Kontrollratsgesetz Nr. 2
Basisdaten | |
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Titel: | Kontrollratsgesetz Nr. 2: Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen |
Kurztitel: | Kontrollratsgesetz Nr. 2 |
Abkürzung: | KRG 2 |
Art: | Nationales Recht |
Geltungsbereich: | Deutschland in den Grenzen vom 2. September 1945 |
Erlassen aufgrund von: | Berliner Erklärung |
Rechtsmaterie: | |
Erlassen am: | 10. Oktober 1945 |
Inkrafttreten am: | 12. Oktober 1945 |
Außerkrafttreten: | BRD: 16. Dezember 1949 (ABl. AHK S. 72) DDR: 20. September 1955 (Ministerratsbeschluss UdSSR) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Mit dem vom Alliierten Kontrollrat am 10. Oktober 1945 erlassenen Kontrollratsgesetz Nr. 2 Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen wurden die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, ihre Gliederungen, die ihr angeschlossenen Verbindungen und die von ihr abhängigen Organisationen, einschließlich der halbmilitärischen Organisationen und aller anderen Nazieinrichtungen, die von der Partei als Werkzeuge ihrer Herrschaft geschaffen worden waren, abgeschafft und für ungesetzlich erklärt. Die Neubildung irgendeiner dieser Organisationen, sei es unter dem gleichen oder unter einem anderen Namen, wurde verboten.
Gleichzeitig wurde das gesamte Eigentum der aufgelösten Organisationen wie Immobilien, Einrichtungen, Fonds, Konten, Archive und Akten beschlagnahmt.
Aufgelöste Organisationen
Das Gesetz enthält im Anhang eine Liste von 62 aufzulösenden Organisationen:
- Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei
- Partei-Kanzlei
- Kanzlei des Führers der NSDAP
- Auslandsorganisation
- Volksbund für das Deutschtum im Ausland
- Volksdeutsche Mittelstelle
- Parteiamtliche Prüfungskommission zum Schutze des NS-Schrifttums
- Reichsorganisationsleiter der NSDAP
- Reichsschatzmeister der NSDAP
- „Amt Rosenberg“
- Reichspropagandaleiter der NSDAP
- Reichsleiter für die Presse und Zentralverlag der NSDAP (Eher Verlag)
- Reichspressechef der NSDAP
- Reichsamt für das Landvolk
- Hauptamt für Volksgesundheit
- Hauptamt für Erzieher
- Hauptamt für Kommunalpolitik
- Hauptamt für Beamte
- Beauftragter der NSDAP für alle Volkstumsfragen
- Rassenpolitisches Amt der NSDAP
- Amt für Sippenforschung
- Kolonialpolitisches Amt der NSDAP
- Außenpolitisches Amt der NSDAP
- Reichstagsfraktion der NSDAP
- Reichsfrauenführung
- NSD-Ärztebund
- Hauptamt für Technik
- NS-Bund Deutscher Techniker
- NS-Lehrerbund
- Reichsbund der Deutschen Beamten
- Reichskolonialbund
- NS-Frauenschaft
- NS-Reichsbund Deutscher Schwestern
- Deutsches Frauenwerk
- Reichsstudentenführung
- NSD-Studentenbund
- Deutsche Studentenschaft
- NS-Dozentenbund
- NS-Rechtswahrerbund
- NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten
- Reichsbund Deutsche Familie
- Deutsche Arbeitsfront
- NS-Reichsbund für Leibesübungen
- NS-Reichskriegerbund (Kyffhäuserbund)
- Reichskulturkammer
- Deutscher Gemeindetag
- Geheime Staatspolizei
- Deutsche Jägerschaft
- Sachverständigenbeirat für Bevölkerungs- und Rassenpolitik
- Reichsausschuß zum Schutze des Deutschen Blutes
- Winterhilfswerk
- Hauptamt für Kriegsopfer
- NSKOV (NS-Kriegsopferversorgung)
- SA (Sturmabteilungen), einschließlich der SA-Wehrmannschaften
- SS (Schutzstaffeln), einschließlich der Waffen-SS, des SD (SS-Sicherheitsdienstes) und aller Dienststellen, die Befehlsgewalt über die Polizei und SS gleichzeitig ausüben
- NSKK (NS-Kraftfahrerkorps)
- NSFK (NS-Fliegerkorps)
- HJ (Hitler-Jugend) einschließlich ihrer Unterorganisationen
- RAD (Reichsarbeitsdienst)
- OT (Organisation Todt)
- TENO (Technische Nothilfe)
- Nationalsozialistische Volkswohlfahrt
Kontrollratsgesetz Nr. 58
Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 58 vom 30. August 1947[1] wurde die Reichsgruppe der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure der Liste hinzugefügt.
