Indigokarmin

Strukturformel
Struktur von Indigokarmin
Allgemeines
NameIndigokarmin
Andere Namen
SummenformelC16H8N2Na2O8S2
Kurzbeschreibung

dunkelblaues Pulver[3]

Externe Identifikatoren/Datenbanken
CAS-Nummer860-22-0
EG-Nummer212-728-8
ECHA-InfoCard100.011.572
PubChem5284351
ChemSpider4447431
WikidataQ410120
Eigenschaften
Molare Masse466,36 g·mol−1
Aggregatzustand

fest

Löslichkeit

schwer löslich in Wasser (10 g·l−1) und Ethanol (1 g·l−1)[3]

Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [4]
Gefahrensymbol

Achtung

H- und P-SätzeH: 317
P: 261​‐​272​‐​280​‐​302+352​‐​333+313​‐​362+364 [4]
Toxikologische Daten

2000 mg·kg−1 (LD50Ratteoral)[3]

Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.

Indigokarmin, auch Indigotin I[5], ist ein wasserlöslicher, blauer indigoider Säurefarbstoff.

Chemische Eigenschaften

Indigotin I ist wasserlöslich (10 g/l bei 25 °C, mit einem pH von circa 5,3). Das UV/VIS-Absorptionsspektrum zeigt ein Maximum in Wasser bei 608–612 nm. Wässrige Indikarmin-Lösungen verblassen insbesondere unter Lichteinfluss. Indigokarmin reagiert sehr empfindlich auf Licht und Oxidanzien.

Verwendung

Indigokarmin

Lebensmittelfarbstoff

Indigotin I wird als blauer Lebensmittelfarbstoff oder in Kombination mit gelben Farbstoffen wie zum Beispiel Chinolingelb (E­104) zur Grünfärbung (siehe Grünlack) verwendet.

In Deutschland wurde Indigotin durch die Farbstoff-Verordnung ab 1959 als Indigodisulfonsäure (Natriumsalz) für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassen.[6] Zur Übernahme der Richtlinie des Rats zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen in nationales Recht wurde die Farbstoff-Verordnung 1966 angepasst und für Indigotin I die E-Nummer E 132 aufgenommen.[7] Ab 1978 wurde die Verwendung in Deutschland durch die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung geregelt. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, die am 20. Januar 2009 in Kraft trat, ist die Verwendung von Indigotin I als Lebensmittelzusatzstoff im ganzen EWR einheitlich geregelt.[8]

Indigotin I ist zusammen mit anderen Farbstoffen, wie Curcumin, Tartrazin oder Azorubin in Gruppe III (Lebensmittelfarbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung) einsortiert, welche für fermentierte Milchprodukte sowie Sahneprodukte, Käse, Speiseeis, Mostarda di Fruta, Süßwaren, kandierte Früchte, Kaugummi, Verzierungen, Überzüge, Soßen, Füllungen, Rührteige und Backwaren, Umhüllungen für Fleisch und Wurst, Surimi und Fischrogen, Würzmittel, Senf, Suppen, vegetarische Eiweißprodukte, diätetische Lebensmittel, aromatisierte Getränke und Wein, Apfel-, Birnen- und Fruchtwein, weinhaltige Getränke, Spirituosen, Knabbereien, Dessertspeisen sowie Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden dürfen. Je nach Anwendung liegt die zulässige Höchstmenge zwischen 50 und 500 mg/kg.[8] Für essbare Käserinde und Wursthüllen gibt es keine Mengenbeschränkung (quantum satis).[8]

Andere Anwendungen

Es wird als pH-Indikator verwendet. Oberhalb von einem pH-Wert von 13 ist es gelb, unterhalb von 11,4 blau. Weiterhin wird es als Redox-Indikator verwendet, der sich bei einer Reaktion gelb verfärbt. Er wird auch zum Anzeigen von gelöstem Ozon eingesetzt. Dabei wird seine Umwandlung in Isatin-5-Sulfonsäure genutzt, die jedoch auch mit Hyperoxiden eintritt. Indigotin I wird zum Einfärben von Dragees und Tabletten sowie Medikamenten verwendet. Medizinisch wurde es früher zur Nierenfunktionsprüfung eingesetzt.

Indigotin I gilt als unbedenklich, in längeren Fütterungsstudien haben sich jedoch Hinweise ergeben, dass in Anwesenheit von Nitrit aus anderen Lebensmitteln Nitrosamine entstehen können.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Eintrag zu E 132: Indigotine, Indigo carmine in der Europäischen Datenbank für Lebensmittelzusatzstoffe, abgerufen am 16. Juni 2020.
  2. Eintrag zu ACID BLUE 74 in der CosIng-Datenbank der EU-Kommission, abgerufen am 18. Januar 2022.
  3. a b c Eintrag zu Indigocarmin. In: Römpp Online. Georg Thieme Verlag, abgerufen am 4. März 2014.
  4. a b Eintrag zu Indigocarmin in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 20. Januar 2022. (JavaScript erforderlich)
  5. Mitunter findet man auch die Bezeichnung Indigotin für Indigokarmin. Indigotin ist jedoch eine Alternativbezeichnung für Indigo.
  6. BGBl. 1959 I S. 756 vom 19. Dezember 1959
  7. BGBl. 1966 I S. 74 vom 20. Januar 1966
  8. a b c Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe.

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Indigokarmin; Indigotin I; Sächsischblau; C.I. Acid Blue 74
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