Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 | |
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Titel: | Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Kombinierte Nomenklatur |
Geltungsbereich: | EU |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsrecht, Amtliche Statistik |
Grundlage: | EWGV, insbesondere auf Art. 28, 43, 113 und 235 |
Datum des Rechtsakts: | 23. Juli 1987 |
Veröffentlichungsdatum: | 10. September 1987 |
Inkrafttreten: | 13. September 1987 |
Fundstelle: | ABl. L 256 vom 7. September 1987, S. 1–675 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! |
Die Kombinierte Nomenklatur (KN) ist eine EU-einheitliche achtstellige Warennomenklatur für den Außenhandel im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik, im Besonderen den Gemeinsamen Zolltarif sowie die Statistik seitens Eurostats und der nationalen statistischen Ämter.
Sie wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie über den Gemeinsamen Zolltarif eingeführt.
Funktion und Geschichte
Kombinierte Nomenklatur | |
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URL | ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric |
Anbieter | Europäische Kommission/Zoll- und Steuerbehörden der Mitgliedstaaten (DDS) |
Sprachen | Amtssprachen der Europäischen Union |
Inhalte | TARIC-Code |
Die KN dient hauptsächlich zum einen der Erfassung des innergemeinschaftlichen Handels (Intrastat) und des Außenhandels der Gemeinschaft Extrahandel (Extrastat). Zum anderen spielt die Zolltarifnummer eine zentrale Rolle bei der Bewilligung von vereinfachten Zollverfahren. Nur bewilligte Zolltarifnummern dürfen entsprechend im vereinfachten Verfahren angemeldet werden.
Als Grundlage für die Tarifierung wird die Kombinierte Nomenklatur auch von Staaten angewendet, welche mit der EU bilaterale Handelsabkommen geschlossen haben, wie z. B. die Türkei.
Die KN löste die NIMEXE-Klassifikation (Nomenklatur für die Import- und Exportstatistiken der Europäischen Gemeinschaften) ab, die bis 1988 gegolten hatte, und diejenigen Codes und Warenbezeichnungen, die auf der Grundlage der Nomenklaturen des Gemeinsamen Zolltarifs erstellt worden waren.[1] Basis für die KN ist seit Januar 1988 das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation, dessen sechs Stellen auf acht um die KN-Unterpositionen erweitert wurden.
Die KN wird grundsätzlich jährlich spätestens zum 31. Oktober für das Folgejahr aktualisiert. Mit der Aktualisierung werden einige KN Positionen nicht mehr geführt, eine Neueinreihung der Waren ist damit notwendig. Gegebenenfalls muss die Bewilligung für das vereinfachte Zollverfahren neu angepasst werden. Die entsprechend gültige Kombinierte Nomenklatur wird einmal im Jahr im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Aufbau
Die KN enthält 21 Abschnitte, welche mit römischen Ziffern betitelt werden. Diese 21 Abschnitte werden wiederum in 97 zweistellige Kapitel unterteilt. So lautet zum Beispiel Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus, Kapitel 61 gehört zum Abschnitt XI und beinhaltet Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken und Gestricken. Eine wichtige Rolle spielen die KN Abschnitte auch für die Marktordnungsware und die zugehörige Erstattung bei der Ausfuhr.
Der TARIC, der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften, ist in den ersten acht Stellen identisch mit der KN. Es findet also soweit eine einheitliche Kennzeichnung für Zollzwecke und für die Statistik statt. Der Taric ist allerdings durch die Taric-Unterpositionen (ab der neunten Stelle) tiefer untergliedert.
Allgemeine Vorschriften
Um eine Codenummer für Waren in der Kombinierte Nomenklatur (KN) zu erhalten – auch Einreihung genannt – gelten einige Grundsätze. Diese sind in den allgemeinen Vorschriften (AV) genannt. Für eine sichere Tarifierung bzw. Einreihung kann bei Unsicherheiten oder Unklarheiten eine verbindliche Zolltarifauskunft eingeholt werden.
Nach AV 1 sind für die Einreihung von Waren der Wortlaut der Positionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die weiteren Allgemeinen Vorschriften (AV 2 bis AV 6) entscheidend. Daraus folgt, dass die weiteren allgemeinen Vorschriften nur anzuwenden sind, wenn keine Spezialregelungen in der Position oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln vorgesehen sind. Es ist immer zu fragen, ob die AVn überhaupt anwendbar sind. Zum Beispiel ist die Anmerkung 1 zu Kapitel 71 eine Spezialregelung zur AV 2b). Die AV 2b) ist hier nicht anwendbar.
Codenummer
Schreibweise der Codenummer:
1001 10 00
- Stelle 1 bis 4: Position der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS).
- Stelle 5 und 6: Unterposition des HS
- Stelle 7 und 8: Code der Unterposition der KN über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Wenn eine Position oder Unterposition des HS für Gemeinschaftszwecke nicht unterteilt ist, so sind die siebte und die achte Stelle mit „00“ versehen.
- Stelle 1 bis 4: Position der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS).
Die Stellen 9, 10 und 11 sind Codes der Unterposition des TARIC (für gemeinschaftliche und nationale Maßnahmen).
Nationale Übernahmen
- Die KN hat in der Bundesrepublik Deutschland ihre nationale Entsprechung im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik.
Siehe auch
- SITC – Standard International Trade Classification (Internationales Warenverzeichnis für den Außenhandel) der Vereinten Nationen
- BEC – Broad Economic Categories (Systematik der Güter nach großen Wirtschaftskategorien), Klassifikation der Vereinten Nationen für die Gruppierung der Außenhandelsgüter nach großen wirtschaftlich wichtigen Kategorien für die Wirtschaftsanalyse
- CPC – Central Product Classification (Zentrale Gütersystematik) der Vereinten Nationen
- PRODCOM – Europäisches System für Produktionsstatistiken im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe/der Herstellung von Waren für die Statistik der Industrieproduktion in der EU
- HS – Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation
sowie:
- EAN – European Article Number (Kennzeichnung des Individuellen Produkts nach Land/Hersteller)
- Wirtschaftszweig – zu der Klassifikation der Branchen
Literatur
- Carsten Weerth: Das Harmonisierte System 2012. In: Außenwirtschaftliche Praxis. Bd. 17, Heft 9, 2011, ISSN 0947-3017, S. 307–311.
Normen und Gesetze
- Verordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarifen
- Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (im Anhang I enthalten), Amtsblatt Nr. L 256 vom 7. September 1987, S. 1–675 (EUR-Lex)
- Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
- Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
- Verordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Weblinks
- Die Online-Datenbank des Integrierten Zolltarifs (TARIC). Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
Datenbank
- Download der einzelnen Kapitel aus dem Warenverzeichnis mit den statistischen Warennummern (Statistisches Bundesamt Destatis)
- TARIC-Code, Data Dissemination System (DDS), Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den Zoll- und Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten der EU
- EZT-online Auskunftsanwendung der Generalzolldirektion Bonn
- Änderungen der Warennummern zum 1. Januar 2018 (Statistisches Bundesamt Destatis)
- tares.ch Tarifnummernsuchseite der schweizerischen Zollverwaltung
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Artikel 15 (1)
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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.
Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.
Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.