Kriminalisierung

Als Kriminalisierung wird in der Kriminologie der Prozess bezeichnet, mit dem Verhaltensweisen zu Kriminalität und die ausübenden Personen zu Kriminellen gemacht werden. Ein vorher legales Verhalten wird durch Gesetzgebung oder veränderte Anwendung bestehender Gesetze zu einem illegalen Akt. Eine solche Änderung wird im Normalfall durch das Rückwirkungsverbot in der zeitlichen Anwendbarkeit eingeschränkt.[1] Das Antonym zur Kriminalisierung ist die Entkriminalisierung. Auch die unverhältnismäßige Verfolgung und Einordnung von subversiven Bagatelldelikten wie Adbusting durch staatliche Behörden, wie bspw. dem Verfassungsschutz, wird von Autoren der taz sowie von Netzpolitik.org als Kriminalisierung angesehen.[2][3]

Ein Beispiel für die Kriminalisierung war 2015 der in § 217 StGB eingeführte Tatbestand der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung. Nach der strafrechtlichen Systematik war die Beihilfe zu einem nicht strafbaren Sachverhalt auch stets straflos. Am 26. Februar 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht den 2015 eingeführten § 217 StGB für verfassungswidrig und somit nichtig.[4]

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Einzelnachweise

  1. Raymond J. Michalowski: Order, Law and Crime: An Introduction to Criminology. Random House, New York 1985, ISBN 0-394-33431-0.
  2. Kriminalisierung von Adbusting: Auf die linke Tour von Gareth Joswig, taz 24. Februar 2020
  3. Adbusting: Mit Geheimdienst, Polizei und Terrorabwehrzentrum gegen ein paar veränderte Plakate, von Markus Reuter Netzpolitik.org 20. Juni 2020
  4. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rs20200226_2bvr234715.html