Klausel (Recht)

Klauseln (lateinisch clausula ‚die Klausel, der Nachsatz‘) sind einzelne Bestimmungen eines Regelwerks, insbesondere eines Vertrages (Vertragsklausel). Das Wort wird u. a. in Bezug auf standardisierte Klauseln und im Zusammenhang mit AGB gebraucht.

Allgemeines

In der Alltagssprache ist das Wort „Klausel“ oft negativ belegt, weil hiermit für den Verbraucher nachteilige Regelungen im Kleingedruckten assoziiert werden. Es kann sich um kompliziert ausgedrückte, für den juristischen Laien schwer oder sogar unverständliche Passagen mit ungünstigen Rechtsfolgen handeln. Der Gesetzgeber hat die Risiken von AGB erkannt und schützt den Kunden in bestimmten Fällen vor ihrer Anwendung. Zum Schutz des Kunden hat der Gesetzgeber Vorschriften aufgestellt, die die Verwendung von AGB kundenfreundlich einschränken sollen. AGB-Klauseln können von Gerichten im Wege der Inhaltskontrolle überprüft werden.

Arten

Einige Rechtsvorschriften werden Generalklausel genannt. Das Wort beinhalten zwar auch den Bestandteil „-Klausel“, sie sind jedoch als eine abstrakt gefasste Gesetzesnorm aufzufassen unterscheiden sich dadurch von Klauseln, die im Geschäftsverkehr verwendet werden.

Nach ihrem Inhalt gibt es generelle Klauseln und spezielle Klauseln. Während generelle Klauseln allgemeine Sachverhalte regeln wollen (wie etwa Haftungsklauseln, Haftungsbeschränkungen, Handelsklauseln), befassen sich spezielle Klauseln mit detaillierten Rechtsfragen.

  • Der Begriff „kassatorische Klausel“ wird in verschiedenen Zusammenhängen gebraucht. Sind Klauseln unwirksam, richtet sich der Vertragsinhalt nach dispositivem Gesetzesrecht, wenn durch die Weglassung (Kassation) der unwirksamen Klausel eine Vertragslücke entstehen sollte. Außerdem wird mit kassatorischer Klausel (Verwirkungs- oder Verfallklausel) eine Vertragsabrede bezeichnet, nach welcher der Schuldner bei Nichterfüllung seiner Pflichten auch seine Ansprüche verliert. Bei Tilgungskrediten wird mit kassatorischer Klausel eine Abrede bezeichnet, die vorsieht, dass bei Zahlungsrückständen mit einzelnen Tilgungsraten der gesamte Restbetrag fällig wird. Bei Konnossementen besagt die kassatorische Klausel, dass bei Vorlage des Original-Konnossements die übrigen Ausfertigungen kraftlos werden.
  • Die Clausula rebus sic stantibus geht in Verträgen davon aus, dass die ihnen zugrunde liegende Geschäftsgrundlage während der Vertragslaufzeit erhalten bleibt und ansonsten eine Vertragsänderung erlaubt ist.
  • Eine Salvatorische Klausel besagt, dass ein Vertragswerk im Übrigen gültig bleibt, auch wenn einzelne Vertragsbestandteile / Klauseln rechtlich unwirksam sein oder sich nachträglich als unwirksam erweisen sollten.
  • Die Vollstreckungsklausel ist eine in vollstreckbaren Ausfertigungen durch Notare in Vollstreckungstiteln oder in Gerichtsurteilen angebrachte und inhaltlich in § 725 ZPO vorgegebene Klausel, wonach die Ausfertigung dem jeweiligen Gläubiger „zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“ wird.
  • Im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung stehen Rechtsbegriffe wie Klauselklage, Klauselgegenklage, Klauselverfahren, Klauselerteilungsverfahren oder Klauselerinnerung.

Klauselschutz

Im Kontext der §§ 305 ff. BGB werden unter Klauseln einzelne Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden.[1] Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aber nicht nur die einem Vertrag (etwa Kaufvertrag, Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Kreditvertrag) beigefügten Vordrucke, sondern auch die in den eigentlichen Verträgen enthaltenen Vertragspassagen, sofern sie nicht mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt wurden (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Da heutzutage derartige Verträge als Vordruck vorliegen und durch den Verwender dem Verbraucher meist nicht zur Disposition gestellt werden, gelten sie auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen und können damit der AGB-Kontrolle unterliegen.

Was eine (einzelne) Bestimmung im Sinne der §§ 305 ff. BGB ist, wird mithilfe des Blue-pencil-Tests festgestellt.

Klauseln in einzelnen Vertragsarten

Einige Vertragsarten weisen vertragstypische Klauseln auf:

Derartige Klauseln sind oft Allgemeine Geschäftsbedingungen.

International

Auch international werden unter Klauseln meist standardisierte Vertragsbestimmungen verstanden. Die „Vertragsklausel-Richtlinie“ der EG vom April 1993[7] befasste sich mit missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen und wies die EU-Mitgliedstaaten an, dafür Sorge zu tragen, dass die mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Sie wurde in Deutschland zunächst durch das AGB-Gesetz und nachfolgend im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung im Januar 2002 durch die §§ 305 ff. BGB in deutsches Recht transformiert. In Frankreich gilt eine „missbräuchliche Klausel“ nach Art. L132-1 Abs. 6 Code de la consommation (Verbrauchergesetz) als nicht geschrieben, sie ist mithin unwirksam.[8] Im angelsächsischen Vertragsrecht gibt es beispielsweise die Pari-passu-Klausel, Positiverklärung, Negativerklärung, Material Adverse Change-Klausel, Default-Klausel, Cross-Default-Klausel, Collective Action Clause oder Cross-reference-Klausel. Sie sind inhaltlich weitgehend standardisiert vorgegeben (insbesondere in den Standardverträgen der Loan Market Association) und müssen nicht mehr neu ausformuliert werden.

Siehe auch

Literatur

  • Uwe Diehr und Michael Knipper (beide Hrsg.): Wirksame und unwirksame Klauseln im VOB-Vertrag. Nachschlagewerk zum Aufstellen und Prüfen von Vertragsbedingungen. Vieweg 2003, 158 S., Gebunden, ISBN 3-528-02577-8.

Einzelnachweise

  1. Sarah Krins, Der Umfang des zwingenden Charakters des deutschen Transportrechts in der Google-Buchsuche, 2012, S. 144.
  2. BAG, Urteil vom 13. April 2010, Az.: 9 AZR 36/09
  3. BAG, Urteil vom 8. August 2007, Az.: 7 AZR 605/06.
  4. Nr. 22 Abs. 1 AGB-Sparkassen bzw. Nr. 13 Abs. 1 und 2 ABG-Banken
  5. Klaus J. Hopt, Rechtspflichten der Kreditinstitute zur Kreditversorgung, Kreditbelassung und Sanierung von Unternehmen, ZHR 143, 139, 161
  6. Volker Lang/Paul Assies/Stefan Werner, Schuldrechtsmodernisierung in der Bankpraxis, 2002, S. 161
  7. Richtlinie 93/13/EWG (PDF) vom 5. April 1993.
  8. Jean M. Gardette, Die Behandlung der „unangemessenen“ Klauseln nach dem französischen AGB-Gesetz in der Google-Buchsuche, 2005, S. 329 f.