Kaiserrecht

Das Kaiserrecht war im Mittelalter ab dem 13. Jahrhundert die Bezeichnung für die deutschen Reichsgesetze und auch für das römische Recht des Heiligen Römischen Reiches. Es gründete sich auf dem im Investiturstreit ausgeprägten Gedanken, dass die weltliche Autorität des Kaisers Grundlage des erlassenen Rechts war, nicht dagegen die spirituelle Komponente der Kaiser- und Reichsidee. Den Gegensatz zum Kaiserrecht bildet häufig das kirchliche Recht.

Die deutschen Kaiser betrachteten die römischen Imperatoren als ihre Vorfahren in der Weltherrschaft (vgl. auch Translatio imperii). Römisches Recht wurde zum Vorbild absoluter, universeller Herrschaft.

Auch der so genannte Schwabenspiegel, ein Rechtsbuch aus der Zeit um 1275, ist als Kaiserrecht bezeichnet worden. Im Gegensatz zu diesem nannte sich ein kleineres Rechtsbuch eines unbekannten Verfassers aus dem 14. Jahrhundert das „kleine oder lüttike Kaiserrecht“ (von dem Rechtshistoriker Richard Schröder auch als „Frankenspiegel“ bezeichnet).

Römische Kaiserzeit

Ferner werden die allgemeinen Anordnungen (constitutiones) und Gesetze (leges) der römischen Kaiser als Kaiserrecht bezeichnet. Zu den Konstitutionen werden die Edikte (edicta), generell-abstrakte Regelungen, die materiell-rechtlich gesetzesgleiche Anordnungen waren (etwa das Höchstpreisedikt unter Diokletian) und Dekrete (decreta), Gerichtsentscheidungen des Kaisers mit präjudizieller Wirkung (Urteile). Verbindliche Rechtsauskünfte, die auf Anträge von Amtsträgern oder auch Privaten ergingen, waren im ersten Fall die epistulae, im zweiten Reskripte (rescripta). Rechts- und Dienstanweisungen an Beamte, die sogenannten mandata, enthielten Regelungen zu Pflichten und Rechte Betroffener.

Konstitutionen wurden ebenso wie Gesetze gesammelt. Kaiser Justinian erließ als eigenes Kaiserrecht die Novellae und früheres Kaiserrecht, den Codex Iustinianus – beide enthalten in der spätantiken Gesamtdarstellung, dem später so genannten Corpus iuris civilis. Bereits der Codex Theodosianus enthielt kaiserrechtliche Vorschriften.

Literatur

  • Max Kaser: Das Römische Privatrecht. (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Band 3.3.1: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht). C.H.Beck, München 1955, 2. Auflage 1971. Erster Abschnitt. S. 166; 177; 187 f.
  • Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht, Band 36, Böhlau, Wien/Köln/Graz 1986, ISBN 3-205-05001-0. S. 17 f.; 91 f; 186.
  • Hartmut Leppin: Die Gesetzgebung Iustinians – der Kaiser und sein Recht. In: Karl-Joachim Hölkeskamp, Elke Stein-Hölkeskamp (Hrsg.): Erinnerungsorte der Antike. Die römische Welt. Beck, München 2006, ISBN 3-406-54682-X, S. 457–466, (Knappe Einführung auf dem neuesten Forschungsstand und mit weiterführenden Literaturangaben.).