Kaiserlicher Rat im Reichsland Elsaß-Lothringen
Der Kaiserliche Rat war der oberste Verwaltungsgerichtshof im Reichsland Elsaß-Lothringen. Er bestand aus zehn durch kaiserliche Verordnung ernannten Mitgliedern des Ministeriums unter Vorsitz eines besonderen Präsidenten. Er entschied über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bezirksräte in streitigen Sachen und in einigen anderen Fällen. Eine Erweiterung seiner Zuständigkeit konnte durch den Kaiser erfolgen.[1] An der Entscheidung mussten mindestens fünf Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, teilnehmen.
Präsidenten
- 1898–1902: Julius von Freyberg-Eisenberg
- 1903–1909: Alexander von der Goltz
- Karl Ott
Einzelnachweise
- ↑ Elsaß-Lothringisches Landesgesetz vom 13. Juni 1898.
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