Legis actio per iudicis arbitrive postulationem

Die legis actio per iudicis (arbitrive) postulationem war ein Spruchformelprozess bereits des altrömischen Verfahrensrechts. Ausgangs der Republik wurde das Verfahren mit dem Formularprozess dann zweigeteilt; vorangestellt war die rechtliche Beurteilung durch den Magistraten (Prätor), es folgte die Tatsachenfeststellung und das Urteil (apud iudicem). Mit der legis actio per iudicis arbitrive postulationem wurden Ansprüche aus förmlichen Schuldversprechen auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme (sponsio) durchgesetzt beziehungsweise Nachlässe aufgeteilt.[1] In ihrer Eigenschaft als Teilungsklage für Nachlässe ging es nicht um die kontradiktorischen Behauptungen zweier Parteien, sondern um die bloße Gestaltung der Teilung.[2]

Im Gegensatz zu der bereits aus der Vorzeit der XII Tafeln herrührenden legis actio sacramento, wird auf eine Wettsumme (sacramentum) verzichtet. Die unterlegene Partei war damit nicht dem Risiko ausgesetzt, den Wetteinsatz an den Tempelschatz zu verlieren. Zum einen dient die Verfahrensneuerung der Besserstellung des zumeist minderbemittelten Schuldners, der einen Prozess mangels Vermögen bereits zu Beginn nicht hätte führen können, da er den per Eid geforderten Einsatz (sacramentum) nicht hätte aufbringen können, womit sich der Prozess profanierte. Der Vorteil dieses Prozesstyps lag zudem darin, dass der Prozesserfolg nicht von einem Wetteinsatz, sondern von korrektem Prozessverhalten abhing.

Die legis actio per iudicis arbitrive postulationem kann auch als ein beschleunigtes Verfahren angesehen werden, da der vom Prätor bestellte Schieds- und zugleich Schätzrichter (iudex arbiterve), nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderung, zugleich die Rechtsfolge in Form des zu zahlenden Geldbetrages bestimmt.[2] In der bisherigen legis actio sacramento wird hingegen nur die Richtigkeit der Forderung geprüft und verhandelt. Bei Zuspruch an den Klagenden wird die Angelegenheit zur Bestimmung des Streitwerts an einen Schätzrichter (iudex arbiter) verwiesen.

Juristische Quelle

Gaius: Institutiones, 4, 17, 17a.

Literatur

  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 373.
  • Max Kaser, Karl Hackl: Das Römische Zivilprozessrecht: Verlag C.H. Beck, München 1996, zweite Auflage, ISBN 3-406-404901, § 4, S. 34–37, § 15, S. 107–111, § 19, S. 122.
  • Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 22.

Einzelnachweise

  1. Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 22.
  2. a b Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 373.