Lagerklasse

Jedem gelagerten Gefahrstoff ist, abhängig von seinen Gefahrenmerkmalen, eine Lagerklasse (LGK) zugeordnet. Sie ist bei der Gefahrstofflagerung von Bedeutung.

Herleitung

Die Definition der Lagerklassen entspricht dem „Konzept zur Zusammenlagerung von Chemikalien“ des Verbands der Chemischen Industrie. Grundlage dieses Konzeptes sind Gesetze, Vorschriften und Technische Regeln der Bundesrepublik Deutschland. Inzwischen ist diese Definition der Lagerklasse in die TRGS 510 – „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ übernommen worden.

Lagerklassen und deren Zuordnung

Die Zuordnung eines Gefahrstoffs in eine Lagerklasse erfolgt anhand verfügbarer Angaben wie im Sicherheitsdatenblatt oder die gefahrstoff- bzw. gefahrgutrechtlichen Kennzeichnungen. Hierbei wird jeder Gefahrstoff in eine einzige Lagerklasse eingestuft. Die Lagerklasse ergibt sich aus dem Gefahrenmerkmal, welches in einem definierten Ablaufschema als erstes zutreffend ist.

Lagerklasse (LGK)Beschreibung der Lagerklasse entsprechend TRGS-510[1]
1Explosive Gefahrstoffe
2AGase (ohne Aerosolpackungen und Feuerzeuge)
2BAerosolpackungen und Feuerzeuge
3Entzündbare Flüssigkeiten
4.1ASonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe
4.1BEntzündbare feste Gefahrstoffe
4.2Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe
4.3Gefahrstoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
5.1AStark oxidierende Gefahrstoffe
5.1BOxidierende Gefahrstoffe
5.1CAmmoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen
5.2Organische Peroxide und selbstzersetzliche Gefahrstoffe
6.1ABrennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Gefahrstoffe
6.1BNicht brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2/ sehr giftige Gefahrstoffe
6.1CBrennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe
6.1DNicht brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe
6.2Ansteckungsgefährliche Stoffe
7Radioaktive Stoffe
8ABrennbare ätzende Gefahrstoffe
8BNicht brennbare ätzende Gefahrstoffe
10Brennbare Flüssigkeiten die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind
11Brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind
12Nicht brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind
13Nicht brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind

Zusammenlagerung

Gefahrstoffe einer Lagerklasse dürfen in der Regel in einem Lagerabschnitt gelagert werden. Die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen verschiedener Lagerklassen wird ausführlich durch eine Tabelle Separat- oder Zusammenlagerung im VCI-Konzept bzw. der TRGS 510 beschrieben.

Zusammenlagerungsbeschränkungen innerhalb der Lagerklassen 10 – 13 gibt es nicht. Bei der Zusammenlagerung von Artikeln der LGK 10 – 13 mit anderen Lagerklassen muss bei Anwendung der Tabelle Separat- oder Zusammenlagerung die Brandgefährlichkeit von Stoff und Verpackung berücksichtigt werden.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, abgerufen am 11. Mai 2020.