Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt

Landesbeauftragter für den Datenschutz
Sachsen-Anhalt
— LfD LSA —

Wappen Sachsen-Anhalt
Staatliche EbeneLand Sachsen-Anhalt
AufsichtsbehördeLandtag von Sachsen-Anhalt
Gründung1992
HauptsitzMagdeburg
Behördenleitungvakant
Bedienstete~ 30
Netzauftrittwww.datenschutz.sachsen-anhalt.de

Koordinaten: 52° 7′ 40,1″ N, 11° 37′ 56,2″ O

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt ist eine unabhängige Behörde des Landes Sachsen-Anhalt mit Sitz in Magdeburg. Sie hat die Aufgabe, die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei den öffentlichen Stellen des Landes und – seit dem 1. Oktober 2011 als Aufsichtsbehörde – auch bei den in Sachsen-Anhalt ansässigen nicht-öffentlichen Stellen zu kontrollieren. Rechtsgrundlage für diese Tätigkeit sind die Datenschutz-Grundverordnung und das Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt (DASG LSA)[1].

Außerdem nimmt der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt seit dem 1. Oktober 2008 auch die Aufgaben des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wahr.

Als Landesbeauftragter für den Datenschutz (LfD) wird zugleich die Person bezeichnet, die das Amt des Landesdatenschutzbeauftragten ausübt. Sie wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Zurzeit ist die Stelle nicht besetzt, da sich der Landtag von Sachsen-Anhalt nach Ablauf der regulären Amtszeit des letzten Amtsinhabers, Harald von Boses, nicht auf einen mehrheitsfähigen Kandidaten einigen konnte. Zudem ist umstritten, ob das Besetzungsverfahren der Position nach einer Änderung des Landesdatenschutzgesetzes europarechtskonform ist.[2]

Organisation

Die Behörde ist in sechs Referate unterteilt.

  • Referat 1 – Organisation, Personal, Haushalt
    • Organisation, Haushalt, Beauftragter für den Haushalt
    • Personal, Datenschutzkonferenz, Informationsfreiheitskonferenz, Tätigkeitsberichte
  • Referat 2 – Soziales, Gesundheit, Bildung, Informationsfreiheit
    • Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen, Hochschulen, Beschäftigtendatenschutz, Archivwesen, Kammerrecht
    • Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Forschung, Verwaltungsverfahrensrecht
    • Informationsfreiheit, Open Government, Presserecht
  • Referat 3 – Informations- und Kommunikationstechnologie, E-Government
    • Grundsatzfragen der Informations- und Kommunikationstechnologie, E-Government, Onlinezugangsrecht
    • Medien- und Telekommunikationsrecht, Statistik, Geoinformation, Vermessungswesen, Gewerberecht
    • Elektronischer Rechtsverkehr, Zertifizierung
    • IuK der Dienststelle
    • Technische Beratung der Referate 2 bis 6
  • Referat 4 – Wirtschaft
    • Grundsatzfragen des Datenschutzrechtes im nichtöffentlichen Bereich
    • Beratung und Kontrolle verantwortlicher Stellen (Kreditwesen, Auskunfteien, Inkasso, Freie Berufe, Handel, Industrie, Vereine, Parteien, Versicherungen, Bildungsträger, Wohnungswirtschaft, Ver- und Entsorger, Verbraucherdatenschutz, Verkehrsunternehmen, Adresshandel, Markt- und Meinungsforschung, Werbung, Auftragsverarbeitung, Handwerk, Gastronomie)
    • Videoüberwachung
  • Referat 5 – Justiziariat, Europa, Internationaler Datenverkehr
    • Grundsatzfragen des Datenschutzrechts im öffentlichen Bereich, Verkehrsrecht, Justiziariat
    • Europa, Internationaler Datenverkehr
    • Ordnungswidrigkeiten
  • Referat 6 – Parlament, Landesrechnungshof, Inneres, Justiz
    • Grundsatzfragen des Datenschutzrechtes im parlamentarischen Bereich
    • Polizei, Verfassungsschutz, Gefahrenabwehr, Justiz
    • Parlament, Landtagsverwaltung, Landesrechnungshof, Kommunales, Finanzen, Melde-, Pass- und Ausweiswesen

Rechtsgrundlagen

Die Einrichtung des Landesbeauftragten ist in Art. 63 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt[3] verfassungsrechtlich abgesichert. Er wird vom Landtag für fünf Jahre gewählt.[3] Nachdem im Mai 2018 der Kandidat der Landesregierung in drei Wahlgängen keine Mehrheit gefunden hatte, wurde eine Verfassungsänderung beschlossen, um das Quorum zu senken. Seit dem 27. März 2020 genügt für die Wahl des Landesbeauftragten die Mehrheit der Mitglieder des Landtages.[4]

Weitere Rechtsgrundlagen sind die Datenschutz-Grundverordnung und das Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt (DASG LSA).

Nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)[5] wird der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt auch zum Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit bestimmt.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt (DASG LSA) vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA 2020, 25)
  2. Datenschutzaufsicht muss Intransparenz bei Wahl der Datenschutzschutzbeauftragten überprüfen. In: FragDenStaat. Abgerufen am 26. August 2023.
  3. a b Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992
  4. https://www.heise.de/newsticker/meldung/Sachsen-Anhalt-weiter-ohne-neuen-Datenschuetzer-Ausweg-Verfassungsaenderung-4273037.html
  5. Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

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