Verteilung des beschlagnahmten Eigentums
Die Verteilung des beschlagnahmten Eigentums blieb der Regelung in einer Kontrollratsdirektive vorbehalten (Art. II des Gesetzes Nr. 2).
Die Kontrollratsdirektive Nr. 50 vom 29. April 1947 regelte die Verfügung über die Vermögenswerte der betreffenden Organisationen.[2]
Vermögenswerte, die als Kriegspotential der Zerstörung unterlagen, wurden vernichtet, Vermögenswerte für Reparationszwecke bestimmt und Vermögenswerte, die für Besetzungszwecke bestimmt waren, für diese Zwecke verwendet.
Im übrigen sollten Vermögenswerte zurückerstattet werden, etwa die auf Grund der Bestimmung des Begriffes Wiedergutmachung seitens der Alliierten Kontrollbehörde rückerstattungspflichtigen Vermögenswerte an die betreffende Regierung sowie Vermögenswerte der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung. Das Militärregierungsgesetz Nr. 59 regelte außerdem die „Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen“ in der amerikanischen (1947) und britischen (1949) Besatzungszone.
Vermögenswerte, die sich die aufgelösten Organisationen von Gewerkschaften, Genossenschaften, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisationen angeeignet hatten, sollten an diese zurückerstattet, Vermögenswerte, die vordem Zwecken der Unterstützung, der Wohltätigkeit, religiösen oder humanitären Zwecken gedient hatten, unter Wahrung ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden.
Sonstige Vermögenswerte waren durch den Zonenbefehlshaber im Namen der Alliierten Kontrollbehörde der Regierung des Landes oder der Provinz zu übertragen, wo sich die Vermögenswerte befanden.
Wertpapiere, Barguthaben und Geldforderungen blieben vorerst beschlagnahmt.
Die Liquidierung von Vermögenswerten der der Deutschen Arbeitsfront angeschlossenen Versicherungsgesellschaften wurde im Kontrollratsgesetz Nr. 57 vom 30. August 1947 speziell geregelt.
Persönliches Vermögen, das von hauptschuldigen oder belasteten Nationalsozialisten auf Grund der Bestimmungen des Kontrollratgesetzes Nr. 10 oder anderer gemäß Kontrollratsdirektive Nr. 38 erlassener Bestimmungen als Sühnemaßnahme bei strafgerichtlicher Verurteilung oder im Spruchkammerverfahren eingezogen worden war, wurde gem. der Kontrollratsdirektive Nr. 57 vom 15. Januar 1948 entsprechend verteilt.
Gesetzgebung nach Ende der Besatzung
Das Gesetz Nr. 2 wurde für die Bundesrepublik Deutschland durch das Gesetz Nr. 16 der Alliierten Hohen Kommission vom 16. Dezember 1949 außer Wirkung gesetzt, für die DDR durch Beschluss des Ministerrats der UdSSR vom 20. September 1955.
Die Direktive Nr. 50 wurde für die Bundesrepublik Deutschland größtenteils wirkungslos mit dem Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG) vom 17. März 1965.[3][4]
Das von der provisorischen österreichischen Staatsregierung am 8. Mai 1945 erlassene Gesetz zum Verbot der NSDAP ist dagegen noch in Kraft.
Weblinks
- Kontrollratsgesetz Nr. 2 vom 10. Oktober 1945. In: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nummer 1 vom 29. Oktober 1945, S. 19 ff., Digitalisat der Deutschen Nationalbibliothek: urn:nbn:de:101:1-201301314955.
Einzelnachweise
- ↑ Kontrollratsgesetz Nr. 58 vom 30. August 1947. In: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nummer 17 vom 31. Oktober 1947, S. 293, Digitalisat der Deutschen Nationalbibliothek: urn:nbn:de:101:1-201301315131
- ↑ Kontrollratsdirektive Nr. 50 vom 29. April 1947. In: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nummer 15 vom 31. Mai 1947, S. 275, Digitalisat der Deutschen Nationalbibliothek: urn:nbn:de:101:1-201301315121.
- ↑ BGBl. I S. 79
- ↑ Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist. Abgerufen am 25. August 2018.