Landesbischof

Landesbischof ist der Titel des geistlichen Leiters einiger evangelischer Landeskirchen in Deutschland. Der Begriff entstand durch die Einführung des landesherrlichen Kirchenregiments der Reformationszeit. Landesherren, die für ihr Land die Einführung des neuen Bekenntnisses durchsetzten, übten in der Folge alle Rechte eines Bischofs für ihr Herrschaftsgebiet aus, daher der Begriff Landesbischof, auch summus episcŏpus (lateinisch für: „oberster Bischof“). Mit dem Ende der Monarchie nach dem Ersten Weltkrieg entfiel 1918 das landesherrliche Kirchenregiment. Seither wählt in einigen Landeskirchen die Synode als zuständiges Gremium einen Theologen zum Landesbischof. Andere Landeskirchen kennen als leitendes geistliches Amt den Bischof, den Präses oder den Kirchenpräsidenten. Ende der 1980er Jahre wurden erstmals Frauen in Leitungsämter gewählt. In der Evangelischen Landeskirche in Württemberg besteht die Besonderheit, dass theoretisch auch ein Laie zum Landesbischof gewählt werden könnte.[1]

Frauen im geistlichen Leitungsamt

Wiktionary: Landesbischof – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Vgl. § 4 Abs. 2 VollzugsVO z. KVerfG, dazu: Thomas Barth: Elemente und Typen landeskirchlicher Leitung.S. 135, mit weiteren Nachweisen.
  2. Bernd Kuschnerus bleibt leitender Theologe der bremischen Kirche. In: www.ekd.de. epd 21 Mai 2025
  3. Bis 2024 gab es in der Bremischen Evangelischen Kirche das Amt des Schriftführers. Der Schriftführer musste ein ordinierter Geistlicher sein, dem aber nur eingeschränkte Befugnisse kirchenleitender Art übertragen waren (Vorsitz bei der 2. theol. Prüfung, Ordination und Amtseinführung) (vgl. I. Kirchenverfassung, 5. Ausgestaltung des Bischofsamtes in den Gliedkirchen der EKD, Gutachten vom 22. Februar 2012, S. 87). In: Hans Michael Heinig, Hendrik Munsonius (Hrsg.): Göttinger Gutachten IV in den Jahren 2008–2020 erstattet vom Kirchenrechtlichen Institut der EKD (= Jus ecclesiasticum. 121). Mohr Siebeck, Tübingen 2020, ISBN 978-3-16-159855-5
    In der kirchenrechtswissenschaftlichen Literatur wird aufgrund der besonderen Autonomie der Bremischen Kirchengemeinden bestritten, dass der Schriftführer ein leitendes geistliches Amt darstellt, siehe Thomas Barth: Elemente und Typen landeskirchlicher Leitung (= Jus ecclesiasticum. 53). Mohr Siebeck, Tübingen 1995, ISBN 3-16-146445-1, S. 138–139, mit weiteren Nachweisen.