Leibgedinge

Ein Leibgedinge (auch Leibgut, Leibrente, Leibzucht, Dotalium, Doalium oder Vitalitium[1]) ist die Verpflichtung, Naturalleistungen wie Wohnung, Nahrungsmittel, Hege und Pflege gegenüber einer Person bis zu deren Ableben zu erbringen, die meist bei Hofübergaben in der Landwirtschaft zwischen Übergeber und Übernehmer vereinbart wird. Spezielle Formen sind das Ausgedinge (auch Austrag oder Altenteil genannt) und das Witwengut.

Rechtsfolgen

Erfolgt der Vermögenserwerb „mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht“, so ist ein als Gegenleistung eingeräumtes Leibgedinge keine den Wert des übernommenen Vermögens mindernde Verbindlichkeit im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB.[2] Der Hof wird also gem. § 1374 Abs. 2 BGB mit seinem vollen Wert dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, gehört also nicht zum Zugewinn (§ 1373 BGB) und damit auch nicht in den Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten (§ 1378 BGB).

Geschichte

In regierenden Fürstenhäusern erhielten früher die einheiratenden Frauen vor der Eheschließung die Einkünfte aus konkret bestimmten Gütern, Orten oder Landesteilen vertraglich zugesagt – sei es beginnend mit der Heirat, sei es für den Witwenfall. Die Frau übernahm manchmal bereits zu Beginn der Ehe die Herrschaft über die betreffenden Ländereien, bisweilen auch erst mit Eintritt ihrer Witwenschaft. Dieses ihr „gewidmete“ Leibgedinge wurde auch als „Widum“ oder Wittum bezeichnet. Die lebenslangen Nutzungsrechte waren Bestandteile des vor der Hochzeit ausgehandelten Ehevertrages.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Meyers Großes Konversations-Lexikon. 6. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig/ Wien 1909 (zeno.org [abgerufen am 28. Mai 2019] Lexikoneintrag „Leibgedinge“).
  2. BGH, Urteil vom 27. Juni 1990 - XII ZR 95/89