Inverkehrbringen von Produkten (EU-Wirtschaftsrecht)

Als Inverkehrbringen von Produkten bezeichnet man im Wirtschaftsrecht der Europäischen Union, insbesondere im Produktsicherheitsrecht, Produkte erstmals im Hoheitsgebiet der EU für die Verwendung oder den Vertrieb verfügbar zu machen.

Ebenen

Das Europäische Wirtschaftsrecht unterscheidet im Bereich der technischen Sicherheitsvorschriften und Normen drei verschiedene Regulierungsebenen:[1]

  1. die allgemeine Produktsicherheit (sog. b2c-Produkte),
  2. spezifische europarechtliche Produktsicherheit für Konsum- und Industriegüter, die oftmals an der CE-Kennzeichnung erkennbar sind,
  3. den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nationaler Vorschriften.

Allgemeine Produktsicherheit

Die allgemeine Produktsicherheit für das Inverkehrbringen von Produkten unterliegt der Richtlinie 92/59/EWG vom 29. Juni 1992 (ABl. 1992, L 228/24), geändert durch die Richtlinie 2001/95/EG vom 3. Dezember 2001 (ABl. 2002, L 11/17). Sie gilt ausschließlich für sog. b2c-Produkte (business to customer), also nicht für b2b-Produkte (business to business). Demnach müssen in den Verkehr gebrachte Produkte sicher sein. Sicher sind Produkte, wenn sie die europarechtlichen Bestimmungen oder in deren Ermangelung die nationalen Rechtsvorschriften erfüllen.[1]

Spezifische Produktanforderungen

Neben dieser allgemeinen Produktsicherheit existieren zahlreiche Richtlinien mit spezifischen Anforderungen für Konsum- und Industriegüter insbesondere in den Sparten Elektrogeräte, Kommunikationstechnologie, Maschinen, Bauprodukte, Druckgeräte, Messwesen, Medizinprodukte, Energieeffizienz, Spielzeuge, Sprengstoffe oder pyrotechnische Erzeugnisse, Sportboote sowie Lebensmittel- und Arzneimittelrecht. Produkte, die die jeweiligen Anforderungen erfüllen, erhalten die CE-Kennzeichnung; dies betrifft jedoch nicht alle Produktgattungen.[1] Im Einzelnen:

Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

In Ermangelung europäischer Richtlinien gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften (dies betrifft besonders den Gebrauchtwarenhandel). Die gegenseitige Anerkennung gewährleistet die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 36. Will ein Staat ausnahmsweise von der gegenseitigen Anerkennung abweichen schreibt die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 das Verfahren vor.[1]

Literatur

  • Manfred A. Dauses (Hrsg.): Handbuch des EU-Wirtschaftsrecht. 36. Auflage. Band 1. C. H. Beck, München Oktober 2014.

Einzelnachweise

  1. a b c d Manfred A. Dauses (Hrsg.): Handbuch des EU-Wirtschaftsrecht. 36. Auflage. Band 1. C. H. Beck, München Oktober 2014, C. VI. 1. Rn. 1.