Jura singulorum

Als Jura singulorum (lat. iura = Rechte, singularis (Adv.) = einzeln) werden die subjektiven Rechte bezeichnet, die einer einzelnen Person zustehen (Individualrechte). Sie sind von den Jura consortii (lateinisch consors, -rtis = Teilhaber, Gefährte, consortio, -ium = Gemeinschaft) zu unterscheiden, deren Träger eine Personenmehrheit ist (Gruppenrechte).

Individualrechte können sowohl natürlichen als auch rechtsfähigen juristischen Personen, beispielsweise einem Staatswesen, zustehen.

Der Begriff ist heute veraltet. Er war bis in das 19. Jahrhundert im Privatrecht und im Völkerrecht gebräuchlich.

So unterscheidet etwa Josef Kohler in seinem Lehrbuch zum Konkursrecht von 1891[1] zwischen den Rechten des einzelnen Schuldners (jura singulorum) im Verhältnis zu denen der Gläubigergemeinschaft (jura consortii).

Die Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815[2] besagt in Art. 7 über die Mehrheitsverhältnisse bei der Beschlussfassung in der Bundesversammlung:[3]

„Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, auf organische Bundes Einrichtungen, in jura singulorum oder Religions-Angelegenheiten ankommt, kann weder in der engern Versammlung noch in Pleno ein Beschluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden.“

Mit jura singulorum waren dabei die Familienverträge und Verfassung der Länder gemeint.[4]

Einzelnachweise

  1. Josef Kohler: Lehrbuch des Konkursrechts, Stuttgart 1891, Seite 388, Digitalisat.
  2. Bundesakte von 1815 auf dokumentarchiv.de
  3. Heinrich von Treitschke: Deutsche Geschichte des 19. Jahrhunderts. Erster Band - Kapitel 11. Spiegel online Kultur, abgerufen am 9. August 2015.
  4. Wolfgang Burgdorf: „… und die Welt wird neu geordnet“. Kontinuität und Bruch. Vom Beginn der Revolutionskriege zum Deutschen Bund und zur Neuordnung Europas, in: Peter Schmidt / Klemens Unger (Hrsg.): 1803. Wende in Europas Mitte. Vom feudalen zum bürgerlichen Zeitalter. Regensburg 2003, S. 552–557.