Strecke für Menschen kaum vorstellbar ist, auf eine im wahrsten Sinne „menschliche Dimension“, nämlich einen Fuß, zurückgeführt wird und so leicht vorstellbar ist. Im Übrigen ist die dazugehörige Lichtlaufzeit in der Größenordnung von einer Nanosekunde eine Zeitspanne, die in vielen Gebieten der Physik und Elektrotechnik von großer praktischer Bedeutung ist. Außerdem ist die Periodendauer einer elektromagnetischen Schwingung von 1 GHz (Gigahertz) ebenfalls 1 ns (siehe auch: Mikrowellen).

Der Lichtfuß als Zeiteinheit ist in Anlehnung an das in der Astronomie als Längeneinheit übliche Lichtjahr zu sehen.

Literatur

  • N. David Mermin: It’s about Time: Understanding Einstein’s Relativity. Princeton University Press, 2005, ISBN 978-0-691-12201-4.
  • George Gamow: One Two Three… Infinity – Facts and Speculations of Science. Dover Publications, New York 1961, ISBN 0-486-25664-2, S. 77, bei Archive.org (PDF; 14,3 MB; englisch)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. George Gamow: One Two Three… Infinity – Facts and Speculations of Science. Dover Publications, New York 1961, ISBN 0-486-25664-2, S. 77, selfdefinition.org (Memento vom 5. August 2016 im Internet Archive) (PDF; 14,3 MB; englisch); abgerufen 24. Mai 2016.
  2. N. David Mermin: It’s about Time: Understanding Einstein’s Relativity. Princeton University Press, 2005, ISBN 978-0-691-12201-4, S. 22.