Kollusion (Recht)

Kollusion (lateinisch collusio, „geheimes Einverständnis“) ist das unerlaubte Zusammenwirken mehrerer Beteiligter mit der Absicht, einen Dritten zu schädigen.

Allgemeines

Bei einer Kollusion sind mindestens drei Personen beteiligt, und zwar mindestens zwei, die kollusiv zusammenwirken, und wenigstens ein Geschädigter. Typischer Fall der Kollusion sind die Autobumser, die mit Kfz-Werkstätten zusammenarbeiten, welche für die meist teuren Autos überhöhte Reparaturkosten in Rechnung stellen.[1]

Kollusion im Privatrecht

Im Privatrecht kann Kollusion nach herrschender Meinung gemäß § 138 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit führen[2] und gemäß § 826 BGB einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen. Nach anderer Ansicht hat der Vertretene analog zu den Regeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 177 Abs. 1 BGB) die Wahl, ob er das Geschäft genehmigen möchte.[3][4]

Ein Fall von Kollusion liegt beispielsweise vor, wenn ein Geschäftspartner mit dem Prokuristen einer Gesellschaft einen Vertrag abschließt und beide wissen, dass sie dadurch diese Gesellschaft schädigen. Dann kann sich der Geschäftspartner nicht darauf berufen, dass die Reichweite der Prokura im Außenverhältnis durch das Gesetz (§ 49 HGB) festgelegt sei und durch Arbeitsanweisungen aus dem Innenverhältnis nicht beschränkt werden könne.

Wenn kein kollusives Zusammenwirken festgestellt werden kann, kann ein Fall von Missbrauch der Vertretungsmacht bzw. von Evidenz gegeben sein. Diese liegt bereits dann vor, wenn für den Geschäftsgegner objektiv offensichtlich ist, dass der Vertreter im Rahmen seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis die Grenzen des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis überschreitet. Hierfür genügt subjektiv grob fahrlässige Unkenntnis.[5] Dann ist der Dritte zwar nicht schutzwürdig in seinem Vertrauen auf die Vertretungsmacht, er handelt allerdings gerade nicht kollusiv, sodass Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 und § 826 BGB nicht in Betracht kommen. Stattdessen werden die Bestimmungen der Vertretung ohne Vertretungsmacht (§ 177 Abs. 1 BGB) analog angewendet, gegebenenfalls unter Korrektur der Rechtsfolge über beachtliches Mitverschulden (§ 242 und § 254 BGB).

Bei der Kollusion und ebenso bei der Evidenz handelt es sich um Ausnahmen vom Grundsatz, dass der Vertretene das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht trägt, der sich aus Gesichtspunkten des Verkehrsschutzes heraus begründet. Vor diesem Hintergrund wird auch schnell klar, dass diese Institute die Fälle regeln, in denen das Gegenüber abweichend vom Normalfall nicht schutzwürdig ist.

Kollusion im Strafrecht

Kollusion bei Anstiftung

Der Ausdruck wird auch im Strafrecht verwendet, wenn mehrere Personen zusammenwirken, um eine Straftat zu verüben. Nach einer in der strafrechtlichen Literatur teilweise vertretenen Meinung muss bei der Anstiftung der Anstifter (vgl. § 26 StGB) mit dem angestifteten Haupttäter kollusiv zusammenwirken, also eine Art Unrechtspakt schließen.[6] Nach herrschender Meinung bedarf es allerdings lediglich eines Hervorrufens des Tatentschlusses (nach anderer Ansicht im Wege des offenen geistigen Kontaktes).

Bedeutung der privatrechtlichen Figur im Strafrecht

Außerdem kann im Strafrecht die oben genannte privatrechtliche Einschränkung der Vollmacht durch die Fälle der Kollusion bei der Untreue (§ 266 StGB) in der Form des Missbrauchstatbestandes eine Rolle spielen, weil (nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur) ein Missbrauch die Wirksamkeit im Außenverhältnis voraussetzt, wohingegen sie bei der Untreue in der Form des Treuebruchstatbestandes unwichtig ist.

Einzelnachweise

  1. vgl. hierzu den Fall BGH NJW 1989, 3161, wo der Bruder des Täters eine Autowerkstatt besaß
  2. BGH, Urteil vom 5. November 2003, Aktenzeichen VIII ZR 218/01, NZG 2004, S. 139 (140), beck-online.
  3. Jan Lieder: Missbrauch der Vertretungsmacht und Kollusion. In: JuS 2014, S. 681–686 (685 f.).
  4. Dominik Klimke in: BeckOK HGB, Häublein/Hoffmann-Theinert, 28. Edition. Stand: 15. April 2020, § 126 Rn. 14.
  5. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991, Az. VII ZR 291/88, Volltext = BGHZ 113, 315, 320.
  6. So etwa Ingeborg Puppe, Der objektive Tatbestand der Anstiftung, in: GA 1984, S. 112