Kinderbetreuungskosten

Regelung ab 2012

Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten ist ab 2012 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu zwei Dritteln, jedoch höchstens 4000 € je Kind, als Sonderausgaben möglich. Für Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gilt keine Altersgrenze.

Im Vergleich zur bis 2011 geltenden Regelung ist somit die zuvor geltende Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht-erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfallen.

Regelung 2006 bis 2011

Von den Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, konnten zwei Drittel, jedoch höchstens 4.000 je Kind,

  • a) bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben und bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wie Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Aufwendungen wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfielen und das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Um diese Vorschrift nutzen zu können, musste bei Verheirateten auch der andere Ehegatte erwerbstätig sein.
  • b) als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten und der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befand, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank war. Bei zusammenlebenden Eltern galt das nur dann, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen vorlagen oder ein Elternteil erwerbstätig war und der andere Elternteil sich in Ausbildung befand oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank war. Entstanden die Betreuungsaufwendungen wegen Krankheit, musste die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall trat unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.
  • c) als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn bei zusammenlebenden Eltern nur ein Elternteil erwerbstätig waren oder beide nicht erwerbstätig waren. Hier durften für Kinder, die das 3. Lebensjahr, aber noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet hatten (also ugs. 3, 4 oder 5 Jahre alt waren), gemäß § 9c Abs. 2 Satz 4 EStG Kinderbetreuungskosten angesetzt werden.

Auch für angefangene Monate, in denen das Kind die untere oder obere Altersgrenze erreichte, durften jeweils die vollen monatlichen Kosten angesetzt werden.

Ausschluss eines weiteren Abzugs

Aufwendungen für Kinderbetreuung waren vorrangig wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 9c Abs. 1 EStG) zu berücksichtigen. Lagen die Voraussetzungen hierfür nicht vor, zum Beispiel, weil ein Ehegatte nicht erwerbstätig war, war eventuell ein Abzug nach § 9c Abs. 2 EStG als Sonderausgaben möglich (siehe oben). Blieben danach immer noch nicht berücksichtigungsfähige Kinderbetreuungskosten übrig, kam noch ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht (zum Beispiel bei Au-Pairs).

Regelung bis Steuerjahr 2005

Für Steuererklärungen bis zum Steuerjahr 2005 konnten nach § 33c EStG a.F. von verheirateten Eltern bis zu 1.500 € je Kind, von unverheirateten oder geschiedenen Eltern bis zu 750 € je Elternteil für jedes Kind als Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Die absetzbaren Kinderbetreuungskosten waren aber nicht nur durch diese Maximalsätze beschränkt. Nach der Gesetzeslage war von den tatsächlichen Kinderbetreuungskosten auch ein Abzug der Kosten vorzunehmen, der den Eltern als zumutbar galt (Vorwegabzug). Im Falle verheirateter Eltern waren dies 1.548 € je Kind, im Falle unverheirateter oder geschiedener Eltern 774 € je Kind.

In besonderen Fällen (Alter, Krankheit, Behinderung) konnten (zusätzlich) Aufwendungen (z. B. max. 77 € monatlich bei Vorliegen einer Behinderung von mind. 50 % [Stand: 2004]) für eine Haushaltshilfe – die auch die Kinder betreuen kann – geltend gemacht werden.

Neue Rechtslage durch Urteil des BVerfG?

Das Bundesverfassungsgericht[1] entschied 2005, dass das Gebot horizontaler Steuergleichheit und das Verbot der Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen es verbieten, eine entsprechende Vorwegkürzung der ansetzbaren Kinderbetreuungskosten vorzunehmen. Da jedoch nach Beginn des Verfahrens auch die Regelung des Kinderfreibetrages für Betreuung, Erziehung und Ausbildung nach § 32 Abs. 6 EStG neu gestaltet wurde, verweisen die Finanzbehörden nun darauf, dass es im Ergebnis keinen zumutbaren Eigenbeitrag mehr gebe, sondern nur noch einen Vorwegabzug, der durch die Höhe des Freibetrags gerechtfertigt sei.

Abzugsfähige Kinderbetreuungskosten

Kindergartengebühren (ohne Spiel-, Essens- und Getränkegeld) sind nach den oben genannten Regelungen abziehbar. Auch Kosten für Tagesmütter, Hausaufgabenbetreuung oder Au-Pairs sind abzugsfähig, allerdings müssen die Kosten eventuell geschätzt aufgeteilt werden, wenn auch noch normale Hausarbeiten mit erledigt werden. Aufwendungen für den Erwerb von Fähigkeiten (wie zum Beispiel Musikunterricht oder ein Sprachkurs) sind nicht abziehbar.

Arbeitgeberzuschuss

Durch einen Arbeitgeber gewährte Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten sind für ihn in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzbar. Insoweit es sich um Betreuungskosten für die Betreuung in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Kindertagesstätte für noch nicht schulpflichtige Kinder handelt, sind die Zuschüsse zudem für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 ist zusätzlich auch ein Arbeitgeberzuschuss für eine kurzzeitige „Notfallbetreuung“, soweit sie aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, bis in Höhe von 600 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei.[2]

Umstritten ist, inwieweit der Arbeitnehmer in diesem Fall den durch ihn selbst zu tragenden Anteil der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe geltend machen kann. Vielfach kürzen die Finanzämter die geleisteten Kinderbetreuungskosten um die erhaltenen Arbeitgeberzuschüsse.[3]

Siehe auch: Betriebskinderkrippe

Weblinks

(Achtung: Die beiden folgenden Weblinks verweisen nicht auf die seit 2012 geltende Rechtslage, sondern auf veraltete Regelungen)

Einzelnachweise

  1. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005, Az. 2 BvL 7/00, Volltext.
  2. Kinder und Beruf: Absetzen von Kinderbetreuungskosten. IHK Region Stuttgart, 1. Januar 2016, abgerufen am 30. Januar 2016.
  3. Behandlung eines Arbeitgeberzuschusses zu den Kinderbetreuungskosten. haufe.de, 6. August 2015, abgerufen am 30. Januar 2016.