Landesverwaltungsverfahrensgesetz

Als Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird in der deutschen juristischen Fachliteratur vereinfachend das Gesetz bezeichnet, das das Verwaltungsverfahren der Behörden der deutschen Bundesländer (einschließlich der Behörden der Kreise und Gemeinden und der sonstigen landesunmittelbaren Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts) regelt. Die amtliche Bezeichnung ist jedoch zumeist eine andere.

Verhältnis zum Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes

Das jeweilige Landesverwaltungsverfahrensgesetz steht gleichberechtigt neben dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) aus dem Jahre 1976 und regelt wie dieses das Verwaltungsverfahren der Behörden. Ursprünglich hatte der Bundesgesetzgeber in Ausschöpfung seiner Gesetzgebungskompetenz vorsehen wollen, dass immer dann, wenn Landesbehörden Bundesrecht anwenden, das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz gilt (§ 1 Abs. 2 VwVfG). Da in einem Verwaltungsverfahren jedoch oft sowohl materielles Bundesrecht als auch materielles Landesrecht anzuwenden ist, hätte diese Forderung die Länder vor unlösbare logistische Probleme gestellt.

Auf politischer Ebene einigte man sich schließlich auf einen Kompromiss: Erlässt das Land auch ein Verwaltungsverfahrensgesetz, so gilt dieses auch für die Ausführung von Bundesrecht (§ 1 Abs. 3 VwVfG). Zugleich wurde auf politischer Ebene vereinbart, dass die von den Ländern zu erlassenden Landesverwaltungsverfahrensgesetze weitgehend wörtlich mit dem des Bundes übereinstimmen und auch dieselben Paragraphenbezeichnungen tragen. Dem sind alle Länder mit Wirkung vom 1. Januar 1977 nachgekommen. So stimmt § 35 VwVfG mit der Definition des Verwaltungsaktes in § 35 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz wörtlich überein. Lediglich in Schleswig-Holstein ist man von diesem System leicht abgewichen. Da Schleswig-Holstein schon vor Inkrafttreten des Bundes-VwVfG ein sehr umfassendes Landesverwaltungsverfahrensgesetz hatte (das auch Regelungen zum Polizeirecht und zum Verwaltungsvollstreckungsrecht enthält), wurde dieses mit dem Inkrafttreten des Bundes-VwVfG nur im Wortlaut, nicht in der Nummerierung angepasst. Die Definition des Verwaltungsaktes steht daher heute in § 106 schleswig-holsteinisches Landesverwaltungsgesetz, stimmt mit der des § 35 VwVfG aber inhaltlich überein.

Ändert der Bund sein VwVfG, so folgen die Länder dem in der Regel kurze Zeit später für ihren Bereich nach.

Neue Tendenzen

Einige Bundesländer haben schon 1977, andere später davon abgesehen, den Wortlaut des Bundes-VwVfG mit landesbedingt erforderlichen Änderungen als Landesverwaltungsverfahrensgesetz neu zu verkünden. Sie verfügen zwar auch über ein Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Dieses enthält aber oft nur eine dynamische Verweisung auf das Bundes-VwVfG, das auch für das Landesverwaltungsverfahren gelten soll („... für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung ...“). In den zumeist wenigen Folgebestimmungen werden dann nur noch die landesrechtlichen Besonderheiten geregelt. Der Landesgesetzgeber erspart sich auf diese Weise, Änderungen des Bundes-VwVfG im Landesrecht nachzuzeichnen.

Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesländer